Photovoltaik - Anwendungstool in WISO Steuer 2023 nach Rechtsänderung

    • Offizieller Beitrag

    Es bleibt einem doch aber frei, wenn man den Verlust weiter haben möchte, eine GbR zu gründen, die den Strom produziert und verkauft.........

    Dann gibts wieder eine EÜR......

    Wenn die PV-Anlage z.B. Eheleuten gehört, dann haben diese ja bereits eine GbR. Ansonsten ganz einfach die o.g. § 3 Nr. 72 EStG i.V.m. § 3c Absatz 1 EStG lesen, denn da steht alles drin.


    Für mehr steht Dir sicherlich ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe gerne zur Verfügung.

  • Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber:

    Wenn eine PV-Anlage steuerlich nicht mehr als Gewerbe betrachtet wird, sondern in den Privatbereich geht ud die Umsätze steierfrei sind, gibts es keine EÜR mehr. Somit gibts keine Abschreibung mehr. Es bleibt also auch kein zu versteuernder Gewinn oder Verlust mehr. Ganz einfach.

    Wenn eine PV-Anlage bisher Verlust produziert hat, fällt das nun weg.

    Es bleibt einem doch aber frei, wenn man den Verlust weiter haben möchte, eine GbR zu gründen, die den Strom produziert und verkauft.........

    Dann gibts wieder eine EÜR......



    Danke für die Info!


    Das ist sicherlich eine gute Lösungsmöglichkeit - aber GbR heisst meines Wissens, das es nur ab 2 Personen möglich ist...aber vielleicht bekomme ich das noch hin ;)


    Ich denke aber auch, das dies noch nachgebessert wird! Ich bin sicherlich nicht der Einzige, der sich benachteiligt fühlt und nur noch mit

    dem Kopf schütteln kann.


    Ist schon Schade, das so mit dem Steuerzahler umgegangen wird. ... trotzdem Danke für Eure Hilfe

    • Offizieller Beitrag

    Das ist sicherlich eine gute Lösungsmöglichkeit - aber GbR heisst meines Wissens, das es nur ab 2 Personen möglich ist...aber vielleicht bekomme ich das noch hin ;)

    Das ist so oder so keine Lösung, weil die Regelung des EStG davon vollkommen unabhängig ist.


    Ich denke aber auch, das dies noch nachgebessert wird! Ich bin sicherlich nicht der Einzige, der sich benachteiligt fühlt und nur noch mit

    dem Kopf schütteln kann.

    Da wird nichts nachgebessert, da es der Verwaltungsvereinfachung dient. Ihr solltet Euch lieber freuen, dass für die Vergangenheit niemand die einkommensteuerliche Liebhaberei prüft (Überschusserzielungsabsicht/Totalgewinn). Ihr habt Eure Vorsteuer bekommen und etliche Jahre einkommensteuerliche Verluste, freut Euch doch lieber darüber.


    Ansonsten würde ich als steuerlicher Laie keinen Schritt ohne Rücksprache mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vornehmen.

  • Das Problem besteht immer dann, wenn ma in den Vorjahren schon ein Gewerbe mit EÜR gemeldet hat. Dann kann man in der Tat nicht auswählen, dass es sich um eine steuerfreie PV-Anlage handelt.

    Ich habe dies jetzt so gelöst, dass ich ein 2. Gewerbe eingerichtet habe, alle Daten mit Kopieren übernommen haben, dann das 1. Gewerbe gelöscht und das 2. geändert habe in 1. Gewerbe.

    Ist leider etwas "tricky" - aber einen anderen Weg habe ich nicht gefunden.

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem besteht immer dann, wenn ma in den Vorjahren schon ein Gewerbe mit EÜR gemeldet hat. Dann kann man in der Tat nicht auswählen, dass es sich um eine steuerfreie PV-Anlage handelt.

    Hast Du mal Screenshots, die zeigen, was Du meinst? Ich kann alles auswählen, was nach der Neuregelung abzufragen bzw. erforderlich ist.


    In der ESt sind die "normalen" PV-Anlagen ab dem 01.01.2022 definitiv raus. Und zwar zwangsweise kraft Gesetzes.

    FAQ zur Einführung von steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022 - Quelle: FinVerw NRW

    PV Anlage - Zwang in die "Liebhaberei"?

  • Das Problem besteht immer dann, wenn ma in den Vorjahren schon ein Gewerbe mit EÜR gemeldet hat. Dann kann man in der Tat nicht auswählen, dass es sich um eine steuerfreie PV-Anlage handelt.

    Ich habe dies jetzt so gelöst, dass ich ein 2. Gewerbe eingerichtet habe, alle Daten mit Kopieren übernommen haben, dann das 1. Gewerbe gelöscht und das 2. geändert habe in 1. Gewerbe.

    Ist leider etwas "tricky" - aber einen anderen Weg habe ich nicht gefunden.

    Hallo, ich bin jetzt auch an diesem Punkt und sehe nicht ein meine Abschreibung nicht weiter zu führen.


    Könntest du den Weg dahin nochmal genauer beschreiben, danke


    Phil

    • Offizieller Beitrag

    Hallo, ich bin jetzt auch an diesem Punkt und sehe nicht ein meine Abschreibung nicht weiter zu führen.

    Die entsprechenden Verluste sind kraft Gesetzes nicht mehr abziehbar, da diese Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Einfach mal die oben verlinkten Fundstellen nachlesen. Da nutzt auch ein Tricksen in der Software nichts. Und entsprechende Umgehungen haben mit einer regulären Softwarebedienung nichts zu tun und haben daher hier auch nichts zu suchen. Die Software dient dazu, der gesetzlichen Regelung entsprechende Steuererklärungen abzugeben.


    Photovoltaik-Anlage & Steuern - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    • Offizieller Beitrag

    Hier eine aktuelle Information auf Buhl steuernsparen.de zur Neuregelung bei Photovoltaikanlagen:


    Photovoltaik-Anlage & Steuern - Quelle: Buhl steuernsparen.de

  • Das Problem besteht immer dann, wenn ma in den Vorjahren schon ein Gewerbe mit EÜR gemeldet hat. Dann kann man in der Tat nicht auswählen, dass es sich um eine steuerfreie PV-Anlage handelt.

    Hast Du mal Screenshots, die zeigen, was Du meinst? Ich kann alles auswählen, was nach der Neuregelung abzufragen bzw. erforderlich ist.

    geht nicht mehr, da gelöscht. Es war definitiv keine Auswahl möglich, wenn ich die Daten des Vorjahres übernommen habe. Erst die Anlage eines zweiten Gewerbes mit allen Angaben führte zum Erfolg.

    Wohgemerkt: ich erstelle die EÜR nicht im Modul Einkommensteuererklärung, dort wird nur das Ergebnis der anderweitig versandten EÜR eingetragen.

  • "Glauben" ist nicht wissen! Es gibt im Gesetz keine Ausnahmen für Altfälle. Warum sollte dann eine Software eine solche Ausnahme anbieten? Der Gesetzgeber hat hier eine Vereinfachungslösung geschaffen und es trifft eben auch Altfälle. Und genau solche Fälle (dauerhafte Verluste) sind von der gesetzlichen Regelung betroffen, weil damit der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht entfällt). Sei froh, dass die Verluste der Vorjahre erhalten bleiben und nur ab 2022 nicht mehr berücksichtigt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Wegen möglicher Unklarheiten noch einmal zur Information, auch wenn es doch eigentlich deutlich war:

    Die entsprechenden Verluste sind kraft Gesetzes nicht mehr abziehbar, da diese Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Einfach mal die oben verlinkten Fundstellen nachlesen. Da nutzt auch ein Tricksen in der Software nichts. Und entsprechende Umgehungen haben mit einer regulären Softwarebedienung nichts zu tun und haben daher hier auch nichts zu suchen. Die Software dient dazu, der gesetzlichen Regelung entsprechende Steuererklärungen abzugeben.

    Und das bezieht sich auf alle Bereiche des EStG sowie andere mit der Software abzuwickelnden Vorgänge. Die Software wird sich immer an die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben halten. Eben so, wie es wohl auch jede andere gute Steuersoftware macht.

  • Hallo liebes Buhl-TEam,


    ich habe seit 07/21 eine PV Anlage in Betrieb und auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet, musste eine EÜR machen und konnte auch "negative Einkünfte" aus dem Gewerbe gegen die gezahlten Steuern gegenrechnen. Dies ist mit dem letzten Update abgeschafft worden. Sobald ich den Punkt "Steuerfreiheit für PV-Anlagen" ausfülle, werden automatisch etwaige negative Einkünfte nicht mehr berücksichtigt. Das ist nach dem angehangen Schreiben vom 27.02.23 des BMF falsch (siehe Seite 2, Punkt 2.3 und 2.4). Darin wird klargestellt, dass auch weiterhin ein Unternehmer, der vor dem 1.1.23 die Anlage in Betrieb hatte und auf die Kleinutnernehmerreglung verzichtet hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


    Wann erfolgt hier ein Update, das dies in der Software korrigiert?


