Da steuerrechtliche Fragen hier nicht erörtert werden sollen, werde ich mich nicht weiter dazu äußern.
Da gibt es doch derzeit gar nichts zu beraten, da hier Neuland betreten wird, dessen Ausgang niemand kennt. Der einzige sichere Rat ist, alles möglichst lange hinauszuzögern.
Ob das gewünschte und dringend erwartete BMF-Schreiben je kommt, da habe ich inzwischen meine Zweifel.
Ernsthaft? Die Dauer bis zur Veröffentlichung verdeutlicht doch eindrücklich die Anzahl und Schwierigkeit der abzuhandelnden Themen. Niemandem nützt ein Schreiben, das nach ein paar Wochen in diversen Punkten korrigiert oder gar ganz wieder eingestampft wird. Und gerade im Hinblick auf die sicherlich noch zahlreich ausstehenden bzw. nicht bestandskräftigen 2021er Beraterfälle wird man da wegen möglichen Gestaltungsspielraums bzw. -missbrauchs sehr gründlich sein.
Hier noch ein Auszug aus der amtlichen Anleitung zur EÜR:
Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen,
in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist.
Und wann wurde der Satz geschrieben bzw. seit wann existiert der in dieser Formulierung in den Anleitungen zu den EÜRs der diversen Veranlagungszeiträume? Müsste so ab VZ 2017 der Fall sein. Da ahnte mit Sicherheit noch niemand etwas von der nunmehr anzuwendenden Rechtslage und ihren möglichen weiteren rechtlichen Konsequenzen daraus.