Unterjährige und jährliche Verbrauchsinformationen

  • Hallo zusammen,


    wenn bereits fernablesbare Zähler installiert sind, müssen Mieter ab 01.01.2022 monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden.

    Sind noch keine fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieter ab 01.01.2022 einmal jährlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden.

    Der Verbrauch muss nach § 6a HeizkostenV (Punkt 5) witterungsbereinigt erfolgen. Darin steht:


    5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form. Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.


    Im Bundesanzeiger konnte ich dazu nichts finden.


    Hat sich hier schon jemand mit dieser Thematik auseinandergesetzt und kann mir einen Tipp geben wie man die geforderte Witterungsbereinigung durchführt oder wo man weiterführende Informationen dazu erhalten kann?


    Viele Grüße

    Abrechner

  • geforderte Witterungsbereinigung durchführt oder wo man weiterführende Informationen dazu erhalten kann

    Klar ist ja, dass ab dem 1.1.26 die angesprochenen Vorgaben Pflicht werden. Und solange keine Geräte etc. eingebaut sind, braucht m. E. auch keine Abgabe der Energiebilanz erfolgen.

    Ich halte mich daran, dass alle die, die noch nichts eingebaut haben, ab dem 1.1.26 da haben müssen, von Ausnahmen abgesehen.

  • Im Infoblatt von Haus & Grund steht:


    Wer muss die jährlichen Abrechnungsinformationen (§ 6a Abs. 3 HeizKV) zur Verfügung

    stellen?

    Der Gebäudeeigentümer muss den Nutzern die Abrechnungsinformationen nach § 6a Abs. 3 HeizKV

    mitteilen (sog. erweiterte Abrechnungsinformationen). Diese Pflicht gilt für alle Abrechnungsperi-

    oden, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen.

    Betroffen sind vermietende Eigentümer, die eine Jahresabrechnung erstellen müssen. Ausgenom-

    men sind insoweit vermietete Einheiten mit Gasetagenheizungen und vermietete Einfamilienhäuser

    (in diesen Fällen schließen in der Regel die Mieter als Nutzer selbst einen Versorgungsvertrag) oder

    wenn es sich um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt, von denen der Vermieter

    eine bewohnt, und dies entsprechend vereinbart wurde.

    Ob die Ausstattung zur Verbrauchserfassung fernablesbar ist, ist bei der jährlichen Abrechnungsin-

    formation irrelevant. Diese Pflicht trifft auch Gebäudeeigentümer ohne fernablesbare Ausstattung.


    Diese jährliche Verpflichtung wurde auch bei einer Infoveranstaltung von Techem erwähnt.