ausländisches Stipendium Promotion richtig angeben (§3 (44) ESTG + steuerfreie ausländische Einkünfte nach DBA)

  • Hallo,

    ich möchte gerne ein ausländisches Promotions-Stipendium korrekt angeben. Das Stipendium kommt von einer US amerikanischen Universität und fällt damit unter das Doppelbesteuerungsabkommen DBA USA 20(3). Wohnsitz ist aktuell wieder in Deutschland.


    Nach meinem Verständnis würde ich das Stipendium unter folgender Kategorie angeben:
    "Andere Einnahmen" > "ausländische Einkünfte" > "steuerfreie ausländische Einkünfte"

    Hier kann ich allerdings unter "Einkunftsart" nur §13-23 ESTG angeben, ich denke aber nur §3 (44) ESTG wäre korrekt.

    (Aus der gegebenen Auswahl am ehesten vielleicht §18 "Selbstständige Arbeit" oder §22 "sonstige Einkünfte", aber beides ist m.E. nicht wirklich richtig?)


    Ich hatte gehofft mit der Desktop Software im Formular-Modus die Eingabe sozusagen händisch vornehmen zu können, leider werde ich auch im Formular-Modus (1. Anlage AUS, Seite 2 Zeile 36) bei diesem Punkt nur in oben erwähntes Auswahl-Menü geleitet.


    Hat jemand hierzu eine Lösung? Oder bin ich mit meiner Eingabe komplett an der falschen Stelle?


    Vielen Dank und herzliche Grüße!



    PS: Ich habe die bisherigen Forenbeiträge zu Stipendien und §3 gesehen, bin dort aber auf keine Lösung gestoßen. Der Unterschied ist, dass in meinem Fall eigentlich keine selbstständige Tätigkeit vorliegt, unter der ich das Stipendium in Zeile 92 in der Anlage EÜR verbuchen könnte.

  • Bitte erst mal die 7 Einkunftsarten anschauen, in § 2: https://dejure.org/gesetze/EStG/2.html


    Option 1: steuerfrei, kein Progressionsvorbehalt


    § 3 Nr. 44 EStG ist eine Steuerbefreiung für Stipendien, keine Einkunftsart: https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html


    44.

    1
    Stipendien,
    die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.


    2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.


    3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
    a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,


    b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist


    Der Verweis auf § 5 (1) Nr. 9 KStG:


    1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).


    --> sollte Ihr Stipendium also die obigen Bedingungen erfüllen, ist es steuerfrei wegen § 3 Nr. 44 EStG und taucht über haupt gar nicht in Ihrer Steuererklärung auf.


    Das Stipendium fällt nicht dann einmal unter Progressionsvorbehalt, da § 3 Nr. 44 nicht in § 32b EStG erwähnt ist: https://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html


    Sie sollten es aber trotzdem dem Finanzamt offenlegen, indem Sie es im Freitextfeld in Zeile 45 des Mantelbogen ESt 1A erwähnen.


    *****************************************************


    Option 2: steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt


    Erfüllt es die obigen Bedingungen nicht, aber es erfüllt Artikel 20 (3) des DBA: D/USA: http://pinkernell.de/dbausa2.htm#Art20


    (3) Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert.


    dann ist es zwar steuerfrei, aber fällt unter Progressionsvorbehalt, wegen § 32b (1) Nr. 3 EStG: https://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html


    Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,


    --> Stipendium in Anlage AUS, Zeile 36 als "Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt" erklären, als "sonstige Einkünfte § 22 EStG": https://der-betrieb.de/meldung…%20Urteil,1%20EStG%20sein.


    Progressionsvorbehalt bedeutet, daß Sie wegen dem Stipendium einen höheren Steuersatz auf ihre anderen Einkünfte zahlen müssen.


    Sollte Sie keine anderen Einkünfte als das Stipendium haben, tut Ihnen der Progressionsvorbehalt also nicht "weh", denn:

    • x% Steuersatz * 0€ zu versteuerndes Einkommen = 0€ Einkommensteuer


    *****************************************************


    Option 3: steuerpflichtig


    Sollte das Stipendium weder § 3 Nr. 44 EStG noch Artikel 20 (3) des DBA D/USA erfüllen, dann ist das Stipendium in Anlage SO, Zeile 4 als "wiederkehrende Bezüge" zu erklären.

  • Herzlichen Dank für die zügige und ausführliche Antwort!

    Beim Stipendiumsgeber handelt es sich um eine private Universität, daher fällt Option 1 nach § 3 Nr. 44 1. und 2. EStG wohl raus. (Nachdem auch "wissenschaftlich" nicht in § 5 (1) Nr. 9 KStG auftaucht. Vermutlich ist auch nach § 5 (1) Nr. 9 Satz 2 KStG von einem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" auszugehen.)


