Werbungskosten Masterstudium abgelehnt

  • Hallo und guten Tag,


    folgende Frage (ich versuche, es so kurz wie möglich): ich habe die Steuererklärung mit dem WISO-Programm für meine Tochter gemacht.

    • Master-Studium bis 03/2019, anschließende Beschäftigung ab 01.05.2019
    • Für die Studienjahre 2017-2019 hat sie je eine Steuerklärung abgegeben (Einkünfte jeweils unter 6.000€/pro Jahr), da man ihr vom FA (Studienort) gesagt hatte, dass sie diese freiwilligen Erklärungen machen sollte, damit die jeweiligen Werbungskosten bei ihrer ersten Beschäftigung angegeben und entsprechend bei der Steuererklärung 2020 einfließen werden. Die daraufhin ergangenen Bescheide waren je mit 0,00 Einkommensteuer ergangen und die Werbungskosten aufgelistet. Ihr Einkommen (weit unter der Pauschale) war höher als die Werbungskosten.
    • WISO-Programm in der Erklärung 2020 die entsprechenden Einträge mit Summe Werbungskosten 2017-2019 angegeben. Programm errechnet mit diesen Angaben ihre Rückerstattung.
    • Der Bescheid des Finanzamts hat diese Werbungskosten nicht in die Berechnung einfließen lassen, d.h. nicht mit berechnet, dazu aber in den Erläuterungen nichts weiter ausgeführt.
    • 1. Einspruch wegen der fehlenden Werbungskosten eingelegt, Antwort FA: ein Verlustvortrag käme nur in Betracht, wenn negative Einkünfte vorlägen.
    • 2. Einspruch von uns mit der Begründung: die Bescheide waren als teilweise vorläufig hinsichtlich § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ergangen. In diesem § wird ausgeführt, dass sich diese Vorläufigkeit auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) bezieht. Antwort: Die Aufwendungen wurden, wie beantragt, bei den Werbungskosten berücksichtigt (Mein Kommentar: was eindeutig nicht geschehen ist). Die Aufwendungen können nicht im gesamten im Jahr 2020 bzw. 2021 als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Werbungskosten immer im Zeitpunkt des Abflusses berücksichtigt werden §11 EstG. Ihre Aufwendungen wurden wie folgt in den jeweiligen Jahren berücksichtigt: es folgen für die 3 Jahre jeweils Auflistung Bruttoarbeitslohn ./. Werbungskosten = Einkünfte und dahinter Kommentar FA: Somit kein Verlustvortrag möglich.


    Das ist der bisherige Ablauf und der lässt mich ratlos zurück. Wahrscheinlich verstehe ich hier grundsätzlich etwas falsch, aber meine wochenlange Recherche hat mir immer noch keine Eindeutigkeit gebracht (viele Portale sind sehr allgemein und zum Teil widersprüchlich).


    Hier z. B. http://www.mystipendium.de:


    Es gibt eine Ausnahme, bei der Du auf den Verlustvortrag vom Studium verzichten kannst: Wenn Du als Student mehr Einnahmen als Ausgaben hast, kannst Du Deine Studienkosten vollständig angeben. Sie werden voll steuerlich verrechnet und Du erhältst eine Steuererstattung (bei Arbeitnehmern) oder musst weniger Einkommen versteuern (bei Freiberuflern und Selbstständigen).



    Hier also die große Bitte, mir einen Rat zu der Problematik zu geben. Vielen herzlichen Dank schon jetzt.

    • Offizieller Beitrag

    Für die Studienjahre 2017-2019 hat sie je eine Steuerklärung abgegeben (Einkünfte jeweils unter 6.000€/pro Jahr), da man ihr vom FA (Studienort) gesagt hatte, dass sie diese freiwilligen Erklärungen machen sollte, damit die jeweiligen Werbungskosten bei ihrer ersten Beschäftigung angegeben und entsprechend bei der Steuererklärung 2020 einfließen werden. Die daraufhin ergangenen Bescheide waren je mit 0,00 Einkommensteuer ergangen und die Werbungskosten aufgelistet. Ihr Einkommen (weit unter der Pauschale) war höher als die Werbungskosten.

    Also anscheinend in allen Jahren kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte.


    Antwort FA: ein Verlustvortrag käme nur in Betracht, wenn negative Einkünfte vorlägen.

    Richtig- siehe auch: § 10d EStG; und auch immer wieder von uns hier so beschrieben.


    Die Aufwendungen können nicht im gesamten im Jahr 2020 bzw. 2021 als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Werbungskosten immer im Zeitpunkt des Abflusses berücksichtigt werden §11 EstG

    Ebenfalls absolut zutreffend und auch immer wieder von uns hier so beschrieben.


    Es gibt eine Ausnahme, bei der Du auf den Verlustvortrag vom Studium verzichten kannst: Wenn Du als Student mehr Einnahmen als Ausgaben hast, kannst Du Deine Studienkosten vollständig angeben. Sie werden voll steuerlich verrechnet und Du erhältst eine Steuererstattung (bei Arbeitnehmern) oder musst weniger Einkommen versteuern (bei Freiberuflern und Selbstständigen).

    Ja, im Jahr der Zahlung/Verausgabung unter Berücksichtigung des vom FA oben beschriebenen § 11 EStG.


    Ihre Aufwendungen wurden wie folgt in den jeweiligen Jahren berücksichtigt: es folgen für die 3 Jahre jeweils Auflistung Bruttoarbeitslohn ./. Werbungskosten = Einkünfte und dahinter Kommentar FA: Somit kein Verlustvortrag möglich.

    Was ja so auch den jeweiligen ESt-Bescheiden zu entnehmen sein sollte.


    Hier also die große Bitte, mir einen Rat zu der Problematik zu geben. Vielen herzlichen Dank schon jetzt.

    Die genannten Gesetzesstellen einfach einmal genau lesen. Sie sind ausnahmsweise mal sehr verständlich geschrieben und eindeutig.

  • Hallo Miwe,

    vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.

    Tja, ich hatte rauf und runter gelesen und Entschuldigung, ich war immer verwirrter. Denn definitiv überall wird gebetsmühlenartig beschrieben und die Studis aufgerufen eine Abgabe der Erklärung in Hinsicht auf die entstandenen Kosten zu machen. Da wäre es mehr als hilfreich und zeitsparend, wenn überall stehen würde: das brauchen sie nur zu machen, wenn sie mehr Ausgaben als Verdienst hatten. PUNKT. Auch beim Gesetzestext (darauf zu verweisen ist nett, wenn man es aber nicht versteht und nichts falsch machen will, dann fragt man und zwar zum Schluss hier bei Euch und das gern in einem kompetenten Umfeld). Und nein, bei den einzelnen Bescheiden stand nichts von "kein Verlustvortrag" möglich. Und ich hatte hier im Forum zuallererst nach den Stichworten gesucht, bevor ich frage und hatte nichts Passendes gefunden.


    Bleibt die Aussage meiner Tochter "dann hätte ich mir die Arbeit mit den freiwilligen Erklärungen die 3 Jahre sparen können" (und damit auch der Finanzverwaltung, die das damals 2017 ja netterweise vielleicht auch mal kurz hätten erläutern können?). Und ich Dussel hatte ihr dazu geraten, Asche über mein Haupt.

    Nein, das ist alles nicht so ganz easy!

    • Offizieller Beitrag

    Und nein, bei den einzelnen Bescheiden stand nichts von "kein Verlustvortrag" möglich.

    Warum sollte das da auch stehen? Hätte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben, dann wäre von Amts wegen ein Verlustrücktrag/-vortrag geprüft und ggf. ein entsprechender Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.d.J. erstellt worden.


    Da wäre es mehr als hilfreich und zeitsparend, wenn überall stehen würde: das brauchen sie nur zu machen, wenn sie mehr Ausgaben als Verdienst hatten. PUNKT.

    Wenn das in Betracht gekommen wäre, dann hätte die Software automatisch das entsprechende Kreuzchen auf Seite 1 des Mantelbogens oben gesetzt.


    Bleibt die Aussage meiner Tochter "dann hätte ich mir die Arbeit mit den freiwilligen Erklärungen die 3 Jahre sparen können"

    Dann würde ich ihr sagen, dass sie jetzt wenigstens schon weiß, wie solche Steuererklärungen, die ja sicherlich noch häufiger auf sie zukommen werden, funktionieren. ;)


    und damit auch der Finanzverwaltung, die das damals 2017 ja netterweise vielleicht auch mal kurz hätten erläutern können?)

    Was sollen die erläutern? Die bearbeiten die Steuererklärung, mittlerweile sogar halbwegs automatisiert, und fertig. Beraten dürfen die gar nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, das ist alles nicht so ganz easy!

    Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Bei den Tipps wird oft vergessen, darauf hinzuweisen, was den Verlustvortrag schmälert bzw. ganz verhindert. Und das, obwohl es heutzutage normal ist, daß Studenten kleine Jobs haben, um das Studium zu finanzieren.

    Hatte damals, als ich das für mein Kind gemacht habe, daß Glück gehabt, daß ich beim ersten Jahr die Berechnung verstehen wollte, weil der Verlustvortrag geringer als erwartet ausgefallen war. Und da war ich auf diese Problematik aufmerksam geworden.