    LG + Danke vorab

    • Offizieller Beitrag

    Sobald ich den Punkt "Steuerfreiheit für PV-Anlagen" ausfülle, werden automatisch etwaige negative Einkünfte nicht mehr berücksichtigt. Das ist nach dem angehangen Schreiben vom 27.02.23 des BMF falsch (siehe Seite 2, Punkt 2.3 und 2.4).

    Nein, Du irrst. Das ist richtig.


    Darin wird klargestellt, dass auch weiterhin ein Unternehmer, der vor dem 1.1.23 die Anlage in Betrieb hatte und auf die Kleinutnernehmerreglung verzichtet hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Die einkommensteuerliche Regelung hat rein gar nichts mit dem UStG und seiner Vorschriften zur Umsatzsteuer zu tun. Das sind zwei Steuerarten, die nichts miteinander zu tun haben.


    Ich habe Deinen Post in einen entsprechenden Thread verschoben.

  • Okay, also um die korrekten Begriffe zu verwenden - die Ertragssteuer gilt auch für Bestandsanlagen nicht mehr, bei denen auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet wurde. Ich kann also keine Wartungskosten, Abschreibung etc. mehr in Abzug bringen.

    Trotzdem muss ich meine Stromentnahme versteuern. Das widerspricht sich doch und benachteiligt mich als "Bestandsunternehmer".

    • Offizieller Beitrag

    Das widerspricht sich doch und benachteiligt mich als "Bestandsunternehmer".

    Nein, man "schenkt" Dir Deine bisher entstandenen einkommensteuerlichen Verluste ohne Prüfung auf Totalgewinn und Liebhaberei. ;)

  • Okay, also um die korrekten Begriffe zu verwenden - die Ertragssteuer gilt auch für Bestandsanlagen nicht mehr, bei denen auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet wurde. Ich kann also keine Wartungskosten, Abschreibung etc. mehr in Abzug bringen.

    Trotzdem muss ich meine Stromentnahme versteuern. Das widerspricht sich doch und benachteiligt mich als "Bestandsunternehmer".

    Das sind zwei unterschiedliche Steuern! Die Umsatzsteuer müssen auch Neuunternehmer abführen, sofern sie optieren. Du wirst nicht benachteiligt, die Befreiung gilt einzig und allein in der Einkommensteuer, die Umsatzsteuer ist nicht geändert worden und die gilt für alle - und sofern Kleinunternehmer, führst du doch überhaupt keine Umsatzsteuer ab! Was beschwerst du dich? Einmal im Jahr die zwei Zahlen in der UStE (Umsatz Vorjahr und Umsatz laufendes Jahr) sind doch wohl schnell ausgefüllt. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt ja für 5 Jahre - es steht dir also frei, danach nicht mehr zu optieren. Einfache Erklärung dem Finanzamt gegenüber.


    Du hast es sogar gut - ich kann nicht optieren (nach 18 Jahre PV-Anlage), da noch andere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Und hier liege ich über der KU-Grenze insgesamt. Die Umsatzsteuer zahlst ja auch nicht du, sondern dein Kunde - es ist ein "durchlaufender Posten", du kannst ja dafür die Vorsteuern abziehen.

  • Nein, man "schenkt" Dir Deine bisher entstandenen einkommensteuerlichen Verluste ohne Prüfung auf Totalgewinn und Liebhaberei. ;)

    Genauso ist das miwe4. Und da bin ich persönlich auch nicht böse drum. Man sollte immer aufpassen, dass nicht irgendwann (ich meine es nicht persönlich! ) "die Gier das Hirn frisst". ;)

  • Hallo,

    mache schon Jahren mit Wisospar mein Einkommensteuer- jezt habe Problem bei der PV

    Anlage U.St.


    Egal was ich Eintrage habe schon mehreremal Koregiert Eingestragen U.St. Gewerbebetrieb wir auf 0 Null hacken gemacht!

    Habe mein Vorsteuer schon gemacht per Elster und die vorsteuer 19% habe auch bekommen.


    Ich bin kein klein Unternehmen Regelung sonder U.St zahlen.


    Das Program sagt mir U.St. bei 6000€ bsp. und am ende hacken Null.


    Ich Überlege von Wiso das Profimodul zu Buchen für PV- Anlage was würde kosten?


    VG.

    Peter S.