Wo neue Holzterrasse bei Vermietung angeben

  • Hallo zusammen,


    nach Eigennutzung vermiete ich seit April 2022 meine Eigentumswohnung (erworben in 2014) und habe im Mai 2022 die Dachterrasse, welche bisher nur Bitumenbahnen als Belag hatte, mit einer WPC Dielen auf einer Alu-Unterkonstruktion ausbauen lassen, damit diese für den Mieter ohne Probleme nutzbar ist.

    Ich bin mir nicht sicher, wo ich die Kosten in der App eintragen kann. Unter dem Punkt "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten 2022 (nur Gebäudeanteil)" in "Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung" kann ich den Betrag angeben, aber dieser wird dann zum Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes hinzuaddiert. Das mag eventuell korrekt sein, aber die Terrasse bzw der Belag hat ja mit Sicherheit eine kürzere Nutzungsdauer als das Gebäude.

    Muss ich das woanders eintragen und/oder die Abschreibungsdauer für die Terrasse ändern?

    Danke und Grüße!


  • Danke für die Antwort!

    Ärgerlich ist, dass der Netto-Betrag mit ca. 4033€ knapp über den Grenze (4000€) liegt, bis zu der eine einzelne Maßnahme als Erhaltungsaufwand abgezogen werden kann, auch wenn es sich eigentlich um Herstellungskosten handelt. Da wären es Interessant, wie penibel das FA da ist und ob es da einen gewissen Ermessungsspielraum gibt.
    Ich finde leider auch bei google keinerlei ähnliche Fälle - auch taucht der Begriff Holzterrasse/Terrassenbelag usw in keiner Liste o Tabelle auf.

    • Offizieller Beitrag

    Was hast Du denn nun gemacht? Eine vorhandene Terrasse umgebaut/erneuert oder ein angrenzendes Flachdach in eine Terrasse umgebaut. Was sagt denn die Wohnflächenberechnung?


    Man sollte da nämlich auch alles zu der gesetzlichen Vorschrift lesen:

    R21.1 EStH2021

    Zitat

    (2) 1Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).

    2Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. 3Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

  • Ich habe bei einer vorhandenen Terrasse, welche bisher nur Bitumenbahnen als Belag hatte, die oben erwähnte Konstruktion verlegen lassen. Die Terrasse wurde davor von mir teilweise etwas genutzt sowie von den Vorbesitzern auch.


    Im Kaufvertrag steht dazu: "Der Veräußerer stellt fest, dass laut Teilungserklärung zum Vertragsgegenstand das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse gehört. Diese ist mitverkauft."


    Ich kenne die gesetzliche Vorschrift, aber ich kann meinen Sachverhalt dort nicht eindeutig einordnen.