gilt ein noch nicht ausgebauter Raum als Wohnfläche?

  • Hallo,

    ich habe ein Haus gekauft (RLP) mit nicht ausgebauten DG (1-2 familienhaus). Hatte dann, nach und nach das DG auch ausgebaut- Aktueller status badezimmer noch nicht ausgebaut (fliesen, wc und mischarmaturen fehlen) und eine Eingangstür(Wohnungstür)für das DG fehlt.


    Daher meine Fragen:


    1. gilt das jetzt als 1 familienhaus weil das badezimmer und eine Eingangstür fehlt? bei wiso steht bei vorraussetzung für 2 Familienhaus "zwei voneinander abgetrennten Wohnungen" "Außerdem ist es erforderlich, dass Wohnraum, Küche, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sind"


    2.Hatte als bezugsfertig das jahr angegeben bezugnehmend nur auf das EG, da das Dg noch nicht abgeschlossen ist. ist das richtig so?


    3. wird das nicht ausgebaute Badezimmer als wohnfläche gezählt? - frage nur ob ich diese paar qm abziehen darf in der neuen Erklärung

    • Offizieller Beitrag

    Maßgeblich sind die Verhältnisse auf den 01.01.2022. Ein ansonsten ausgebautes Dachgeschoss eines EFH ist ja nicht deshalb nicht nutzbar, weil eine Tür fehlt oder das Bad nicht fertig ist. Und deshalb wird aus dem Haus ja auch nicht gleich ein Zweifamilienhaus.


    Den Rest solltest Du einmal mit der Bewertungsstelle Deines Finanzamts klären, denn im Zweifel musst Du den Ausbau ja schon angezeigt haben. Und ggf. kommt dann der amtliche Bausachverständige des FA raus und schaut sich das an.


    Das merkt man zwei Tage vor Ablauf der ohnehin schon verlängerten Abgabefrist? ;)

  • haha ja, bin ja eigentlich fast fertig. wollte nur sicher gehen.


    Ich hatte damals auch das nicht ausgebaute DG als wohnfläche mitangegeben. Und als 1 Familienhaus angeführt. Im Zweifel lass ich das mit der Änderung der Wohnfläche.


    Also muss nur das mit bezugsfertig geklärt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte damals auch das nicht ausgebaute DG als wohnfläche mitangegeben.

    Dann würde ich persönlich es in der Tat so lassen.


    Also muss nur das mit bezugsfertig geklärt werden.

    Warum?

    Hatte als bezugsfertig das jahr angegeben bezugnehmend nur auf das EG

    Passt doch mit dem Oberen. ;)

  • Passt doch mit dem Oberen.

    naja zu dem zeitpunkt war nur das EG abgeschlossen und das DG gar nicht . deshalb meine Verwirrung. hatte den Gedanken dass durch ausbau DG ein neues Datum drin sein müsste. Aber das wäre nur bei Kernsarnierung der Fall oder - also z.b wenn man komplett Heizungskörper/Fenster usw erneuert.


    Hätte ich doch bloß vorher mit der Erklärung angefangen :D


    Ich könnte aber auch bei "Ergänzende Angaben" hinzufügen dass das Jahr für Bezugsfertig nur für EG ist.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du doch schon zu Beginn das ganze Objekt als bezugsfertig im voll ausgebauten Zustand erklärt hast, was bringt das hin und her jetzt? Wenn Du jetzt weniger erklärst als direkt nach dem Neubau, dann geht das in eine Prüfung und muss alles geklärt werden. Fraglich ist, ob für die Vergangenheit etwas zu Deinen Gunsten geändert werden kann, da Du es selber so erklärt hast. Dann wäre aber nach Fertigstellung des Ausbaus in letztem oder diesem Jahr entsprechend eine neue Erklärung zwecks Wertfortschreibung auf dem 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 fällig.