Alte Steuererklärung aufgrund neuer Tatsachen ändern

  • Hallo Zusammen,


    Ich schreibe seit 2019 in meiner Steuerklärung eine vermietete Denkmalimmobilie ab. Auf den Denkmalanteil gibt es ja eine Sonderabschreibung. Der Denkmalanteil wurde damals vom Bauträger nur geschätzt. Die tatsächliche Prüfung durch die Stadt hat sich jetzt 4 Jahre hingezogen (durch Corona und Co) und ich habe jetzt erst den Bescheid erhalten. Erfreulicherweise ist der Anteil deutlich höher als ursprünglich geschätzt.


    Wie ist jetzt das richtige Vorgehen? Kann man die alten Einträge (Aufteilung in Denkmal, Gebäude und Grundstück) einfach ändern, die Bescheide neu übermitteln und ein entsprechendes Anschreiben an das Finanzamt schicken?


    Danke für Eure Ratschläge

    • Offizieller Beitrag

    Wenn die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S. § 164 Absatz 1 AO ergangen sind und insoweit auch keine Vorläufigkeit i.S. § 165 Absatz 1 AO in den Bescheiden enthalten, ist das Ding durch. Es ist in jedem Fall keine neue Tatsache, da der Sachverhalt Dir bekannt war. Du hättest das FA entsprechend in Kenntnis setzen müssen und darauf achten müssen, dass der Bescheid oder dieser Punkt auf die vorgenannte Art offen bleibt.

  • Tatsächlich habe ich das Finanzamt in allen Anschreiben auf den Umstand hingewiesen. Es ist sogar so, dass ich vorher Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten habe und diese diesen Sicherheitsabschlag auf den Denkmalanteil haben wollten.


    Mir ging es ja jetzt darum wie das faktisch mit dem Wiso Tool umzusetzen ist.

    • Offizieller Beitrag

    Mir ging es ja jetzt darum wie das faktisch mit dem Wiso Tool umzusetzen ist.

    Was meinst Du? Und welche Programmversion?


    Tatsächlich habe ich das Finanzamt in allen Anschreiben auf den Umstand hingewiesen. Es ist sogar so, dass ich vorher Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten habe und diese diesen Sicherheitsabschlag auf den Denkmalanteil haben wollten.

    Aus dem Stehgreif und auf die Schnelle wieder das oben bereits Gesagte. Es sind ja keine nachträglichen Anschaffungskosten, denn die Kosten sind ja bereits im ersten Jahr entstanden. Also wurde halt ggf. AfA nicht in Anspruch genommen und Nachholen geht da meiner Kenntnis nach nicht. Und ansonsten geht alles über eine etwaige Bestandskraft der Bescheide.


    Du solltest das mit dem FA bzw. Deinem Steuerberater klären. Du kannst den Thread ja netter Weise insoweit auf dem Laufenden halten.

  • Kann man die alten Einträge (Aufteilung in Denkmal, Gebäude und Grundstück) einfach ändern, die Bescheide neu übermitteln und ein entsprechendes Anschreiben an das Finanzamt schicken?

    Die Erklärungen neu übermitteln sollte man nur in Absprache mit dem Finanzamt. In der Regel genügt es, die Bescheinigung einzureichen.

    Die Vorjahre können ja entweder nur unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sein, die Bescheinigung ist bekanntlich im Gesetz

    vorgeschrieben.

  • Das mache ich gerne.


    Programm ist Wiso Steuersparbuch der jeweiligen Jahre. Meine Frage ist dahingehend ob ich einfach im Programm die jeweiligen Eintragungen ändere und die Erklärung neu übermittel. Was das Finanzamt sagt steht dann ja auf einem anderen Blatt

  • Kann man die alten Einträge (Aufteilung in Denkmal, Gebäude und Grundstück) einfach ändern, die Bescheide neu übermitteln und ein entsprechendes Anschreiben an das Finanzamt schicken?

    Die Erklärungen neu übermitteln sollte man nur in Absprache mit dem Finanzamt. In der Regel genügt es, die Bescheinigung einzureichen.

