Rechnungen mit unterjähriger Preisanpassung

  • Guten Abend,

    i.d.R verschickt der Energieversorger eine Rechnung/Jahr.

    Wenn diese Rechnung Tarifanpassungen enthält, (z.B. 01.01.-30.06. Preis xx ; 01.07.-30.09. Preis yy und 01.10.-31.12. Preis zz) sind dann drei Rechnungen mit den anteiligen Teilbeträgen einzutragen?

    Gruß

    Rüdiger

  • Wenn diese Rechnung Tarifanpassungen enthält, (z.B. 01.01.-30.06. Preis xx ; 01.07.-30.09. Preis yy und 01.10.-31.12. Preis zz) sind dann drei Rechnungen mit den anteiligen Teilbeträgen einzutragen?

    Weshalb machst du das so, das ist nur bei WEG notwendig, aber nicht bei einer Mietverwaltung. Gehe doch hin und buche bei der Jahresabrechnung des Energieversorgers eine Buchung ein, vom 1.1.-31.12. des Jahres und fertig ist es. Dort sind auch die Anpassungen drin, die dich bei der Nebenkostenabrechnung nicht interessieren.

  • Gehe doch hin und buche bei der Jahresabrechnung des Energieversorgers eine Buchung ein, vom 1.1.-31.12. des Jahres und fertig ist es.

    Es geht um die Stromkosten in den Zeiträumen. Die auch dokumentiert werden sollen. Das Jahresergebnis bleibt das Gleiche.

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    Einmal editiert, zuletzt von blumenmeer1 ()

  • Der Hintergrund meiner Frage ist ein Mieterwechsel:

    Wenn ein Mieter z.B. am 30.06. auszieht, können für die Abrechnung nach meinem Verständnis auch nur die bis dahin geltenden Tarife (Gas oder Strom) zugrunde gelegt werden. Wenn z.B. ab 01.07. die Tarife um mehr als 100% angehoben werden, darf sich diese Steigerung nicht auf den ehemaligen Mieter auswirken.

  • Der Hintergrund meiner Frage ist ein Mieterwechsel:

    Wenn ein Mieter z.B. am 30.06. auszieht, können für die Abrechnung nach meinem Verständnis auch nur die bis dahin geltenden Tarife (Gas oder Strom) zugrunde gelegt werden. Wenn z.B. ab 01.07. die Tarife um mehr als 100% angehoben werden, darf sich diese Steigerung nicht auf den ehemaligen Mieter auswirken.

    Ich möchte deine Aussage noch einmal für eine Info nehmen.


    Beispiel: Dein Mieter ist am 30.6. ausgezogen, der Kaminfeger und der Heizungsbauer für die Wartung der Heizung kommen einen Monat später. Nach deiner Meinung dürften dann ja auch nicht diese Kosten an ihn, der am 30.6. ausgezogen ist, verteilt werden. Bitte nicht so denken, denn die beiden zuletzt genannten Kosten sind für das Abrechnungsjahr zu sehen und sind jedem anteilig an seiner Mietdauer zu sehen.

    Und so werden auch die Brennstoffkosten mit Schlussrechnung in die Heizkosten eingebucht.


    Bitte nicht das eine mit dem anderen verwechseln.

  • Einfache Frage, komplizierte Antwort ?(

    Natürlich bezog sich meine Frage unmissverständlich auf Energiekosten - die bedarfsorientiert erhoben werden. Warum soll ein Mieter nach Auszug für Preisänderungen aufkommen, die nach Beendigung seines Mietverhältnisses wirksam werden?

    Wie sich daraus der Schluss konstruieren lässt, ich wäre der Meinung, dass jährlich einmalig anfallende Kosten (Kaminfeger, Wartung etc.) auch nur annähernd im Kontext zu sehen sind, kann ich nicht nachzuvollziehen. Da gibt es nichts zu verwechseln.

  • Einfache Frage, komplizierte Antwor

    Nein so würde ich es nicht sehen. Bei einer Heizkostenabrechnung werden alle Kosten die in einem Abrechnungszeitraum angefallen sind, aufgrund der Umlagearten verteilt.

    Und noch ein Gedanke, denn bei einem Mieterwechsel müssen die Grundkosten nach Gradtagszahlen abgerechnet werden, bei deinem Fall hat der Mieter vom 1.1.-30.6. insgesamt über die Hälte der Jahreszahl erreicht, also von 1000 ‰ insgesamt 570 ‰.

    Und es ist wirklich so, dass man auch - wie in deinem Fall - sicherlich keine andere Möglichkeit hat, soetwas zu differenzieren.


    Es wird generell von der Jahreskosten ausgegangen. Auch bitte daran denken, dass ein Objekt, welches mit Heizöl beheizt wird, bei mehrmaligem Nachtanken ebenfalls höhere Literpreise bezahlen muss, auch bei Pellets und Flüssiggas kann das so sein.


    Du kannst da nur eine Jahressumme verwenden.

  • Praktisches Beispiel:

    Mieter zieht am 30.06. aus. Alle Zähler wurden natürlich zum Zeitpunkt des Auszugs abgelesen. Bis zum Auszug galt ein Gaspreis vom z.B. 6 Ct/kWh. Zum 01.10. wird der Preis auf 9 Ct/kWh angehoben - also ein Plus von 50%.

    Der Energieversorger weist diese Preisanpassungen in der Jahresrechnung explizit aus, also Zeitraum

    01.01.-30.09.2022, 10.000 kWh x 6 Ct und

    01.10.-31.12.2022, 6.000 kWh x 9 Ct.

    Warum sollte der ehemalige Mieter in seiner Abrechnung an der Preissteigerung nach seinem Auszug beteiligt werden?

  • Warum sollte der ehemalige Mieter in seiner Abrechnung an der Preissteigerung nach seinem Auszug beteiligt werden

    Dann buche doch einmal die differenzierten Zeiten mit den Kosten ein (bei Heizöl z.B. geschieht das auch so), gehst dann auf Abrechnen und sagst dann, was du für ein Ergebnis bekommen hast.

    Dann können wir weiter reden.

  • Du hast Recht.

    Ich hab alle Teilbeträge mit den dazugehörenden Zeiträumen als einzelne Rechnungen eingegeben, aber das Programm ignoriert diese Differenzierung und addiert alle Teilbeträge zu einer Jahressumme.

    Ob das jetzt (Mieter-)rechtlich korrekt ist oder nur eine Frage der Programmgestaltung lass ich mal im Raum stehen.

    Auf jeden Fall führen - zumindest mit der aktuellen Programmversion - beide Varianten zum selben Ergebnis.

  • Du hast Recht

    Wie du siehst, werden für einen Abrechnungszeitraum ALLE Kosten die in dem Abrechnungsjahr verbucht wurden, für eine gemeinsame Abrechnung herangezogen.

    Dazu hatte ich ja ein Beispiel genommen, dass bereits nach Auszug eines Mieters gegen Ende des Jahres der Kaminfeger da war, doch sind das Jahresarbeiten, und die müssen auf 12 Monate umgelegt werden, auch wenn einer früher ausgezogen ist.


    Also denke ich, dass du auf der sicheren Seite bist. Wenn auch die Logik etwas anders aussieht, aber der Gesetzgeber hat das so wie jetzt geschehen, entschieden. Und ich sage mit RECHT!