Energiepreispauschale und selbstständige Tätigkeit

  • Hallo,


    wie kann ich im Programm deutlich machen, dass ich die Energiepreispauschale erhalten habe.

    Bisher habe ich nur den Vorauszahlungstrag für September 2022 angepasst.

    Folgt diese Funktion noch oder ist die manuelle Reduktion des Steuerbeitrags um 300 € ausreichend?


    Viele Grüße

  • Es gab schon die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zu kürzen - das Finanzamt hat dann einen geänderten Vorauszahlungsbescheid versendet. Aber die Einkommensteuer hat doch in der EÜR nichts zu suchen, die Kürzung steht also maximal in den Privatentnahmen.

    Die EPP ist eine Betriebseinnahme, die als Einkommen in der EÜR zu berücksichtigen ist, es fällt nur keine Umsatzsteuer an. Wenn die Vorauszahlung gekürzt wurde, bietet sich doch an Private Steuern an sonstige betriebliche Erträge

  • Bei Rentner etc. konnten Vorauszahlungen nicht gekürzt werden - daher der Verweis auf die Einkommensermittlung, wo die EPP hingehört.

    Die EPP von der DRV gehört in die EStE, richtig.

  • in der EÜR

    :/ wo steht was von EÜR?

    Frage bezieht sich auf Einkommensteuer

    EÜR wäre richtig. Es handelt sich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei meiner Frau.

    Habe es dann wohl nicht richtig im Forum platziert.

    Dennoch die Frage, wenn ich händisch die Vorauszahlung in Wiso Steuer 23 anpasse, woher weiß das Programm, dass eigtl die Pauschale geflossen ist?



    Bei nichtselbständiger Arbeit kann man das "E" in der Lohnsteuerbescheinigung ankreuzen und dann wird es berücksichtigt.

  • Habt Ihr denn vom Finanzamt überhaupt einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten? Nur dann durftet ihr die Zahlung vermindern.

    Du musst dann die Vorauszahlung einfach splitten - z.B. ESt-VZ Q3 1.000 an Bank 700 und Erträge EPP 300. Dies wird dann auch in den Formularen gesondert abgefragt.

    Bei unselbständiger Arbeit darfst du "E" nur ankreuzen, wenn dies auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers so steht.


    Wo genau der Eintrag für die Energiepreispauschale sein, wird, weiß ich noch nicht, weil ich die neuen Vordrucke noch nicht gesehen habe. Ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie bei den Corona-Hilfen im Formular "sonstige Angaben" gemacht werden muss.

  • Habt Ihr denn vom Finanzamt überhaupt einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten? Nur dann durftet ihr die Zahlung vermindern.

    Du musst dann die Vorauszahlung einfach splitten - z.B. ESt-VZ Q3 1.000 an Bank 700 und Erträge EPP 300. Dies wird dann auch in den Formularen gesondert abgefragt.

    Bei unselbständiger Arbeit darfst du "E" nur ankreuzen, wenn dies auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers so steht.


    Wo genau der Eintrag für die Energiepreispauschale sein, wird, weiß ich noch nicht, weil ich die neuen Vordrucke noch nicht gesehen habe. Ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie bei den Corona-Hilfen im Formular "sonstige Angaben" gemacht werden muss.

    Ja den geänderten Bescheid gab es tatsächlich.

    Wahrscheinlich ist es einfach noch nicht ganz klar, wo die Angabe hin soll.

    • Offizieller Beitrag

    .

    und Erträge EPP 300.

    Gibt es da ein Konto?

    Wo genau der Eintrag für die Energiepreispauschale sein, wird, weiß ich noch nicht, weil ich die neuen Vordrucke noch nicht gesehen habe. Ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie bei den Corona-Hilfen im Formular "sonstige Angaben" gemacht werden muss.

  • Ich verstehe die Frage nicht

    Du möchtest die EPP in der EÜR unterbringen.

    Wenn eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer vom der Geschäftsbankkonto überwiesen wird, gibt es einen Buchung 1810 Privatsteuern an 1200 Bank

    Nun soll der eine Splitbuchung getätigt werden, folglich muss ein drittes Konto bebucht werden. Wie ist die Kontonummer für EPP ?

    Zitat Neuling 50: Du musst dann die Vorauszahlung einfach splitten - z.B. ESt-VZ Q3 1.000 an Bank 700 und Erträge EPP 300.

    700,-- wurden vom Bankkonto abgebucht und die restlichen 300.-- ? nie gesehen, nie weg gegangen

    Jetzt verständlicher?

  • Bei uns läuft das nicht so komplex mit Buchungsnummern. Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit als Kindertagespflege. Da sind die Einnahmen umsatzsteuerfrei und die Betriebsausgaben werden pauschal abgezogen.

    In den Eingabemasken von Wiso kann man das sehr simpel und komfortabel eintragen.


    Wenn ihr von Konten und Buchungstexten sprecht, sind das Themen, mit denen wir vorher nichts zu tun hatten.


    Mein Anliegen ist eigtl nur wie ich dem Programm klar mache, dass die EPP geflossen ist.

    • Offizieller Beitrag

    Mein Anliegen ist eigtl nur wie ich dem Programm klar mache, dass die EPP geflossen ist.

    Dann hättest Du den Hilfestellern aber schon bei der Fragestellung verraten können, ob Du die vereinfachte EÜR des ESt-Moduls nutzt oder über das gesonderte EÜR-Modul buchst. ;)


    Und dann sind wir wieder bei:

    Wo genau der Eintrag für die Energiepreispauschale sein, wird, weiß ich noch nicht, weil ich die neuen Vordrucke noch nicht gesehen habe. Ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie bei den Corona-Hilfen im Formular "sonstige Angaben" gemacht werden muss.

    • Offizieller Beitrag

    Wobei ich jetzt mal wieder bei den offiziellen BMF-Infos gelandet bin:

    FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ - Quelle: BMF


    Und wenn ich da dann weiterlese, dann ist die Info dort eigentlich ziemlich eindeutig:

    VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

    VIII. Steuerpflicht

    Und dort:

    1. Ist die EPP einkommensteuerpflichtig?

    Zitat

    Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.

    Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.


    Damit sollte die Frage eigentlich beantwortet sein. ;)