Verlustrücktrag in der Steuererklärung 2022 nach 2021 (Kryptowährungen)

  • Hallo,


    folgendender Sachverhalt bei mir:

    2021 hatte ich Gewinne aus Kryptowährungen, die ich als Private Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung 2021 auch versteuert habe.

    2022 hatte ich Verluste aus Kryptowährungen, die ich nun als Verlustrücktrag nach 2021 geltend machen würde, so dass ich für 2021 eine neue Steuerklärung bekomme.


    Aber im WISO Steuerprogramm für 2022 finde ich kein Feld unter Verlustrücktrag, wo man die Verluste eintragen könnte.


    Oder trage ich die Verluste in der Steuererklärung 2022 ebenfalls unter "Priavate Veräußerungsgeschäfte" ein und das Finanzamt checkt dann automatisch, dass diese Verluste auf 2021 angewendet werden müsen?


    Danke vorab für eine Info und VG

    Nimrasi

    • Offizieller Beitrag

    Aber im WISO Steuerprogramm für 2022 finde ich kein Feld unter Verlustrücktrag, wo man die Verluste eintragen könnte.

    Du trägst Deine Einkünfte, hier Verlust, ein und fertig. Einfach mal in die gesetzliche Vorschrift schauen. ;)


    Wird doch auch in dem Thread beantwortet, in dem Du gerade erst gepostet hast: Verlustrücktrag


    Ansonsten:

    rücktrag - Forumssuche

  • Also unter "Verlustrücktrag" kann man keinen negativen Wert eingeben. Wenn dann muss ich den verlust unter den Punkt "Private VEräußerungsgeschäfte" eingeben.


    Gott ist das schlecht gelöst, das versteht wirklich kein Mensch. Ich mach es jetzt so und werde ein Begleitschreiben an das FInanzamt senden das die das richtig machen bzw. wissen was ich erreiche möchte. Einfach meine Kryptoverluste von 2022 nach 2021 rücktragen.


    ABer das Wiso Programm bietet hier nur Verwirrung. Denn unter dem Punkt "Verlustrücktrag" gibt es eben kein Feld das sich für einen Kryptoverlust eignet.

    • Offizieller Beitrag

    Also unter "Verlustrücktrag" kann man keinen negativen Wert eingeben.

    Wie schon gesagt:

    Wird doch auch in dem Thread beantwortet, in dem Du gerade erst gepostet hast: Verlustrücktrag


    Wenn dann muss ich den verlust unter den Punkt "Private VEräußerungsgeschäfte" eingeben.

    Sagte ich ja:

    Du trägst Deine Einkünfte, hier Verlust, ein und fertig. Einfach mal in die gesetzliche Vorschrift schauen. ;)


    Einfach meine Kryptoverluste von 2022 nach 2021 rücktragen.

    So steht es schon als Grundsatz in der gesetzlichen Vorschrift.


    ABer das Wiso Programm bietet hier nur Verwirrung. Denn unter dem Punkt "Verlustrücktrag" gibt es eben kein Feld das sich für einen Kryptoverlust eignet.

    Nein, Du hast nur den Unterschied zwischen Einkunftsermittlung innerhalb eines Veranlagungszeitraums und Verlustrücktrag/-vortrag nicht verstanden. Letzteres bedingt zwingend Ersteres.

  • OK. Ich werde jetzt meine Verluste in 2022 ganz normal unter private Veräußerungsgeschäfte eintragen und ansonsten nichts machen. Den Punkt "Verlustrücktrag" ignoriere ich in 2022 bzw. nehme ihn in meine Steuererklärung gar nicht mit rein.


    Trotzdem lege ich ein Begleitschreiben mit dazu, dass das Finanazmit diesen Verlust bitte auf 2021 anwenden soll. Sonst checken die das nicht meiner Meinung nach.

    • Offizieller Beitrag

    Sonst checken die das nicht meiner Meinung nach.

    Dann hast Du aber immer noch nicht in die gesetzliche Vorschrift geschaut, oder? Da steht alles nämlich wortwörtlich drin. ;)

  • Hab ich in der Tat nicht, da ich jetzt nicht so gut darin bin Steuerthemen zu verstehen wie andere Leute wie du. Aber ich mach es jetzt so wie besprochen (Verlust kommt unter private Veräußerung. Da man ihn dort nicht direkt eintragen kann werde ich es wie folgt machen:

    Verkaufspreis = 1 Euro

    Einkaufpreis = Mein Verlust + 1 Euro.


    und wenn alles geklappt hat bedanke ich mich nochmal extra. Das Begleitschreiben lass ich weg ich kann ja notfalls Einspruch erheben wenn was nicht so verrechnet wurde wie angedacht.


    Danke für deine Hilfe

    • Offizieller Beitrag

    Hab ich in der Tat nicht, da ich jetzt nicht so gut darin bin Steuerthemen zu verstehen wie andere Leute wie du.

    Das steht da wirklich gut verständlich und ohne das übliche Amtsdeutsch:


    § 23 Absatz 3 Sätze 7 + 8 EStG

    Zitat

    7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.