    Die Vorjahre können ja entweder nur unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sein, die Bescheinigung ist bekanntlich im Gesetz

    vorgeschrieben.

    Ah okay. Das hatte ich zu spät gelsen.


    Alles klar so wird es gemacht. Ich reiche die offizielle Bestätigung nach und dann berichte ich was passiert

    • Offizieller Beitrag

    Die Vorjahre können ja entweder nur unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sein, die Bescheinigung ist bekanntlich im Gesetz vorgeschrieben.

    Dann hätte er das ja eigentlich erwähnt, zumal ich ja oben darauf hingewiesen habe:

    Wenn die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S. § 164 Absatz 1 AO ergangen sind und insoweit auch keine Vorläufigkeit i.S. § 165 Absatz 1 AO in den Bescheiden enthalten, ist das Ding durch. Es ist in jedem Fall keine neue Tatsache, da der Sachverhalt Dir bekannt war.

    Und bekannt war der Sachverhalt beiden Seiten. Und ein V.d.N. bzw. eine punktuelle Vorläufigkeit ergibt sich ja aus dem Bescheid und seinen Erläuterungen. Da sollte insoweit ein kurzer Blick in die jeweiligen Steuerbescheide reichen.


    In der Regel genügt es, die Bescheinigung einzureichen.

    Und das reicht bei Bestandskraft und Endgültigkeit der Bescheide eben nicht.

  • Also um das mal vorweg zu schicken. Ihr kennt Euch alle sicherlich besser mit Steuerrecht aus als ich und ich hatte auch keinen Steuerberater. Dann bräuchte ich ja auch kein Wiso Programm.


    Ich habe damals 2019 eine Aufteilung in Altbau, Denkmal und Grundstück gemäss Kaufvertrag vorgenommen. Das Finanzamt hatte daraufhin die Bescheinigungen angefordert welche ja noch nicht vorgelegen haben. Daraufhin habe ich mit dem Finanzamt telefoniert und ich wurde gebeten eine alternative Berechnung vorzunehmen (dies habe ich aber nur im Anschreiben und nicht in der Erklärung getan) mit einem Sicherheitsabschlag auf den Denkmalanteil. Es hieß bei Vorliegen des finalen Bescheides könnte das dann ja korrigiert werden. Gesagt getan. Das hatte ich auch im Anschreiben an das Finzat genauso wiedergegeben:


    "Die Aufstellung der Anschaffungskosten und Ermittlung der einzelnen Abschreibungen finden Sie in der

    folgenden Rechnung (Belege dazu im Anhang). Die Aufteilung habe ich gemäß Kaufvertrag vorgenommen. Zudem finden Sie im Anhang die Denkmalbestätigung für das Kaufobjekt.

    Die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde liegt Corona-bedingt leider noch nicht

    vor. Wie telefonisch besprochen habe ich daher anbei eine Abschlagsrechnung erstellt mit einem Denkmalanteil von 55% um auf der sicheren Seite zu sein. Telefonisch hatten Sie mir mitgeteilt, dass es dann

    eine Korrektur gibt sobald die finale Bescheinigung vorliegt."


    Tatsächlich bezieht sich die Vorläufigkeit im erteilten Bescheid aber nicht auf Vermietung und Verpachtung (nur auf zumutbare Belastung Krankheit und Soli).

    Es war Unwissenheit von mir dass ich dagegen hätte Einspruch erheben müssen - ich hatte mich einfach auf das vorher besprochene verlassen und das ja auch im Anschreiben dokumentiert.


    So oder so sollte ich es aber ja probieren. Mehr als eine Ablehnung kann ich ja nicht bekommen. Wäre der Denkmalanteil mir jetzt geringer bestätigt worden, hätte ich ja sicherlich auch nachzahlen müssen ?!


    Abschließend habe ich verstanden, dass mein Versuch der Korrektur außerhalb von Wiso Steuer direkt mit dem Finanzamt abläuft. Ich lasse Euch rein informativ wissen was dabei raus kam.

    • Offizieller Beitrag

    Tatsächlich bezieht sich die Vorläufigkeit im erteilten Bescheid aber nicht auf Vermietung und Verpachtung (nur auf zumutbare Belastung Krankheit und Soli).

