Zufluss-Abflussprinzip Privates Krankentagegeld

  • Hallo in die Runde. Meine Frage/ Problem geht vermutlich sehr ins Detail der EKSt. und ist nichts Alltägliches, aber vlt weiß ja doch jemand Bescheid.

    Kurze Vorgeschichte: Ich beziehe seit 2017 Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung (KEIN Krankengeld!!). Im Jahr 2019 wurde rückwirkend bis ins Jahr 2017 eine private Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt. Da eine BU Rente und Krankentagegeld nicht zeitgleich bezogen werden kann, musste ich das Krankentagegeld für die Jahre 2017,2018 und 2019 zurückzahlen nachdem die BU Rente rückwirkend für diese Jahre ausbezahlt wurde. Mein FA hat nur einen Bescheid der BU Versicherung bekommen, dass im Jahr 2019 ein grösserer Einmalbeitrag (Die rückwirkende Rente der Jahre 2017-2019) ausgezahlt wurde und verlangt nun daher die Abgabe der EKSt.


    Ich sitze auch aktuell an dieser via Buhl Software, auch weiß ich wo ich den Eingang der BU Nachzahlung buchen muss. Die Software hat hier schon (richtigerweise) aus der Einmalzahlung nur den Ertragsanteil als Einkommen herausgerechnet. Wo aber trage ich den "Abfluss" der Rückzahlung des privaten Krankentagegeldes ein? Ich finde nirgends die Option grössere Rückzahlungen als Einkommensminderung einzutragen. Weiß hier jemand zufällig wo sowas in der Software einzutragen ist, damit die Rückzahlung des privaten Krankentagegeldes mit dem Einkommen aus der BU Nachzahlung verrechnet wird?


    Danke vorab


    Gruss


    Chris

    • Offizieller Beitrag

    M.E. analog R 32b Absatz 4 EStH2021 zu lösen.

    Zitat
    Rückwirkender Wegfall von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

    4Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:

    1. Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen. 2Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
    2. Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32b EStG ist anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
    3. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
  • M.E. analog R 32b Absatz 4 EStH2021 zu lösen.

    Danke dir! Aber wo genau trage ich für das Jahr 2019, also das Jahr an dem sowohl die rückwirkende BU Rente einging, als auch das Krankentageheld zurückgezahlt wurde, dann die Rückzahlung des Krankentagehelds als Abfluss/Minderung ded Einkommens für das Jahr 2019 dann genau in der Software ein?

    • Offizieller Beitrag

    Das ergibt sich ja aus dem EStH2021. Die BU-Rente dürfte doch ab 2017 gewährt worden sein. Dann wären die Zahlungen entsprechend eben als Zahlungen zur BU-Rente zu werten. Etwaige Veranlagungen 2017 und 2018 wären insoweit ggf. zu berichtigen. Ich würde da ggf. mal mit meinen Unterlagen beim FA persönlich vorstellig werden und das vor Ort besprechen.