    Bei Option 2 tut der Progressionsvorbehalt insofern weh, als dass ich mit der Stipendiumsempfängerin verheiratet bin. Bleibt uns die Einzelveranlagung.


    Eine Nachfrage zum DBA:

    Gilt das DBA weiterhin, auch nach der "Rückkehr"?

    Also die erste Richtung ist klar, meine Frau zieht aus Deutschland in die USA, damit ist erster Vertragsstaat die USA, dort wird nicht besteuert. Jetzt ist sie aus den USA nach Deutschland zurückgekommen, bezieht unverändert das Stipendium aus den USA. Wird damit Deutschland nach DBA zum ersten Vertragsstaat, da zuvor in den USA ansässig, und das Stipendium demnach weiterhin steuerfrei?

    So wie ich "DBA" begrifflich verstehe, sollte das so sein, aber evtl. liegt die Sache auch ganz anders? In den USA wäre das Stipendium weiterhin steuerfrei, dort wird es aber nicht mehr steuerlich behandelt, da kein Aufenthalt mehr in den USA. Greift dann zurück in Deutschland wieder § 3 Nr. 44 EStG, wonach es wohl nicht steuerfrei ist? Oder sticht in dem Fall das DBA Artikel 20 (3) den § 3 Nr. 44 EStG?


    Gerne Rückmeldung wenn ich sonst etwas falsch verstanden/verarbeitet haben sollte!


    Vielen Dank nochmals!

  • Eine private Uni kann trotzdem gemeinnützig sein, siehe § 52 (2) Nr. 1 AO: https://dejure.org/gesetze/AO/52.html

    § 52
    Gemeinnützige Zwecke

    (1)1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.


    2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.


    3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.


    (2)1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

    1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung


    Also könnte es doch noch Option 1 sein.


    Nur falls Sie das Stipendium nicht unter § 3 Nr. 44 EStG "unterbringen" können, gehen Sie weiter zu Option 2:


    Artikel 20 (3) des DBA ist für die Steuerbefreiung des Stipendiums gedacht, während man im Gastland (host State) verweilt, siehe in der "technical explanation 1989" zur 1989er Version des Abkommens (welche relevant ist, denn Art. 20 (3) wurde 2006 nicht verändert): https://www.irs.gov/businesses…many-tax-treaty-documents


    Paragraph 3 of the Article provides that when a person visits a Contracting State, and that person is, or was immediately before the visit, a resident of the other Contracting State, he will not be taxed in the host State on payments (other than compensation for personal services) which he receives as a grant, allowance or award from a non-profit religious, charitable, scientific, literary, or educational private organization, including those organized in the host State, or a comparable public institution. This exemption applies regardless of the residence of the institution making the grant or award. This provision is broader in scope than the provisions of the student and scholar articles of most U.S. treaties. It is intended to apply, for example, to persons such as authors, composers, dramatists, etc. whose visits and work are funded by such grants, even though the recipients may not be engaged in formal study or research. This provision is essentially the same as paragraph 3 of Article XIII of the 1954 Convention.


    Also wäre Ihre Ehefrau aus den USA und wäre also hier in Deutschland nur zu Gast, wäre das Stipendium steuerfrei, egal ob es aus Deutschland oder aus den USA stammt.


    Aber lt. Ihrer Schilderung ist Ihre Ehefrau in Deutschland zuhause, also sehe ich Artikel 20 (3) nicht auf sie zutreffen, Deutschland ist nicht ihr Gastland, sondern ihre Heimat.


    Die Klarstellung mit dem "Gastland" ist nur in der "technical explanation" enthalten, nicht im DBA selbst.

    Das Finanzamt wird sich nur am deutschen DBA-Text orientieren, die IRS technical explanations kennen sie nicht.


    --> Der DBA-Artikel Art. 20 (3) alleine gelesen ist weit genug gefaßt, daß sie auch ihren Fall auch dort unterbringen könnten.

    Naja, solange der/die Finanzamt-Sachbearbeiter nicht das "Gast" im Titel des Artikel 20 liest...

  • Es ist eine private Uni in den USA - hat nichts mit der Befreiung von Universitäten in Deutschland zu tun, da die Bundesrepublik hier nicht beteiligt ist. Damit ist Option 1 ganz außen vor.


    Ich kann hier nur empfehlen, sich steuerlichen Rat zu holen (Lohnsteuerhilfevereine dürfen hier wohl). Ohne die Vorschriften genau interpretieren zu können, läuft man hier leicht in eine steuerliche Falle und Nichtkenntnis ist keine Entschuldigung.

  • Billy

    Hat das Thema geschlossen.