    Womit das durch ist.


    Es war Unwissenheit von mir dass ich dagegen hätte Einspruch erheben müssen - ich hatte mich einfach auf das vorher besprochene verlassen und das ja auch im Anschreiben dokumentiert.

    Was letztlich keine Rolle spielt, da Rechtsfehler insoweit nicht ausgeschlossen sind. Und Unwissenheit, ..... . Das kennst Du ja.


    Telefonisch hatten Sie mir mitgeteilt, dass es dann eine Korrektur gibt sobald die finale Bescheinigung vorliegt."

    Telefonische Aussagen sind selbstverständlich unverbindlich. Abgesehen davon stellt die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch keinen Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dar.

  • Heisst Du würdest es nicht mal versuchen ?


    Im übtigen steht Folgendes auf der Bestätigung welche ich jetzt erhalten habe:


    Diese Bescheinigung ist eine Grundlagenbescheinigung nach EStG (weil Du geschrieben hast es sei keine)

    • Offizieller Beitrag

    Diese Bescheinigung ist eine Grundlagenbescheinigung nach EStG (weil Du geschrieben hast es sei keine)

    Es ist nach der mir bekannten Rechtsprechung kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Kannst Du selber in Suchmaschinen nachlesen. Ohne diese geht nichts, aber darüber hinaus hat das FA selber rechtliche Prüfungen vorzunehmen. Deshalb kein Grundlagenbescheid i.S.d. Vorschrift. So mein Kenntnisstand.

  • Folgenden Wortlaut auf dem Dokument


    Hinweise


    1. Diese Bescheinigung dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und ist gebührenpflichtig. Der entsprechende Kostenbescheid ist beigefügt.


    Diese Bescheinigung ist eine Grundlagenbescheinigung nach Einkommensteuergesetz

    (EStG) für ein gesondertes einheitliches Feststellungsverfahren, das vom für den Bauträger zuständigen Finanzamt durchgeführt wird. Die endgültig anerkannten Aufwendungen ergeben sich erst nach Abschluss des gesonderten einheitlichen Feststellungsverfahrens.

    • Offizieller Beitrag

    Diese Bescheinigung ist eine Grundlagenbescheinigung nach Einkommensteuergesetz

    (EStG) für ein gesondertes einheitliches Feststellungsverfahren, das vom für den Bauträger zuständigen Finanzamt durchgeführt wird. Die endgültig anerkannten Aufwendungen ergeben sich erst nach Abschluss des gesonderten einheitlichen Feststellungsverfahrens.

    Und bei Dir geht es eben ja gerade nicht um ein Feststellungsverfahren in diesem Sinne, sondern um Deine private ESt-Erklärung.


    BMF v. 16.05.2007 - IV C 3 - S 2198 a/07/0001 BStBl 2007 I S. 475 - Quelle: nwb.de

    BFH-Urteil vom 22.9.2005 (IX R 13/04) BStBl. 2007 II S. 373 - Quelle: Simons & Moll-Simons GmbH


    Und ich habe nichts gefunden, was nachdem ggf. geändert worden sein könnte. Anträge kann man stellen wie man möchte. Und der Rechtsweg steht jedem frei.

  • Hallo Zusammen,


    nur falls es jemanden interessiert. Das Finanzamt hat das Schreiben der Behörde tatsächlich akzeptiert und meine Steuerbescheide für 2019, 2020 und 2021 geändert. Der Rechtsweg war nicht nötig. Möglicherweise hat es geholfen, dass ich in jedem Anschreiben mit meinen damaligen Erklärungen auf diesen Sachverhalt hingewiesen hatte.


    Danke für Eure Hinweise hier im Forum.

  • Das Finanzamt hat das Schreiben der Behörde tatsächlich akzeptiert und meine Steuerbescheide für 2019, 2020 und 2021 geändert.

    Bitte dann in diesem Zusammenhang auch einmal die vom FA in den Bescheiden ausgewiesene Berichtigungsvorschrift der Abgabenordnung (AO) nennen. ;)