Steuerklärung nach Studium, welche Softwareversion?

  • Guten Abend,


    zunächst: für viele mag mein Anliegen laienhaft wirken, aber ich habe (leider) quasi keine Erfahrung mit der Materie Steuererklärung.


    ich habe im Wintersemester 2017 mein Erststudium begonnen und nach dem Wintersemester (leider ohne Abschluss) beendet. Meine erste und bisher einzige Steuererklärung habe ich für das Jahr 2016 gemacht und wollte nun das letzte/die letzten Jahre nachholen.

    Im September '22 habe ich eine Ausbildung begonnen.


    Meine Frage nun: Wie lange rückwirkend kann und sollte ich jetzt noch nachholen? Welche Version von WISO brauche ich nun? Lohnt es sich überhaupt, da ich aktuell noch keine Lohnsteuer zahle und dies vermutlich auch erst 2025 tun werde.

    Große Anschaffungen in der Zeit, die auch relevant für das Studium waren, sind Drucker, Laptop, neues Handy, fast komplett neuer PC und Monitore und natürlich der Semesterbeitrag.Schi


    Schonmal vielen Dank für eure Antworten!



    Gruß

    Daxelinho


    PS: Falls ich hier im falschen Bereich bin, bitte ich um Verschieben, danke!

  • Die Suchfunktion habe ich vorher schon benutzt, aber entweder wurde in den Themen nur auf die Suchfunktion verwiesen oder es wurde ein Sonderfall behandelt, den ich leider nicht verstehe.

    Genau mein Anliegen oder Teile davon konnte ich leider nicht abschließend klären.

    Vermutlich fehlen mir auch die richtigen Stichworte, um nach meinen Fragen vernünftig zu suchen.


    Zu den Geräten konnte ich beispielsweise ermitteln, dass man wohl auch private und studienbezogenen Nutzung achten muss. Der Laptop wurde beispielsweise zu 95% für das Studium verwendet, der PC hingeben im Zeitraum des Studiums nur für etwa 35%.


    Die wichtigste Frage wäre wohl, ob ich für jedes Jahr (2017, 18, 19, 20 21 und 22) einen eigenen Verlustvortrag machen muss und wie ich das am schlauesten anstelle, da man ja nur 4 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben kann (richtig?).

    • Offizieller Beitrag

    Die Suchfunktion habe ich vorher schon benutzt, aber entweder wurde in den Themen nur auf die Suchfunktion verwiesen oder es wurde ein Sonderfall behandelt, den ich leider nicht verstehe.

    Kann nicht sein.

    Vermutlich fehlen mir auch die richtigen Stichworte, um nach meinen Fragen vernünftig zu suchen.

    Das schon eher.

    Die wichtigste Frage wäre wohl, ob ich für jedes Jahr (2017, 18, 19, 20 21 und 22) einen eigenen Verlustvortrag machen muss

    Ja.

    und wie ich das am schlauesten anstelle, da man ja nur 4 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben kann (richtig?).

    Für jedes Jahr abgeben.


    Steuererklärung für Studenten: Hol dir dein Geld zurück (buhl.de)

  • Im Prinzip ja - aber bei einem abgebrochenen Studium sollte eine plausible Begründung vorliegen, warum das Studium trotzdem vorweggenommene Werbungskosten sein sollen (Berufsziel).

    • Offizieller Beitrag

    Im Prinzip ja - aber bei einem abgebrochenen Studium sollte eine plausible Begründung vorliegen, warum das Studium trotzdem vorweggenommene Werbungskosten sein sollen (Berufsziel).

    Guter Einwand. Das hatte ich tatsächlich übersehen, daß das Studium nach dem ersten Semester abgebrochen wurde. Und außerdem ein Erststudium war.

    Ich denke, da kann man sich sämtlichen Aufwand sparen.

    Wobei ich mich frage, was dann zwischen 2017 und September 2022 war?

  • Danke für eure Antworten.


    Da ist beim formatieren und umformulieren wohl was schief gelaufen. Das Studium habe ich im WS '17 begonnen und nach dem WS '21 beendet.


    Kann das Studium nur im Verlustvortrag angeführt werden, wenn es sich dabei um vorweggegangene Werbungskosten handelt? Das Studium war im Bereich Maschinenbau-Informatik, meine jetzige Ausbildung ist zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement. Hat auf dem Papier erstmal nicht direkt was miteinander zu tun. Könnte man anführen, dass ich durch das Studium ein Interesse in diesem Bereich gefunden habe, welches vorher nicht vorhanden war?


    Gruß

    Daxelinho

    • Offizieller Beitrag

    Kann das Studium nur im Verlustvortrag angeführt werden, wenn es sich dabei um vorweggegangene Werbungskosten handelt?

    Und außerdem ein Erststudium war.

    Ich denke, da kann man sich sämtlichen Aufwand sparen.


    Hat auf dem Papier erstmal nicht direkt was miteinander zu tun. Könnte man anführen, dass ich durch das Studium ein Interesse in diesem Bereich gefunden habe, welches vorher nicht vorhanden war?

    Nein.

    • Offizieller Beitrag

    Kann das Studium nur im Verlustvortrag angeführt werden, wenn es sich dabei um vorweggegangene Werbungskosten handelt?

    Es sind bei Dir keine vorweggenommenen Werbungskosten, da es keine Zweitausbildung (Master) ist. Somit kannst Du Dein Studium nur als Sonderausgaben absetzen und dadurch wird kein Verlust erzeugt. Wird also bei Dir keinen Effekt haben.

    Studienkosten absetzen: Wofür bekomme ich Geld zurück? (buhl.de)

    Hat auf dem Papier erstmal nicht direkt was miteinander zu tun. Könnte man anführen, dass ich durch das Studium ein Interesse in diesem Bereich gefunden habe, welches vorher nicht vorhanden war?

    Nee, natürlich nicht.

  • Schade, dann hat sich das leider erledigt, danke euch.


    Wie sieht es mit der Ausbildung aus, die ich 2022 angefangen habe?

    Im Link steht folgendes:

    Zitat

    Jedes auf die Ausbildung folgende Studium ist eine Zweitausbildung

    Die Kosten werden wie Ausgaben für ein Zweitstudium behandelt. Du kannst sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Um eine Erstausbildung handelt es sich bei Vollzeit-Ausbildungen mit einer Mindestdauer von 12 Monaten. Am Ende der Ausbildung muss ein Abschluss erworben worden sein.


    Geht es da um ein abgeschlossenes Studium wie oben beim Zweitstudium erwähnt? Muss die Ausbildung abgeschlossen sein, um die Ausgaben aufzuführen, also in meinem Fall erst 2025?

    • Offizieller Beitrag

    Geht es da um ein abgeschlossenes Studium wie oben beim Zweitstudium erwähnt?

    Das hat doch mit der eigentlichen Fragestellung nichts mehr zu tun. Abgesehen davon kann eine nicht abgeschlossene Ausbildung schon rein begrifflich keine "Erstausbildung" sein. Aber bitte künftig für neue Fragestellungen nach Forumssuche bitte einen neuen Thread erstellen.


    Muss die Ausbildung abgeschlossen sein, um die Ausgaben aufzuführen, also in meinem Fall erst 2025?

    Eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses ist doch etwas komplett anderes.


    Es gilt das im Übrigen wie immer das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.