Vorsteuerberichtigung nach Wechsel auf Kleinunterregelung

  • Wertes Forum,

    mit dem Steuerjahr 2021 erfolgte ein Wechsel auf Kleinunternehmerregelung (=> keine Umsatzsteuer). Im Rahmen der EKSt- Erklärung 2021 soll laut Finanzamt nun die EÜR korrigiert werden da für ein betriebliches Kfz, für welches Vorsteuer abgezogen wurde, nun eine Vorsteuerberichtigung nach §15a UStG durchzuführen wäre.

    Auf welches Konto ist diese Vorsteuerkorrektur in der EÜR zu buchen (EKR03/ SKR03)?

    Ich danke für jeden Kommentar.

    • Offizieller Beitrag

    Auf welches Konto ist diese Vorsteuerkorrektur in der EÜR zu buchen (EKR03/ SKR03)?

    Um welche Software geht es denn überhaupt?


    Die Vorsteuerkorrektur hat in der USt-Jahreserklärung 2021 zu erfolgen. Für die daraus resultierende (Nach-)Zahlung gilt dann natürlich der § 11 EStG und bei Zahlung in 2023 auch die EÜR 2023. In einer Buchung ist das wohl kaum zu bewerkstelligen.

  • Um welche Software geht es denn überhaupt?

    Es geht um das WISO Steuersparbuch.


    Die Vorsteuerkorrektur hat in der USt-Jahreserklärung 2021 zu erfolgen. Für die daraus resultierende (Nach-)Zahlung gilt dann natürlich der § 11 EStG und bei Zahlung in 2023 auch die EÜR 2023. In einer Buchung ist das wohl kaum zu bewerkstelligen.

    Nach dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist eben keine USt- Erklärung mehr gemacht worden. Das entsprechende Korrekturkonto ist wohl 1557, dies ahbe ich mittlerweile auch im Kontenrahmen aktivieren können. Trotzdem allen danke für die Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Nach dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist eben keine USt- Erklärung mehr gemacht worden.

    Dann hat das FA die Berichtigung i.S.d. § 15a UStG ab doch mit Sicherheit von Amts wegen vorgenommen mit entsprechendem Bescheid und Abrechnung. Und der Unterschiedsbetrag wirkt sich doch gemäß dem in der EÜR zwingend anzuwendenden § 11 EStG im erst im Zeitpunkt der Zahlung entsprechend aus. Der § 15a UStG gilt nur für die USt, im Rahmen der ESt und ihrer EÜR ist greift dann, wie schon gesagt, der § 11 EStG.