Sehr geehrte fleißige und emsige Forumpfleger,
nach ausgiebigen (und widersprüchlichen) Selbstrecherchen im Internet und dem Kontakt zu Zöllnern, die nur bedingt auskunftsfreudig erscheinen, wende ich mich in letzter Instanz an Euch, mit Bitte ein wenig Licht in das Dunkel des Steuerrechts für Laien zu bringen
Ich arbeite mit "tax 2023: Einkommensteuer 2022". Ich lebe mit meiner Partnerin und unserem nichtehelichem Kind (unter 2 Jahren) in einem gemeinsamen Haushalt. Ich bin lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer, meine Partnerin ist in (erweiterter) Elternzeit. Sie hat 2022 entsprechende Ersatzleistungen / Bezüge durch die Familienkasse (Elterngeld), sowie die Krankenkasse (Mutterschaftsgeld) erhalten. Im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (die aktuell "ruht") gab es noch Zuschüße zum Mutterschaftsgeld ebenso wie geringe Sonderzahlungen (bsp. bEPP), die ich dem Verdienstnachweis entnehmen kann. Meine Partnerin hat ein (Un-)Vermögen von unter 15.000 €.
Entsprechend dem geringen Einkommen sowie ihrem Unvermögen mache ich gemäß § 1615l BGB eine Anerkennung des Naturalunterhaltes gegenüber meiner Partnerin geltend. Bei den Angaben ihres Einkommens entnehme ich der "tax-Hilfe" im Bereich der Anrechnung von Einkünften und Bezügen beim Unterhalt an bedürftige Personen, dass es "nicht anrechenbare Bezüge" gibt. Hierzu sollen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung sowie der Mindestbetrag des Elterngeldes(?) gehören.
Ich habe mir § 33a EStG und entsprechende Verweise auf andere Paragraphen gemäß Absatz 2 durchgelesen. Nirgends wird weder ein Mutterschaftsgeld nach der Entbindung exkludiert noch ein Mutterschaftsgeld vor der Entbindung für eine Anrechnung hervorgehoben.
Ich freue mich auf Eure geistigen Ergüßen voller Hinweise, Sachverständnis und konstruktiven Ratschläge und verbleibe ...
mit den allerwertesten Grüßen aus Kiel
-Henning-