vermietete Wohnung - lineare Abschreibung zeitanteilig für halbes Jahr?

  • Hallo,

    ich habe 2021 6 Monate in meiner Eigentumswohnung gelebt und danach vermietet. Meiner Meinung nach dürfte ich die lineare Abschreibung von 2% nur für das halbe Jahr der Vermietung geltend machen. Das Programm lässt aber nur die volle Abschreibung zu. Wo nehme ich die Einstellung vor oder kann ich die 2% doch für das ganze Jahr abschreiben?

    Freundliche Grüße

  • miwe4
    Ich habe eine ähnliches Szenario (9/12 Vermietung in 2022) und habe die Werte für die AfA erst manuell verändert, bis ich über diese Funktion gestolpert bin. Wenn dieser "Nicht abziehbare Anteil" nicht genau dafür da ist, für was kann er dann verwendet werden?


    • Offizieller Beitrag

    Ich habe eine ähnliches Szenario (9/12 Vermietung in 2022) und habe die Werte für die AfA erst manuell verändert, bis ich über diese Funktion gestolpert bin. Wenn dieser "Nicht abziehbare Anteil" nicht genau dafür da ist, für was kann er dann verwendet werden?

    Er ist anscheinend genau dazu da. Mir war er bisher allerdings auch nicht untergekommen und ist mittlerweile auch in der Vorjahresversion so drin.

  • Guten Tag,


    wir sind im Oktober 2022 aus unserem Haus ausgezogen, dass wir seit November 2022 nun vermieten.


    Ich möchte nun die Afa als Werbungskosten für die 2 Monate im Jahr 2022 berechnen und angeben.


    Unter "Vermietung von eigenem Wohnraum und anderen Räumen" und "Lineare und degressive Abschreibung" kann man hierzu Angaben machen.


    Allerdings finde ich dort nicht die Möglichkeit, den Zeitraum entsprechend einzugrenzen auf November und Dezember.


    Weiß jemand von Ihnen, wie dies darzustellen ist?


    Vielen Dank im Vorwege.


    Beste Grüße,

  • Im Forumverlauf habe ich vielleicht schon eine Antwort gefunden und zwar wurde hier dies als Aufteilungsmöglichkeit angegeben:



    Ich finde nur, dass die Beschreibung dazu nicht gut passt.



    Vielleicht haben Sie ja noch eine Idee?

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „vermietete Wohnung - lineare Abschreibung für halbes Jahr?“ zu „vermietete Wohnung - lineare Abschreibung zeitanteilig für halbes Jahr?“ geändert.
  • In der Regel wird die verhältnismäßige Aufteilung dafür genutzt, ein nur teilweise vermietetes und im Übrigen selbst genutztes Objekt aufzuteilen.

    Man kann sie natürlich auch für eine nur zeitanteilige Vermietung verwenden. Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, dem Finanzamt taugt auch

    der manuelle Wert für die 2 Monate.

    Was ich nicht auf Anhieb gefunden habe, ist eine Erläuterungsmöglichkeit direkt im ELSTER-Datensatz. Die wäre nämlich möglich und würde auch

    mit übertragen.

  • In der Regel wird die verhältnismäßige Aufteilung dafür genutzt, ein nur teilweise vermietetes und im Übrigen selbst genutztes Objekt aufzuteilen.

    Das ist doch vollkommen egal. Man kann den Wert nunmehr errechnen lassen, wenn man es denn möchte, und kann das im Rahmen der ergäzenden Angaben zur Erklärung entsprechend erläutern.


    Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, dem Finanzamt taugt auch

    der manuelle Wert für die 2 Monate.

    Den gab es schon immer und den gibt es auch weiterhin. Gefühlt hundert Mal hier im Forum erläutert.

  • Könnten Sie mir noch sagen, wo in der Steuersoftware die "ergäzenden Angaben zur Erklärung" zu machen sind?

    Einfach mal oben rechts in die Programmhilfe/suche "ergänzende Angaben" eingeben. Das Programm ist schlauer als Du denkst. ;)

  • Wenn das Haus bisher eigengenutzt war und erstmals vermietet wurde, muss man zur Gebäude-AfA bzw. zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

    dafür ohnehin Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Da kann man sich die Ergänzenden Angaben m. E. sparen, weil man das auch in einer Aufstellung

    der Herstellungs- oder Anschaffungskosten verständlich mit angeben kann.

  • Wenn das Haus bisher eigengenutzt war und erstmals vermietet wurde, muss man zur Gebäude-AfA bzw. zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

    dafür ohnehin Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Da kann man sich die Ergänzenden Angaben m. E. sparen, weil man das auch in einer Aufstellung der Herstellungs- oder Anschaffungskosten verständlich mit angeben kann.

    Wer sagt, dass dies nicht in anderem Zusammenhang bereits einmal nachgewiesen wurde. Abgesehen davon sind genau dafür die ergänzenden Angaben in der Erklärung vorgesehen. Und was das FA dann noch möchte oder nicht, wird es ggf. kundtun. Im Übrigen hindert einen das einen nicht, auch noch Anlagen mit-/nachzusenden.

  • Wer sagt, dass dies nicht in anderem Zusammenhang bereits einmal nachgewiesen wurde.

    Ich sage das, denn der TE hat geschrieben:

    wir sind im Oktober 2022 aus unserem Haus ausgezogen, dass wir seit November 2022 nun vermieten.

    Und da kann er kein AZ oder Büro gehabt haben? M.E. wäre das kein allzu seltener Fall.


    Und wenn Du einmal geschaut hättest, dann hättest Du festgestellt, dass man aus der oben #3 gezeigten Maskendarstellung sowohl die AfA-BMG programmunterstützt ermitteln lassen kann als auch anschließend eine Aussage zum prozentual/zeitanteilig abziehbaren Anteil daraus machen kann. Man muss in den ergänzenden Angaben also nur noch erläutern, wie man letztlich den Bruch in Prozente umgerechnet hat. Damit ist alles nachvollziehbar abgehandelt.