Neue Festplatte richtig buchen

  • Hallo zusammen,


    ich möchte Euch gerne um Rat bitten.

    Kurzfassung / meine Frage

    Ich habe zwei Festplatten für ein NAS (Mini-Computer) gekauft.

    Das NAS wurde 2018 gekauft und bis heute mit 2 Festplatten betrieben die ich damals "selbst" (also nicht auf die Firma) gekauft habe.

    Die 2 Festplatten sind mit der Zeit zu langsam und zu klein geworden, weshalb ich nun zwei neue Festplatten gekauft habe.


    Meine Frage: Wie bilde ich das richtig in WMB ab? Ich buche in SKR04.

    Die Details

    Anlagenverzeichnis (NAS)


    und die Abschreibungsdetails:


    Das NAS ist also komplett abgeschrieben und noch mit 1 EUR drin.


    Haufe schreibt:

    Zitat

    Ergänzung zum Schreiben vom 26.2.2021 - (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) wurde die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter (z.B. Computer, Monitor, Notebook) auf 1 Jahr verkürzt. Die Neuregelung findet Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden

    sowie

    Zitat

    Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe

    Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

    Quelle: https://www.haufe.de/steuern/f…vor%20angeschafften%20bzw.

    Mein Vorschlag

    1. Neue Eingangsrechnung --> Zuordnung: Neues Anlagevermögen
    2. Nun versuche ich es dem NAS zuzuordnen, was nicht klappt. Daher gehe ich wie folgt vor:

    3. Haufe oben sagt ja, dass die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt wird und ich im gleichen Jahr abschreiben kann. Daher meine Auswahl:
    4. WMB will nun über 1 Jahr abschreiben.
    5. Da ich aber wie oben erwähnt im Jahr der Anschaffung abschreiben darf, passe ich die Tabelle manuell an und lasse die zwei Platten mit 1 EUR drin.
      (Darf / sollte ich das mit dem 1 EUR hier machen oder ist das nicht nötig?)


    Damit wäre das Ding durch.


    Ich entschuldige mich für den Umfang und die vielen Screenshots. Lieber wolle ich aber mehr als zu wenige Details nennen.


    Kann mir jemand bitte von Euch Feedback geben ob das vorgehen so "in Ordnung" ist?


    Beste Grüße und danke

    Bücherwurm

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Einfach als eigenes GWG buchen und fertig?
    Oder als "Wartung Hard- und Software", dann hast Du mit dem Anlageverzeichnis gar nichts zu tun.


    Du kannst es natürlich auch als Zuschreibung und Sofortabschreibung buchen, aber ich denke das macht die Sache unnötig kompliziert.

  • Guten Abend,


    danke für Euer Feedback.


    Ich werde also eine Eingangsrechnung erstellen und die 2 Platten als "Wartungskosten" buchen.

    Der Weg ist natürlich deutlich kürzer und unkomplizierter als mein Vorschlag.


    Erlaubt mir bitte aber die Frage; warum ist mein Weg falsch? Ich möchte verstehen was ich falsch mache :)


    LG und danke!

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Wer sagt, dass dein Weg falsch ist?

    Sieht für mich erst mal gut aus. Ich versteh zwar nicht, warum du WISO MB nicht über 12 Monate abschrieben lassen willst. Aber wnen das Programm beide Wege mitmacht, warum hast du es nicht gemacht?

    Diesen Restwert 1 Euro finde ich sooo unpraktisch. Mache ich nie. Wozu soll das gut sein? Die Angabe verschwindet ja nicht aus dem Programm, bloß weil das AV abgeschrieben wurde.

  • Ich werde also eine Eingangsrechnung erstellen

    :?: :?: sollte nicht eher der Händler bei dem Du die Platten kaufst ein Rechnung gem. § 14 UStG. mit allen Pflichtangaben an Dich stellen?

    Diesen Restwert 1 Euro finde ich sooo unpraktisch. Mache ich nie. Wozu soll das gut sein?

    weil das WG noch einen Verkehrs-wert hat. Solltest Du einmal Deinen Betrieb aufgeben muss eine Aufgabebilanz erstellt werden.

    Denn Rest kannst Du selbst hier nachlesen.

  • Sieht für mich erst mal gut aus. Ich versteh zwar nicht, warum du WISO MB nicht über 12 Monate abschrieben lassen willst. Aber wnen das Programm beide Wege mitmacht, warum hast du es nicht gemacht

    Wegen dem Zitat hier ;)


    Zitat

    Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe

    Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.



    Ich werde also eine Eingangsrechnung erstellen

    :?: :?: sollte nicht eher der Händler bei dem Du die Platten kaufst ein Rechnung gem. § 14 UStG. mit allen Pflichtangaben an Dich stellen?

    Die habe ich natürlich erhalten. Mit dem Modul "Finanzen+" kann ich ja aber die Eingangsrechnung bei mir "abbilden" und entsprechend zuordnen.


