Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - wie Pauschalierung nach §24 UStG in WISO 2023 angeben?

  • Hallo zusammen,


    ich habe einen kleinen Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Nach ersten Startschwierigkeiten z.B. bzgl. abweichendem Wirtschaftsjahr, Rumpfwirtschaftsjahr in WISO Steuer 2023 bin ich soweit nun abgabefertig. In Rücksprache mit dem FA ist der Betrieb als "Pauschalierender Betrieb" eingetragen, sprich nach §24 UStG. Im Programm unter Selbstständige-->Land- und Forstwirtschaft -Landwirtschaft-Laufende Einkünfte bei den Allgemeinen Angaben --> Angaben zur Umsatzssteuer steht mir nun zur Auswahl:

    1. Umsatzsteuerpflichtig

    2. Umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung

    3. Ausschließlich Umsatzsteuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung

    4. Vorsteuerabzug anhand von Durchnittssätzen


    Ich erzielte ausnahmslos umsatzssteuerfreie Einnahmen, für meine Anschaffungen habe ich regulär Umsatzssteuer bezahlt.

    Was ist hier korrekterweise anzugeben?

    Vielen Dank!

  • Hast Du Dir den § 24 Absatz 1 UStG überhaupt einmal in Gänze durchgelesen? ?(

    Durchaus, aber anscheinend ziehe ich nicht den richtigen Schluss daraus? Ich meine verstanden zu haben, wie die Pauschalierung funktioniert. Für meine Einnahme nehme ich Umsatzssteuer ein (allerdings nicht in meinem Fall da Umsatzssteuerfrei), für meine Ausgaben bezahle ich Umsatzssteuer, diese ist allerdings nicht abzugsfähig. Abführen muss ich ans FA keine Umsatzsteuer, da sich eingenommene und bezahlte USt "ausmitteln" in der Theorie.

    Aber es geht mir nur darum, ob ich dies separat angeben muss bzw. welche der 4 genannten Optionen für mich die richtige ist.


    Betrachtet man jetzt nochmals die 4 Optionen:

    1. Umsatzsteuerpflichtig

    2. Umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung --> Nein, da ich auch Umsatzssteuerpflichtige Ausgaben habe

    3. Ausschließlich Umsatzsteuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung --> Nein, da ich keine Vorstuerabzugsberechtigung durch die Pauschleirung habe

    4. Vorsteuerabzug anhand von Durchnittssätzen --> Nein, das bezieht sich auf §23 UStG


    dann kommt nur 1) in Frage? Und wo gebe ich an, dass ich "pauschaliere"?

  • Umsatzssteuerfrei

    Und welcher Art Umsätze? ?(

    Zitat

    Umsatzsteuergesetz (UStG)
    § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    (1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

    1.für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
    2.für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
    3.für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
    Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
    (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten


    Abführen muss ich ans FA keine Umsatzsteuer, da sich eingenommene und bezahlte USt "ausmitteln" in der Theorie.

    Was aber nicht gleichzusetzen ist mit dem Begriff umsatzsteuerfrei.

  • Okay, dann sind wir uns einig, dass 1) Umsatzsteuerpflichtig die richtige Option ist?

    Edit: Ja, du hast "Durchschnittsätze" fett markiert, aber gerade mit Hinblick auf §23 UStG passt diese Option 4) doch nicht?

  • Das wäre die von mir gewählte Option. Du wirst ja auch sicherlich eine USt-Erklärung abgeben müssen.

    Wieso sollte ich eine USt Erklärung abgeben müssen? Das ist doch genau die Idee hinter der Pauschalierung, dass eben dies nicht notwendig ist.


    Der Grundgedanke der Pauschalierung besteht darin, dass sich die vorsteuerbelasteten Aufwendungen eines landwirtschaftlichen Betriebes (ermittelt für den Sektor Landwirtschaft als Ganzes) durch den Ansatz eines gesondert in den Rechnungen des Landwirtes ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes ausgleichen und somit im Saldo keine Zahllast an das Finanzamt entsteht. Vor diesem Hintergrund sind umsatzsteuerpflichtige Aufzeichnungen und die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen entbehrlich.

    https://www.dlg.org/de/landwir…chnung%20erstattet%20wird.


    --> Kann es sein, dass Wiso einfach hier den Fall der Pauschalierung nicht richtig abdeckt? Wenn ich jetzt angebe, dass ich umsatzssteuerpflichtig bin, ziele ich doch auf die Regelbesteuerung ab. Diese wendet aber eben keine Anwendung...

  • Weil ich es (noch) so kenne. Denn Du könntest daneben ja auch andere Umsätze erzielt haben. Aber Dein Bearbeiter im FA, ggf. der vom L+F-Bezirk, wird es Dir schon sagen.


    Ein Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG musste bisher (einschließlich Veranlagungszeitraum 2023) ggf. auch noch eine USt-Erklärung abgeben, auch wenn das FA seine Umsätze durch die EÜR kannte. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das jetzt für Veranlagungszeiträume ab 2024 geändert.