Doppelte Haushaltsführung und Nebenkosten

  • Hallo zusammen,


    ich habe einen Nebenwohnsitz, gebe also Kosten zur doppelten Haushaltsführung bei der Steuererklärung an. 2022 habe ich es tatsächlich geschafft, bei den Kosten für die Unterkunft die 12.000€ zu knacken. ABER: Die Kaltmiete liegt darunter, lediglich durch Strom- und Heizkosten komme ich auf die höhere Summe.

    Laut SteuerBlick 03/23 (https://www.buhl.de/steuer/wp-…2/SteuerBlick-2023-03.pdf) gab es aber inzwischen Urteile, dass lediglich die Kaltmiete gedeckelt ist, Energie- und weitere Nebenkosten können auch darüber hinaus angerechnet werden.


    Meine Frage jetzt: Gebe ich die an anderer Stelle an? Oder rechnet das Programm hier einfach nur nicht richtig? Letzteres fände ich ehrlich gesagt echt ungünstig, da die einfache Überprüfung, ob die erstattete Summe passt, schon eine schöne Sache war...


    Danke schonmal und viele Grüße! :)

    • Offizieller Beitrag

    gab es aber inzwischen Urteile, dass lediglich die Kaltmiete gedeckelt ist, Energie- und weitere Nebenkosten können auch darüber hinaus angerechnet werden.

    Aber dazu gibt es noch keine BFH-Rechtsprechung. Die Info sagt dann ja auch, wie man letztlich verfahren muss.


    Meine Frage jetzt: Gebe ich die an anderer Stelle an? Oder rechnet das Programm hier einfach nur nicht richtig?

    Welche Programmversion? Ansonsten wird jede Buhl-Software entsprechend der aktuellen Rechtslage anleiten und rechnen. Und die ist noch so wie sie ist.

  • Ok, in den juristischen Dingen bin ich nicht tief genug drin. Ich hätte jetzt gedacht, dass die Urteile ausreichen, um einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dass es erst mit einer Rechtsprechung des BFH so richtig klar ist, war mir nicht bekannt.


    Ich nutze die Web-Version, sollte also immer aktuell sein.


    Aber dann verstehe ich das richtig, dass ich erstmal alles bei der Unterkunft eingebe und ggf. Einspruch einlegen kann, wenn auch Nebenkosten gedeckelt werden?

    • Offizieller Beitrag

    Aber dann verstehe ich das richtig, dass ich erstmal alles bei der Unterkunft eingebe und ggf. Einspruch einlegen kann, wenn auch Nebenkosten gedeckelt werden?

    Die deckelt Dir schon Deine Software. Und sie erläutert Dir das auch, wenn Du mal das vorstehende kleine Fragezeichen anklickst oder die rechtsseitig stehende Erläuterung liest. Und im Buhl SteuerBlick steht es ja genau so drin.


    Ansonsten kannst Du schon aus Tz. 17 und 24 des in SteuerBlick erwähnten BFH-Urteils sehen, dass die FG-Entscheidungen im weiteren Verfahrensgang wohl wenig Chancen auf Bestand bzw. Durchsetzbarkeit haben:

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung BFH-Urteil VI R 18_17 vom 04.04.2019 .pdf

    Deshalb sollte man solche Urteile auch immer insgesamt lesen und nicht nur Tenor und Überschrift. Oftmals wird in den Begründungen auch der Gedankengang des BFH ersichtlich.

  • Die Software entscheidet ja nun nicht, was alles anerkannt wird und was nicht. ;) Sie rechnet erstmal mit einer Deckelung auf 1000€/Monat, das ist richtig. Auch unabhängig davon, wie die Kosten zustande gekommen sind.


    In dem von dir verlinkten Urteil klingt das auch schon wieder ganz anders als in dem SteuerBlick.


    Wie auch immer, danke für die Antworten! Dann weiß ich wenigstens, dass ich alles richtig mache und wie ich weiter damit umgehe, kann ich mir immer noch überlegen. Da ich am Ende auch nur unwesentlich über den 1000€ liege, wäre ein Einspruch den Aufwand wahrscheinlich auch gar nicht wert.

    • Offizieller Beitrag

    Die Software entscheidet ja nun nicht, was alles anerkannt wird und was nicht. ;)

    Sie unterstützt Dich aber dabei, eine dem aktuellen Recht entsprechende ordnungsgemäße Steuererklärung zu erstellen und weist Di an den entsprechenden Stellen, die ich ja oben genannt habe, auf mögliche Besonderheiten hin.


    In dem von dir verlinkten Urteil klingt das auch schon wieder ganz anders als in dem SteuerBlick.

    Eigentlich nicht. Es wird nur nie erwähnt, ob gegen diese Urteile Revision eingelegt wurde. Man muss dann eben auch mal in die vermeintlich positiven FG-Urteile schauen. Da stehen dann in den Begründungen z.B. solche Hinweise:

    Zitat

    4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählt.