Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

  • Hey Leute,

    ich blicke absolut nicht mehr durch.

    Ich hatte in 2022 ein Nebengewerbe – glaube ich. Ich habe mir auf jeden Fall während meines Angestelltendaseins ein Gewerbe angemeldet und wollte nebenbei etwas dazuverdienen. Der Begriff Nebengewerbe taucht ja nie auf, immer nur Gewerbe. Das ist schon das erste, was ich nie verstanden habe.


    So, nun habe ich 2022 das erste Mal mit diesem Gewerbe Geld verdient (immer dasselbe Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, Dienstleistung, per Reverse-Charge-Verfahren), als ich schon arbeitslos war und ALG I bekam (die maximalen monatlichen Einkünfte habe ich natürlich beachtet). Insgesamt sind es unter 1000 €. Jetzt stellt sich mir die Frage, wo ich das eintragen muss.

    In der Einkommenssteuererklärung habe ich es unter: Selbstständige -> Gewerbebetriebe -> 1. Gewerbebetrieb eingetragen. Als Einnahmen-Überschuss-Rechnung und dann unter "Laufende steuerliche Einkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)". Rechtsform habe ich "Einzelkaufmann oder Kleingewerbe" und Angaben zur Umsatzsteuer "Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung". Die Betriebseinnahmen habe ich dann unter "Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer" angegeben, da ich ja keine Umsatzsteuer zahle. Die Einnahmen habe ich einzeln angegeben, also jeden Rechnungsbetrag einzeln inkl. Firmenname, deren USt-IdNr. und meine Leistungsbeschreibung. Bezüglich meines Nebengewerbes habe ich in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr angegeben. Ist das so korrekt erledigt von mir?


    Und jetzt kommt die Umsatzsteuererklärung. Dort habe ich unter "Allgemeine Angaben" angegeben, dass der "Umsatz im Kalenderjahr 2022" Summe X war und unter "Innergemeinschaftlicher Erwerb/Steuerfreie Umsätze" dieselbe Summe unter "Ergänzende Angaben zu Umsätzen -> Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG". Ist das korrekt?


    Es tut mir Leid, aber ich blicke hier einfach 0 durch, obwohl ich es eigentlich echt spannend finde und gerne verstehen würde, aber es ist einfach so unfassbar viel, dass ich nicht durchsteige und im Netz steht zwar sehr viel, aber leider selten exakt das, was ich für mich als hilfreich erachte.

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen :)


    Viele Grüße


    EDIT:

    Ich habe gerade herausgefunden, dass meine Einnahmen – zumindest in der Einkommenssteuererklärung – wohl zusätzlich (?) unter "Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet" eingetragen werden müssen. Ist das korrekt?

  • Hi, die Antwort mag etwas spät kommen. Gib trotzdem gern Rückmeldung, auch wenn du neue Erkenntnisse haben solltest.

    Ich habe mich als Kleinunternehmer mit Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG auch mit Amazon Affiliate Umsätzen beschäftigt.

    Unter §13b Abs. 5 UStG fallen die auf keinen Fall. Dort bzw. unter § 13b Abs. 1 UStG sind u.a. Leistungen einzutragen, welche du als Unternehmer aus dem EU-Ausland bezogen hast. Bspw. wenn du Werbung auf Facebook schaltest, erhältst du von FB (Sitz in Irland) eine Nettorechnung, für welche du die Umsatzsteuer abführen musst. Dann musst du bei § 13b Abs. 1 UStG die Rechnungsbeträge dieser Rechnungen eintragen und dazu die selbst auszurechnende Steuer (bei FB Werbung 19%).

    Mein derzeitiger Stand ist auch, dass du deine Einnahmen aus Amazon Affiliate unter "Ergänzende Angaben zu Umsätzen -> Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG" (Kennziffer 721) angeben musst. Da Amazon für diese nach dem Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer in Luxemburg abführt.

    Das Finanzamt hat dies auf telefonische Nachfrage allerdings nicht gewusst. Obwohl ich explizit gefragt habe, ob ich das als Kleinunternehmer nach § 19 UStG mit Einnahmen aus dem EU Ausland nach Reverse Charge Verfahren (Amazon) irgendwo erwähnen kann oder müsse. Man sagte mir, ich solle den Hinweis bzgl. Reverse Charge in ein Kommentarfeld schreiben, sofern vorhanden (bei WISO in der Umsatzsteuererklärung nicht vorhanden).

  • Selbstverständlich gehören diese Leistungen zu denen, die unter § 18 UStG einzutragen sind, denn die "Kleinunternehmerregelung" des § 19 UStG greift nur bei Umsätzen in Deutschland! Alle Umsätze außerhalb Deutschlands sind gesondert zu erklären.


    TaxTaxTax

    Wenn du beim Finanzamt für Einkommensteuer nachfragst, bekommst du keine Antworten zu Umsatzsteuer. Das sind nämlich in der Regel andere Finanzämter, die entsprechend geschultes Personal haben.

  • Selbstverständlich gehören diese Leistungen zu denen, die unter § 18 UStG einzutragen sind, denn die "Kleinunternehmerregelung" des § 19 UStG greift nur bei Umsätzen in Deutschland! Alle Umsätze außerhalb Deutschlands sind gesondert zu erklären.


    TaxTaxTax

    Wenn du beim Finanzamt für Einkommensteuer nachfragst, bekommst du keine Antworten zu Umsatzsteuer. Das sind nämlich in der Regel andere Finanzämter, die entsprechend geschultes Personal haben.

    Welche Leistungen?


    Ich schrieb doch "Einnahmen aus Amazon Affiliate unter "Ergänzende Angaben zu Umsätzen -> Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG" (Kennziffer 721) angeben musst. Da Amazon für diese nach dem Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer in Luxemburg abführt."

    Leider kann ich aus deiner Antwort nicht erkennen, welchem Teil du widersprichst.

    Bzgl. des Finanzamts ging es um die zusätzliche Erwähnung dass Einnahmen aus dem EU-Ausland stammen und die Umsatzsteuer über Reverse Charge abgeführt wurde, da das Finanzamt der Meinung war, ich müsste meine Einnahmen (die nur aus Amazon Affiliate bestehen) nur bei Kennziffer 239 (Umsätze für 2023) angeben. Das ist natürlich falsch.
    Meine Affiliate Einnahmen von Amazon dürfen bei Kennziffer 239 nicht angegeben werden, nur bei Kennziffer 721.

    PS: Ich habe beim Finanzamt direkt in der Abteilung nachgefragt, die für die Umsatzsteuererklärung zuständig ist.

  • § 18b UStG stimmt, da war ich etwas schludrig.

    Aber die ZM ist abzugeben, denn auch ein Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer finde ich im gesamten § 18b UStG nicht.

  • Wenn du beim Finanzamt für Einkommensteuer nachfragst, bekommst du keine Antworten zu Umsatzsteuer. Das sind nämlich in der Regel andere Finanzämter, die entsprechend geschultes Personal haben.

    Das wäre mir neu, dass jede Gemeinde/Kommune/Stadt mehrere Finanzämter hat, für jeden Steuerbereich eines.

  • § 18b UStG stimmt, da war ich etwas schludrig.

    Aber die ZM ist abzugeben, denn auch ein Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer finde ich im gesamten § 18b UStG nicht.

    Das Finanzamt sagte mir telefonisch, dass ich keine Umsatzsteuervoranmeldungen, auch keine ZM abgeben müsse, erst bei Aufforderung.