Photovoltaikanlage nach Rechtsänderung - Weiterhin Umsatzsteuer und Abgabe einer Umsatzsteuererklärung wegen geförderten Eigenverbrauchs erforderlich?

  • - Die Photovoltaikanlage wurde im November 2011 in Betrieb genommen.

    -Nutzung des erzeugten Stroms: Einspeisung und Eigenverbrauch (geförderter Eigenverbrauch)

    - Bisher: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

    Frage:

    Entfällt die Umsatzsteuer/Umsatzsteuererklärung auf den selbstverbrauchten Strom (geförderter Eigenverbrauch), wenn man nach der Rechtänderung jetzt in den Kleinunternehmerstatus wechseln würde oder wäre diese Umsatzsteuer weiterhin auf den geförderten Eigenverbrauch an den Netzbetreiber abzuführen und damit eine Umsatzsteuererklärung abzugeben?


    In diesem Fall würde sich der Wechsel in den Kleinunternehmerstatus ja nicht lohnen, da dann für andere bezogene Leistungen (wie Photovoltaikversicherung) keine Vorsteuer mehr abgezogen werden könnte.

    • Offizieller Beitrag

    Entfällt die Umsatzsteuer/Umsatzsteuererklärung auf den selbstverbrauchten Strom (geförderter Eigenverbrauch), wenn man nach der Rechtänderung jetzt in den Kleinunternehmerstatus wechseln würde oder wäre diese Umsatzsteuer weiterhin auf den geförderten Eigenverbrauch an den Netzbetreiber abzuführen und damit eine Umsatzsteuererklärung abzugeben?

    Das kannst Du doch in dem Thread Photovoltaik - Anwendungstool in WISO Steuer 2023 nach Rechtsänderung alles nachlesen. Und ansonsten erklärt Dir auch Deine Software nach dem Setzen der entsprechenden Kreuzchen alle.


    In diesem Fall würde sich der Wechsel in den Kleinunternehmerstatus ja nicht lohnen, da dann für andere bezogene Leistungen (wie Photovoltaikversicherung) keine Vorsteuer mehr abgezogen werden könnte.

    Zum einen steht doch jedem Unternehmer nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG frei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Weiteren gegeben sind. Zum anderen kenne ich keine Versicherung, auf die Umsatzsteuer erhoben wird. Für Versicherungen wird ausschließlich Versicherungssteuer erhoben und diese hat rein gar nichts in der Umsatzsteuererklärung verloren. Insoweit war da noch nie etwas im Rahmen der USt-Erklärung "abziehbar". Sofern Du das gemacht hast, solltest Du schnellstens entsprechend berichtigte Steueranmeldungen einreichen.