Wichtiger Hinweis in den Erläuterungen zum Steuerbescheid des FA: Vorläufigkeit hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

  • Hallo Community,

    ich habe heute meinen Nachzahlungsbescheid zur Steuer 2023 abrufen können. In 2023 hatte ich erstmalig auch Rentenanteile zu versteuern. Nun stolpere ich über folgenden "wichtigen" Hinweis in den Erläuterungen. Wie ist damit umzugehen ? Was bedeutet dieser Hinweis ? Muss/Sollte ich hier tätig werden ?


    Wichtiger Hinweis:

    Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.


    Freundliche Grüße

    AlexV

  • Da hat sich doch bezüglich Renten nichts geändert. Und um die geht es doch. ?(


    Ansonsten: Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit - FinVerw NRW

    Mir ging ist lediglich um den Halbsatz und Folgesatz " ... benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen."

    Sollte/muss ich da nun mit dem FA Kontakt aufnehmen oder nicht. Das ist mir unklar.

  • Sollte/muss ich da nun mit dem FA Kontakt aufnehmen oder nicht. Das ist mir unklar.

    Das steht doch schon im ersten Satzteil, den Du im Startpost zitiert hast:

    Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach

    hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, ...

    Weil eben diverse Verfahren anhängig sind, deren Ausgang niemand wirklich abschätzen kann.

  • Das steht doch schon im ersten Satzteil, den Du im Startpost zitiert hast:

    Na ja, ich finde auch, daß das schon etwas unglücklich formuliert ist.

    Heißt also, das FA wird zu gegebenen Zeitpunkt sich noch einmal melden und sagen, welche Unterlagen es braucht? Oder muß sich dann mit Bezug auf die Entscheidung der Steuerzahler erst beim FA melden?

  • Heißt also, das FA wird zu gegebenen Zeitpunkt sich noch einmal melden und sagen, welche Unterlagen es braucht?

    Nein, genau das heißt es nicht. Und wie soll man anders formulieren, dass bei evtl. künftigen (!) Entscheidungen der Gerichte der Steuerbürger selber tätig werden muss, weil eben die FinVerw das nicht überwacht und auch keine Nachweise diesbezüglich hat. Es soll den Steuerbürger darauf hinweisen, dass er vorsorglich eben entsprechende Nachweise aufbewahrt und nicht nach Ergehen des Bescheides vernichtet.


    Oder muß sich dann mit Bezug auf die Entscheidung der Steuerzahler erst beim FA melden?

    So ist es. Augen und Ohren auf und die Pressemeldungen verfolgen. Es sind diverse Verfahren anhängig Und damit nicht jeder Einspruch einlegen muss, hat man eben die Vorläufigkeit der Bescheide hinsichtlich dieses Punktes aufgenommen. Und dann verjährt eben zu Gunsten der Steuerbürger so schnell auch nichts (§ 171 Absatz 8 AO).

  • Es genügt allerdings nicht, sich ggf. zu melden. Man muss ja auch rechnerisch dartun können, dass man selbst zu den Rentenbeziehern gehört, die von einer

    Doppelbesteuerung betroffen sind. Das muss man außerdem belegen. Wer sich die Steuerbescheide der letzten 40 Jahre aufgehoben hat, mag das ja

    nachrechnen und beweisen können, ich könnte es nicht, da ich die Einkommensteuerbescheide vor 2010 längst entsorgt habe.

  • Das steht doch schon im ersten Satzteil, den Du im Startpost zitiert hast:

    Na ja, ich finde auch, daß das schon etwas unglücklich formuliert ist.

    Heißt also, das FA wird zu gegebenen Zeitpunkt sich noch einmal melden und sagen, welche Unterlagen es braucht? Oder muß sich dann mit Bezug auf die Entscheidung der Steuerzahler erst beim FA melden?

    Ja absolut - unglücklich formuliert. Habe gerade mit meiner FA-Beamtin gesprochen. Sie sprach davon, dass sehr Viele es hinterfragen. Sie könne diesen Standardtext aber nicht ändern. Im Moment heißt es "Füße stillhalten", man müsse da jetzt nichts liefern, ggfs. aber künftig.

  • Das muss man außerdem belegen.

    Genau darum geht es doch. Sagt der Text und ich habe versucht es auch noch einmal mit anderen Worten zu erläutern. Zumindest jetzt sollte jeder Rentenempfänger nichts mehr entsorgen. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob wir das Ende aller Verfahren hierzu, angesichts der üblichen Verfahrensdauern, noch erleben werden.


    Man muss ja auch rechnerisch dartun können, dass man selbst zu den Rentenbeziehern gehört, die von einer

    Doppelbesteuerung betroffen sind.

    Na ja, das mit Sicherheit weniger. Da wird schon die Presse die entsprechend betroffenen Sachverhalte veröffentlichen und allen raten, sich mit Ihren Unterlagen beim FA zu melden. Nur aufheben sollte man eben ab jetzt alles und nur darum geht es eigentlich in dem Hinweis, weil sich die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dadurch ja nicht ändern.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Wichtiger Hinweis in den Erläuterungen zum Steuerbescheid des FA“ zu „Wichtiger Hinweis in den Erläuterungen zum Steuerbescheid des FA: Vorläufigkeit hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG“ geändert.
  • Das muss man außerdem belegen.

    Genau darum geht es doch. Sagt der Text und ich habe versucht es auch noch einmal mit anderen Worten zu erläutern. Zumindest jetzt sollte jeder Rentenempfänger nichts mehr entsorgen. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob wir das Ende aller Verfahren hierzu, angesichts der üblichen Verfahrensdauern, noch erleben werden.

    Ich hoffe doch ;) , habe unterjährig erst in 2023 mit "Rente" begonnen :) . Dank nochmals an Alle für die aufklärenden Worte :thumbsup:

  • Ich persönlich bin froh, dass ich mich mit der Thematik nicht werde befassen müssen, nachdem ich für die ersten 20 Jahre meiner Berufstätigkeit selbst keine

    Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe. Der gesamte Zeitraum wurde durch den früheren Arbeitgeber steuerfrei nachversichert, ich selbst habe auf

    diese Beiträge also keine Steuern entrichtet. Die Steuerbelastung von Beiträgen in Jahren vor 2005 festzustellen, ist nämlich durchaus anspruchsvoll, ab 2005

    ist es dann einfacher.

  • habe unterjährig erst in 2023 mit "Rente" begonnen

    Dann bist du aber bei einem anfänglichen Besteuerungsanteil von 82,5% eher von der Thematik der Doppelbesteuerung betroffen als jemand wie ich

    mit einem Rentenbeginn 2014 und einem anfänglichem Besteuerungsanteil von nur 68%.

  • Gottseidank habe ich noch die Bescheide seit 1990! Da ich fast durchgehend Höchstbeiträge gezahlt habe, aber nur ein Bruchteil davon bei der Steuer anerkannt wurde (in vielen Jahren war der Höchstbetrag durch die AG-Anteile wieder weg) und obendrein die KV- und PV-Anteile mit den AV-Anteilen "in einen Topf geworfen wurden", wird die Berechnung anspruchsvoll. Bislang (nach meinen Berechnungen) bin ich noch im "grünen" Bereich, aber mit zunehmenden Rentenbezug und immer höheren zu versteuernden Anteilen durch den fixen steuerfreien Anteil kann ich - wenn ich das erlebe - durchaus in den Bereich der Doppelbesteuerung kommen.