Freiberufler und Zufluss-/Abflussprinzip

  • Hallo Zusammen!


    Ich hätte da eine Frage. Und zwar war ich 2022 im monatlichen Wechsel hauptberuflich als Freiberufler und festangestellt in Arbeitnehmerüberlassung tätig. Während der Festanstellung wär ich auch gelegentlich nebenberuflich als Freiberufler tätig.

    Steuerlich spielt das auf jeden Fall mal keine Rolle. Meine Frage bezieht sich da eher auf die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk. Hier spielt ja Hauptberuf und Nebenberuf eine wichtige Rolle. Gilt hier das Zufluss- Abflussprinzip? Also wenn ich beispielsweise im Februar hauptberuflich Freiberufler war und mein Honorar wird im März während meiner Zeit in Festanstellung ausgezahlt, wird das dann als nebenberuflich freiberufliches Einkommen gewertet? ..Da im März ja schon im Rahmen der Festanstellung alle Sozialabgaben und KV abgeführt werden.. Wahrscheinlich ist das supereasy, ich steh nur grad etwas auf dem Schlauch...

    • Offizieller Beitrag

    Selbstverständlich gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Aber Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit bleiben immer Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bleiben immer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte werden nicht umgewidmet, nur weil im Zeitpunkt des Geldflusses noch etwas ausgeübt wird. Die Quelle und der Anlass bzw. der berufliche/betriebliche Zusammenhang zählt.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind aber auch unabhängig von der Einkommensart zu betrachten - es sind Sonderausgaben und hier gilt § 11 unabhängig davon, ob aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezahlt.

    • Offizieller Beitrag

    Sozialversicherungsbeiträge sind aber auch unabhängig von der Einkommensart zu betrachten - es sind Sonderausgaben und hier gilt § 11 unabhängig davon, ob aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezahlt.

    Darum geht es doch gar nicht. Es geht um die Berechnungsgrundlagen für die Sozialversicherung. Und da hat er ordnungsgemäße und vollständige Angaben zu machen, hier eben die EÜR. Und was die Sozialversicherung daraus macht, das ist doch nicht unser Ding hier im Steuerforum. Und deshalb eben die Aussage nur zum Steuerrecht und zur EÜR bzw. Abgrenzung der Einkunftsarten.

  • Vielen Dank für die Antworten. miwe4: Die Einkommensart soll natürlich nicht umgewidmet werden. Lediglich die Frage, ob der hauptberufliche Freiberuf in den nebenberuflichen Freiberuf umgelabelt werden kann, wenn der Zufluss während Festanstellung, also während der nebenberuflichen Freiberuflichkeit erfolgt. Freiberuf bleibt quasi Freiberuf, Unterschied ist nur ob haupt- oder nebenberuflich. Bei nebenberuflichem Freiberuf wären nämlich auch schon KV und RV Beiträge durch Festanstellung erledigt.

    • Offizieller Beitrag

    Das hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun. Du bist nach Deiner Schilderung insoweit Unternehmer und musst eine EÜR erstellen. Alles andere interessiert steuerlich nicht. Den Rest musst Du mit Deinen Sozialversicherungspartnern klären. Du solltest allerdings mal Bedenken, dass Du von den Kassen im Falle des Falles ja auch volle Leistungen verlangst und da haben auch die anderen Mitglieder ein Recht auf faire Beitragserhebungen.