Kleinunternehmer Umsatzgrenze - wie wird der Umsatz korrekt berechnet bei Auslandseinkünften?

  • Hallo,

    als Kleinunternehmer darf ich die Umsatzgrenze von 22.000€ nicht überschreiten, doch wie genau berechnet sich mein Umsatz / was zählt zu den steuerbaren Umsätzen?

    Konkret geht es in meinem Fall um Einkünfte aus dem Nicht-EU Ausland. Ich bin Musiker und es handelt sich um Einkünfte aus Streaming und Lizenzierung von Musikstücken für Stock-und Sync Music Agenturen. Ich vermute, dass es sich um Dienstleistungen ins Ausland handelt und habe dazu u.a. folgende Info gefunden:
    Leistungen an Unternehmer im Drittland sind in Deutschland prinzipiell nicht steuerbar, ide Steuerbarkeit und Steuerschuldnerschaft im Drittland richtet sich nach dortigem Recht

    (toter Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)

    Zählen diese Einkünkte also nciht zu meinem steuerbaren Gesamtumsatz für den die 22000€ Grenze gilt? Das wäre natürlich toll, da ich dann noch weiter als Kleinunternehmer auftreten kann.

    Danke.
    Jonas

  • Zählen diese Einkünkte also nciht zu meinem steuerbaren Gesamtumsatz für den die 22000€ Grenze gilt? Das wäre natürlich toll, da ich dann noch weiter als Kleinunternehmer auftreten kann.

    mit dieser Einschätzung wäre ich vorsichtig und würde eher einen Steuerberater, als ein Forum dazu befragen.

    Zumal es sich bei Deinen Leistungen um sonstige Leistungen handelt und, andre Länder andre Steuersitten zu beachten sind.

  • § 19 Absatz 3 UStG

    Zitat

    (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

    1.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
    2.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
    Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.


    19.3. UStAE - Gesamtumsatz


    Den Rest musst Du schon selber prüfen oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Rate ziehen.

  • Musiker ist doch Freiberufler und benötigt kein Kleingewerbe, ...

    Es geht hier nicht um die Frage eines "Kleingewerbes", sondern um die Kleinunternehmerschaft i.S.d. § 19 Absatz 1 UStG. Und diese betrifft jeden Unternehmer. Für diese Vorschrift des UStG ist absolut irrelevant, ob der Unternehmer Freiberufler ist oder ein Kleingewerbe betreibt. Und die Kriterien des maßgeblichen Gesamtumsatzes i.S.d. Vorschrift benennt das Gesetz konkret (siehe obiger Link).

  • Musiker ist doch Freiberufler und benötigt kein Kleingewerbe, ...

    Es geht hier nicht um die Frage eines "Kleingewerbes", sondern um die Kleinunternehmerschaft i.S.d. § 19 Absatz 1 UStG. Und diese betrifft jeden Unternehmer. Für diese Vorschrift des UStG ist absolut irrelevant, ob der Unternehmer Freiberufler ist oder ein Kleingewerbe betreibt. Und die Kriterien des maßgeblichen Gesamtumsatzes i.S.d. Vorschrift benennt das Gesetz konkret (siehe obiger Link).

    Grundsätzlich gilt: Musiker müssen ihre selbstständige Tätigkeit bei den Behörden anmelden. Dabei ist zwischen zwei verschiedenen Arten der Selbstständigkeit zu unterscheiden. Wer ein eigenes Tonstudio eröffnet oder ein Label gründet, der betreibt in der Regel ein Gewerbe. Als solches gilt jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Gem. § 14 GewO muss für diese Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbeschein beantragt werden.

    Ausübende Musiker, beispielsweise Straßenmusiker oder Künstler, die auf verschiedenen Veranstaltungen spielen, benötigen üblicherweise keinen Gewerbeschein. Sie betreiben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG und müssen ihre selbstständige Tätigkeit direkt beim zuständigen Finanzamt anmelden. Auch Musiker, die nur für bestimmte Aufgaben im Rundfunk oder bei Schallplattenaufnahmen beauftragt werden, sowie Künstler, welche in einem Orchester ohne vertragliche Bindung aushelfen, gelten als Freiberufler (vgl. BFH v. 25.11.1971 – IV R 126/70, BstBI. II 1972, 212).


    War nur ein Hinweis an den Fragenden, ob er überhaupt eine Gewerbeanmeldung braucht, das ist nicht zwingend der Fall

  • War nur ein Hinweis an den Fragenden, ob er überhaupt eine Gewerbeanmeldung braucht, das ist nicht zwingend der Fall

    Noch einmal, darum geht es in der Fragestellung nicht, sondern nur und ausschließlich um die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG und die Art der Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes. Alles andere ist hier irrelevant und ohne Bedeutung. Zudem wird sich demnächst jeder ärgern, der mittels der Forumssuche etwas zur Art der unternehmerischen Tätigkeit sucht und dann hier bei der Kleinunternehmerregelung landet. Also bitte beim Thema bleiben.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.