ESt-Erklärung: Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldung

  • Moin.


    Angenommen ich gebe meine Umsatzsteuerjahreserklärung vor der ESTE ab.


    In der Umsatzsteuerjahreserklärung steht der endgültige Gesamtbetrag, den ich an das FA abführen muss.

    Kann ich in der ESTE dieses Gesamtbetrag eintragen, oder muss ich zwingend nach Tätigkeiten aufsplitten und den Betrag dann in der EÜR unter Ausgaben aufführen?

    Oder darf ich in der ESTE nur Beträge aus der UmsatzsteuerVORanmeldung aufführen, nicht aber aus der Umsatzsteuerjahreserklärung?

    Falls ja: wie wird dann der endgültige Betrag an abgeführter Umsatzsteuer in der ESTE berücksichtigt?

    Danke für eure Hilfe.

  • Falls ja: wie wird dann der endgültige Betrag an abgeführter Umsatzsteuer in der ESTE berücksichtigt?

  • Kann ich in der ESTE dieses Gesamtbetrag eintragen, oder muss ich zwingend nach Tätigkeiten aufsplitten und den Betrag dann in der EÜR unter Ausgaben aufführen?

    Du musst in jede EÜR Deiner drei Betriebe den zugehörigen Betrag eintragen. Da ist zwingend dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen.


    Zum wiederholten Mal der Rat an Dich, sich Hilfe bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu suchen.

  • Du musst in jede EÜR Deiner drei Betriebe den zugehörigen Betrag eintragen. Da ist zwingend dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen.

    Gut.

    Aber kann dort der (aufgesplittete) Betrag aus der Umsatzsteuerjahreserklärung eingetragen werden?

    Oder kann dort ausschließlich der Betrag aus der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden?

    Das ist ja meine wesentliche Frage.

    Ist meine Frage denn klar geworden?

    Gianluca

    In dem anderen Thread habe ich die Antwort in Bezug auf
    "Falls ja: wie wird dann der endgültige Betrag an abgeführter Umsatzsteuer in der ESTE berücksichtigt?"
    nicht verstanden.

    Falls das in der ESTE nicht geht, wäre das auch eine Antwort.

  • Wenn niemand auf die klare Frage

    "Falls ja: wie wird dann der endgültige Betrag an abgeführter Umsatzsteuer in der ESTE berücksichtigt?"

    antworte möchte: dann ist es so.

    Der wiederholte "Rat" "einen Fachmann zu beauftragen" ist für dieses Forum unangemessen.
    Wir sprechen hier über die Bedienung von Software für Steuer-Laien.

  • Der wiederholte "Rat" "einen Fachmann zu beauftragen" ist für dieses Forum unangemessen.
    Wir sprechen hier über die Bedienung von Software für Steuer-Laien.

    Da irrst Du Dich aber gewaltig. Hier geht es um Hilfe zur Selbsthilfe. Und dann solltest Du selbst einmal Art und Umfang Deiner Fragen in relativ kurzer Zeit reflektieren.


    Viele Deiner Fragen, wie auch die in diesem Thread gestellte, haben rein gar nichts mit Softwarebedienung zu tun. Vielmehr geht es da um die steuerliche oder buchhalterische Behandlung und oftmals auch um grundsätzliche Fragen, die eben einfach dem Bereich Steuerberatung zuzuordnen sind. Und diese Fragen zeigen jedem dem Steuerlichen etwas mehr zugewandten Forumsmitglied, dass da Grundkenntnisse fehlen, die eben erst einmal durch einen Steuerberater oder Buchführungskurse, z.B. VHS, ausgeglichen werden sollten. Ich habe schon viele Unternehmer scheitern sehen und wirklich die Wenigsten aufgrund mangelnder Arbeit bzw. mangelnden Fleißes. Also betrachte es einfach mal als gut gemeinten Rat von allen Seiten. Denn niemand weiß, welche Probleme Dir bei Deinen (drei) Betrieben vielleicht noch gar nicht aufgefallen sind.

  • Aber kann dort der (aufgesplittete) Betrag aus der Umsatzsteuerjahreserklärung eingetragen werden?

    Oder kann dort ausschließlich der Betrag aus der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden?

    § 11 EStG

  • Du kannst dir für jedes Gewerbe eine gesonderte UStVA im Programm erstellen für die vier Quartale. Dann hast du den Betrag, der auf Konto 1780 hätte gebucht werden müssen (warum du das nicht gemacht hast, ist hier nicht die Frage. Normalerweise wird das über das Verrechnungskonto von dem Gewerbe, über das gezahlt wird, auf die anderen Gewerbe übertragen).

    Diesen Betrag bzw. die Summe aus den vier Quartalen trägst du in der EÜR deiner einzelnen Gewerbe ein.

    Dann hast du pro Gewerbe die Summe der geschuldeten Umsatzsteuer (aus den Umsätzen und sonstigen Erträgen), die Summe der abziehbaren Vorsteuern (aus den Eingangsrechnungen und Belegen) und die Summe der gezahlten Beträge an das Finanzamt. Beachte dabei die 10-Tage-Regelung, die in § 11 EStG enthalten ist.

  • G5011

    Ich habe jetzt verstanden, dass es bei der EÜR um die Zuflüsse und Abflüsse des Steuerjahres geht. Daher also nur die Beträge aus der USTVA.


    Die Beträge habe ich griffbereit in einer Exceltabelle, aufgesplittet nach Gewerbe.

    Die 10-Tage-Regel kenne ich.


    Eine Rückzahlung bzw. Nachzahlung aus der USTJahreserklärung für 2023, die ich ja erst 8 Monate nach Ende des Steuerjahres abgebe, wird also erst in der ESTE 2024 als Abfluss deklariert.

    Ich hoffe, ich erlebe noch, dass Unternehmer nicht mehr Dienstleister für das FA in Bezug auf Umsatzsteuer sein müssen.

    Vielleicht finde ich mal einen Steuer-Blog, der die Steuer-Praxis aus verschiedensten Ländern zu spezifischen Steuerthemen vergleicht. Sowas würde mich interessieren.

  • G5011

    Ich habe jetzt verstanden, dass es bei der EÜR um die Zuflüsse und Abflüsse des Steuerjahres geht. Daher also nur die Beträge aus der USTVA.

    Dann hast Du einmal mehr etwas falsch verstanden.


    Und widersprichst Dir hier ja schon selber:

    Eine Rückzahlung bzw. Nachzahlung aus der USTJahreserklärung für 2023, die ich ja erst 8 Monate nach Ende des Steuerjahres abgebe, wird also erst in der ESTE 2024 als Abfluss deklariert.


    Ich hoffe, ich erlebe noch, dass Unternehmer nicht mehr Dienstleister für das FA in Bezug auf Umsatzsteuer sein müssen.

    Ernsthaft Kritik an anderen? Soll der Endverbraucher die Steuern aus Verbrauchssteuern Deiner Meinung nach selber an die Finanzverwaltung überweisen und die Unternehmer insoweit entlasten?


    Den Sachverhalt hättest Du auch problemlos über die erweiterte Forumssuche lösen können.

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „ESTE: Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldung“ zu „ESt-Erklärung: Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldung“ geändert.