Photovoltaik von Ertragssteuer befreit - wie buchen?

  • Da die Erträge aus Photovoltaik-Einspeisungen rückwirkend ab 2022 von Ertragssteuern (Eink.St.) befreit sind, stellt sich mir die Frage, wie ich das rückbuche bzw. künftig buche.
    Übrigens gilt die Befreiung, meines Wissens nach, für private Anlagen bis 30 kwp und Anlagen auf Mischgebäuden (priv./gewerbl.) bis 15 kwp.
    Ich betreibe die Anlage (11,61 kwp) auf meinem hauptsächlich gewerblich genutzen Gebäude, in dem ich auch wohne. Anschaffung und Erträge der PV-Anlage, alles über die Firma.


    Bisher habe ich die eingehenden Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber für Einspeisungen gebucht:
    (SKR 03, EüR): 10... / 84..

    Ich gehe davon aus, dass ich die in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer weiterhin abführen muss.
    Hat jemand Buchungsvorschläge für die Rückabwicklung der in 2022 bereits gebuchten Abschlagszahlungen und auch für die Buchung der künftigen eingehenden Abschlagszahlungen?
    Den Nettoanteil als Privateinlagen buchen? Oder gibt es ein Konto für Eink-St.-befreite Erlöse?


    Vielen Dank schon mal.

  • Ich gehe davon aus, dass ich die in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer weiterhin abführen muss.

    ist die da noch enthalten?

    Zitat

    Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.

  • Der Umsatzsteuersatz mit 0% (erst ab 2023) gilt glaube ich nur für das Errichten einer Anlage, nicht für das Einspeisen.
    In der Abrechnung des Netzbetreibers für 2022 ist auch die Steuer enthalten. Auch im Abschlagsplan für 2023.
    Ich habe die Anlage auch abgeschrieben.

  • FAQ des BMF „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (laufend aktualisiert)

    Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?

    Zitat

    Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?

    In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.

  • Die Kleinunternehmerregelung kommt bei mir nicht in Frage, ich müsste hierzu die PV Anlage von meinem sonstigen Gewerbe abkoppeln.


    Hier mal ein Buchungsentwurf. Da ich sonst eigentlich immer Konten mit MwSt.-Automatikfunktion (z.B. 8400, 3400) verwende, tue ich mir etwas schwer.


    Rückbuchung Summe der in 2022 erhaltenen Abschlagszahlungen incl. Steuer:


    84.. / 10.. Netzbetreiber

    10.. / 1200 Bank


    neue Buchung:


    Betrag ohne Steuer: 1200 / 1890 Privateinlage

    Steuerbetrag: 1776 / 10..

    1200 / 1776


    Die letzten 3 Buchungen dann auch für künftige eingehende Abschlagszahlungen so anwenden.

    Kann man das so machen?

  • Ich habe inzwischen auf etlichen Seiten im Netz gelesen, dass bei Regelbesteuerung zwar rückwirkend ab 2022 die Ertragssteuern für bestimmte PV-Anlagen wegfallen, nicht aber die Umsatzsteuer auf Einkünfte.

    Jetzt muss ich nur noch eine ordentliche Buchung machen.

    Das war oben mein erster Buchungsentwurf:

    Wie wäre es stattdessen mit dieser Variante:

    Rückbuchung Summe der in 2022 erhaltenen Abschlagszahlungen OHNE Steuer:

    8200 / 10.. Netzbetreiber

    10.. / 1200 Bank

    1200 / 1890 Privateinlage

    Der Steueranteil bleibt dabei unangetastet, er wurde ja im letzten Jahr schon gebucht (10... / 84..)


    Künftige eingehende Abschlagszahlungen dann aber wieder so:

    Betrag ohne Steuer: 1200 / 1890 Privateinlage

    Steuerbetrag: 1776 / 10..

    1200 / 1776

  • Was ja schon hier zu lesen war:

    FAQ des BMF „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (laufend aktualisiert)

    Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?

    Zitat

    Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?

    In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.


    Und deshalb ja auch:

    Rückbuchung Summe der in 2022 erhaltenen Abschlagszahlungen incl. Steuer:

    Nur mal interessehalber, warum?

    • Offizieller Beitrag

    miwe4 Die Rückbuchung der Erträge mache ich, weil ich sonst dafür Eink.St. zahlen müsste. Siehe mein erster Beitrag oben.

    Da reicht doch eine simple Umbuchung. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Buchung war diese ja richtig.

  • Mir wäre es schon recht, wenn ein Buchungs Crack über die Rückbuchungs-Varianten in Post 12 schauen würde.
    Schon alleine, dass sich hier keiner bei einer Internet-Suche falsche Anregungen holt.
    Aber natürlich auch, dass ich Sicherheit habe, bevor ich es buche :)

  • und noch 2 ??

    was meinst Du mit 2 ?


    Wenn ein sogenannter Crack Dir falsche Auskunft gibt, was dann??

    Um das gänzlich zu verhindern, müsste man wohl alle Foren abschaffen, oder?



    die hast Du wahrscheinlich nur, wenn Du jemand fragst der das beantworten darf.

    Zu besagter Sicherheit: Mein letzter Steuerberater hat sich von mir immer unterschreiben lassen, dass er keine Fehler gemacht hat.
    So viel dazu.


    Aber gut, vielleicht ist meine Formulierung,

    dass ich Sicherheit habe

    wirklich etwas zu viel verlangt. Ich hätte schreiben sollen "dass ich etwas sicherer bin".
    Wenn mir doch noch jemand helfen würde, haftet er ja auch nicht mit seinem Namen...

  • Mein letzter Steuerberater hat sich von mir immer unterschreiben lassen, dass er keine Fehler gemacht hat.
    So viel dazu.

    mit Verlaub das ist Humbug

    Lese nochmal nach was Du Unterschrieben hast.

    Mit Deiner Unterschrift bestätigst-versicherst Du dass auf die Auftragsbedingungen hingewiesen wurdest und den Steuerberater alle Unterlagen Über die Begründung von Vermögen und Schulden sowie über Aufwand und Ertrag übergeben hast. Gleichzeitig versicherst Du dass die Unterlagen auch Eingang in den Jahresabschluss gefunden haben.


    Hab ich gut abgeschrieben wa?! ;)

    haftet er ja auch nicht mit seinem Namen...


    aber mal angenommen ein Azubi eines Steuerbüros liest hier mit und petzt bei seinem Chef dass hier im Forum von Buhl so ne Art Buchungshilfe statt findet. Da haftet nicht der Nickname, da kann es schlicht eine Abmahnung geben. Nämlich an den Betreiber.

    So, ich dann mal weg.