    Erlaubt mir bitte aber die Frage; warum ist mein Weg falsch? Ich möchte verstehen was ich falsch mache :)

    Wenn etwas kaputtes ersetzt wird ist es Wartung und wenn etwas einfacher gelöst werden kann, dann macht mans nicht kompliziert :)

    :thumbup:

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Sieht für mich erst mal gut aus. Ich versteh zwar nicht, warum du WISO MB nicht über 12 Monate abschrieben lassen willst. Aber wnen das Programm beide Wege mitmacht, warum hast du es nicht gemacht

    Wegen dem Zitat hier ;)


    Zitat

    Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe

    Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

    Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Also noch einmal. Anscheinend ist die Festplatte in 12 Monaten abzuschreiben und WISO MB macht es auch genau so nach Gesetzeswortlaut. Also, warum möchtest Du unbedingt falsch abschreiben? Die Aussage, dass die Falschbuchung im konkreten Fall nicht geahndet wird, ist doch kein Grund, dies nun unbedingt tun zu wollen oder gar müssen. Der Steuervorteil wird vermutlich so minimal sein, dass das auch kein objektiver Grund ist.

  • 1. rede ich nur von dem aktuellen Fall hier

    2. Weiß ich nicht, was Du gerechnet hast. Jedenfalls bedeuten 12 Monate Abschreibung, auch bereits eine Teilabschreibung im aktuellen Jahr. Du kannst also nicht die 100% Steuerersparnis nehmen.

    3. Bleibt es dabei, dass der spätere Anteil 1 Jahr später trotzdem kommt. Die Summe bleibt in etwas gleich,aueßr man hat sehr unterschiedliche Steuersätze in beiden Jahren, was aber gerade auch die 12 Monate attraktiver machen könnte, je nach dem wie die Verteilung ist. Ich schätze mal, dass Buecherwurm nicht soo weit gedacht hat.

    Die faktische Auswirkung,zumal bei einem (imem rnoch) Zinssatz von faktisch Null, tendiert gegen Null, rechtfertigt jedenfalls keine größeren Aufwand, um den zu heben.

  • Wo kommt denn diese hohe Steuerersparnis her? Werden hier nicht die Kosten der Festplatte mit der ersparten Steuer verwechselt? Selbst bei Höchststeuersatz (dürfte hier eher nicht vorliegen) werden einschließlich Soli nur rund die Hälfte der Kosten an Steuern gespart und das auch nur über den Zeitraum betrachtet. Denn über die AfA wirken die Kosten in den Folgejahren dann ja steuerlich, ist also im Endeffekt sowieso nur eine Verlagerung, die bei den heutigen Zinssätzen immer noch vernachlässigt werden kann.

    Wo kosten denn Festplatten heute noch 250 Euro und mehr?

  • Wegen dem Zitat hier ;)


    Zitat

    Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe

    Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

    Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Also noch einmal. Anscheinend ist die Festplatte in 12 Monaten abzuschreiben und WISO MB macht es auch genau so nach Gesetzeswortlaut. Also, warum möchtest Du unbedingt falsch abschreiben? Die Aussage, dass die Falschbuchung im konkreten Fall nicht geahndet wird, ist doch kein Grund, dies nun unbedingt tun zu wollen oder gar müssen. Der Steuervorteil wird vermutlich so minimal sein, dass das auch kein objektiver Grund ist.


    Hallo Dozent_WISO_MB mir geht es hier definitiv um keinen Steuervorteil. Eher möchte ich verstehen warum mein Vorgehen falsch - und der Vorschlag von WMB (Deiner Meinung nach) - korrekt ist.


    Ich habe absolut kein Problem damit über 12 Monate abzuschreiben. Aber wie passt das zu der Aussage von Haufe: Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe


    Bitte klär mir auf :)


    Viele Grüße und danke

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Das entnehme ich ausschließlich deinem Zitat.


    "Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden."


    Die Schlüsselwörter sind Nichtbeanstandungsregel, "abweichend von der gesetzlichen Regelung" und kann.


    Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe entspricht demnach nicht der gesetzlichen Regelung. Wenn Du es trotzdem tust, so würde dies normalerweise verzinste Steuernachzahlungen nach sich ziehen, wenn ein Finanzamtsprüfer dieses Vorgehen feststellt. Das BMF hat nun aber die Finanzämter (also die Prüfer) angewiesen, dies nicht zu tun ("nicht zu beanstanden").


    Aber auch so, wenn ich mir den Haufe-Artikel durchlese, so steht es doch eindeutig drin.


    Zitat

    Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach ...

    • keine Sofortabschreibung dar.

    Noch einmal: Die 12 Monate stellen keine Sofortabschreibung dar!


    Zitat

    In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr

    ...

    • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind

    Anders als Geringwertige Wirtschaftsgüter ist die 12-Monats-IT in das Anlageverzeichnis aufzunehmen, so wie früher auch mit den 3 Jahren Abschreibung.


    Der ganze Artikel schreit Dir förmlich entgegen: die Abschreibung über 12 Monate ist keine Sofortabschreibung im Jahr des Kaufs wie wir es bei GWG kennen und Du möchtest trotzdem genau das tun. Deshalb meine Frage.