Werbungskosten oder Sonderausgaben bei beruflicher Neuorientierung während Elternzeit

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage.


    Ausgangssituation: meine Frau ist in Elternzeit, hat entschlossen nicht in ihren alten Job zurück zukehren, hat sich weitergebildet und wird nach der Elternzeit freiberuflich in einem ganz anderem Bereich tätig sein.


    Frage: sind die Kosten für Weiterbildung, Fachliteratur, etc. im Werbungskostenblock einzutragen oder weil es nichts mit ihrem eigentlichen Job zu tun hat, als Sonderausgaben einzutragen?


    Besten Dank.


    Viele Grüße,

    Kevin

  • Ah super, Danke für die schnelle Antwort :). D.h. die Kosten von 2022 für die vorweggenommenen Betriebskosten gebe ich dann nicht dieses Jahr in der Steuererklärung an, sondern das kommt mit in die Steuererklärung nächstes Jahr für 2023 (sie fängt diesen Monat an)?

    • Offizieller Beitrag

    Diese Kosten können aber auch 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

    Wie kommst Du da, so ohne Rückfragen, drauf? Im Zweifel ist da eine Ehegattenveranlagung, Pflicht- oder Antragsveranlagung gelaufen, und dann ist das Thema für die Jahre durch.


    Ah super, Danke für die schnelle Antwort :). D.h. die Kosten von 2022 für die vorweggenommenen Betriebskosten gebe ich dann nicht dieses Jahr in der Steuererklärung an, sondern das kommt mit in die Steuererklärung nächstes Jahr für 2023 (sie fängt diesen Monat an)?

    würde ich so machen.

    Und da wäre dann der nächste teure Fehler, denn auch bei vorweggenommenen Betriebsausgaben gilt zwingend der § 11 EStG mit seinem Zufluss-/Abflussprinzip.

  • Wie kommst Du da, so ohne Rückfragen, drauf?

    reicht das?

    wird nach der Elternzeit freiberuflich in einem ganz anderem Bereich tätig sein.

    oder das?


    Zitat

    Kosten im Zuge der Unternehmensgründung vor der eigentlichen Gründung können Sie als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich absetzen – und zwar im Jahr, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Rückwirkend absetzbar sind die Gründungskosten in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren. Als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten die Kosten dann, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gründung erkennbar ist. Bewahren Sie deshalb alle Belege Ihrer Ausgaben auf.

    denn auch bei vorweggenommenen Betriebsausgaben gilt zwingend der § 11 EStG mit seinem Zufluss-/Abflussprinzip.

    ??

    • Offizieller Beitrag

    reicht das?

    oder das?

    Nein, denn Du reißt Zitate da vollkommen aus dem Zusammenhang. Gründer werden nicht anders gestellt als potentielle andere Einkunftsarten bezüglich vorweggenommen Werbungskosten/Ausgaben.


    Die Voraussetzungen des EStG bzgl. Antrags- und Pflichtveranlagung sowie eine etwaige Bestandskraft existierender Verwaltungsakte und sonstige Vorschriften der AO sind dabei immer zu beachten. Die Absetzbarkeit der Kosten dem Grunde nach ist hier vollkommen unbeachtlich und an anderer Stelle zu prüfen.


    Zitat

    Kosten im Zuge der Unternehmensgründung vor der eigentlichen Gründung können Sie als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich absetzen – und zwar im Jahr, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Rückwirkend absetzbar sind die Gründungskosten in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren. Als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten die Kosten dann, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gründung erkennbar ist. Bewahren Sie deshalb alle Belege Ihrer Ausgaben auf.

    denn auch bei vorweggenommenen Betriebsausgaben gilt zwingend der § 11 EStG mit seinem Zufluss-/Abflussprinzip.

    ??

    Womit Du mir ja zustimmst. :)