Abriss eines Gebäudes und und Neubau zur Vermietung. Eintragung der Abschreibung

  • Guten Tag zusammen,

    ich habe folgendes Thema; Ich habe ein wirtschaftlich nicht komplett unbrauchbares Gebäude in Abrissabsicht in 2021 erworben. In 2021 bekam ich die Baugenehmigung und habe das Gebäude im August 2022 abgerissen und erstelle ein MFH, welches nach Fertigstellung in 2023 komplett vermietet wird. Aus meiner Sicht lassen sich sowohl Abrisskosten als auch die Restabschreibung des Gebäudes als Herstellungskosten des Neubaus bewerten. Der Bau wird durch das BEG KFW 55 gefördert. Nun meine Fragen:

    Wir trage ich das im Steuerprogramm ein? Habe keine Schalter für Abriss und Neubau gefunden. Ich könnte in der Anlage V des abgerissenen Gebäudes angeben, dass es verkauft wurde und somit die Abschreibung zum Abrissdatum beenden. Dann würde ich eine neue Anlage V anlegen, und auch Kosten der Finanzierung des Neubaus dort angeben. Das ist die einzige Krücke, wie ich es hinbekommen könnte. Allerdings scheint mir das nicht ganz sauber.

    Die Förderung der BEG plane ich von den Neubaukosten abzuziehen. Ist das richtig?

    Für fachkundige Hinweise wäre ich dankbar.

    • Offizieller Beitrag

    Wir trage ich das im Steuerprogramm ein? Habe keine Schalter für Abriss und Neubau gefunden.

    Es sind schlicht und einfach Herstellungskosten.

  • das ist mir klar. Das alte Haus wird ja bereits abgeschrieben. Wenn ich die Herstellungskosten einfach bei der Anlage V der bestehenden Immobilie eintrage wäre das falsch, da die Abschreibung des Neubaus erst beginnt, wenn der Neubau fertiggestellt ist. Ausserdem stimmen die Flächen nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Das alte Haus wird ja bereits abgeschrieben.

    Und warum das? Das wird definitiv nicht abgeschrieben, wenn Du es mit Abrissabsicht erworben hast. Da würde es ja u.a. auch schon an der Einkunftserzielungsabsicht scheitern.


    Wenn ich die Herstellungskosten einfach bei der Anlage V der bestehenden Immobilie eintrage wäre das falsch, da die Abschreibung des Neubaus erst beginnt, wenn der Neubau fertiggestellt ist.

    Was soll, daran verkehrt sein? Es ist ein Neubau, den Du als Bauherr errichtest, und somit Herstellungskosten. Und selbstverständlich beginnt die AfA des Objektes erst mit Fertigstellung des Neubaus.


    H6.4 EStH2021 - Abbruchkosten

  • Zum besseren Verständnis: bevor das Haus 2023 fertiggestellt wird, handelt es sich um Bauten im Entstehen! Dort wird nicht abgeschrieben.

    Nach Fertigstellung erst wird auf Wohnbauten umgebucht.

  • JensenElliott ich würde dir empfehlen, eine Schriftfarbe zu wählen, die man auch lesen kann. Dein Text "verschwimmt" fast vollständig vor dem Hintergrund. Du solltest daran denken, dass nicht jeder hier mit "Dark Mode" arbeitet!