USt.-Voranmeldung im Quartal mit Dauerfristverlängerung: welche Werte in EÜR?

  • Hallo,


    folgende Frage zur EÜR 2023:


    Wir haben eine Dauerfristverlängerung und führen unsere Ust. Vorauszahlungen quartalsweise durch.

    Die Frage bezieht sich darauf, welche Werte in die EÜR 2023 gehören, dazu folgende Info:


    1) Q4/2022 --> fristgerecht gemeldet, bezahlt: 08.02.2023


    2) Q1/2023 --> fristgerecht gemeldt, bezahlt im Jahr 2023

    3) Q2/2023 --> fristgerecht gemeldt, bezahlt im Jahr 2023

    4) Q3/2023 --> fristgerecht gemeldt, bezahlt im Jahr 2023


    5) Q4/2023 --> fristgerecht gemeldet, bezahlt 07.02.2024


    Was gehört nun in die EÜR 2023 rein? Alle von Q1-Q4/2023? Oder alles was in 2023 bezahlt wurde, d.h. dann Q4/2022 + Q1/2023 + Q2/2023 + Q3/2023 ?


    Vielen Dank :thumbup:


    LG

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Welche Werte in EÜR ? -- UST Voranmeldung im Quartal mit Dauerfristverlängerung -“ zu „USt.-Voranmeldung im Quartal mit Dauerfristverlängerung: welche Werte in EÜR?“ geändert.
  • Ich frage hier weil ich mir nicht sicher bin und bezieht sich auf die UST Voranmeldungen.

    Das ist aber für die Zahlungen/Erstattungen aufgrund von Jahreserklärungen ebenso anzuwenden. Und die Anmeldungen des Vorjahres sollte man natürlich in der EÜR auch im Auge haben.


    Davon abgesehen aber natürlich auch § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG bzw. § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG bezüglich regelmäßig wiederkehrender Einnahmen/Ausgaben.


    Bei der Höhe Deiner Umsätze solltest Du so etwas eigentlich im Schlaf beherrschen.

  • Was gehört nun in die EÜR 2023 rein?


    ... alles was in 2023 bezahlt wurde

    ich bin Einzelunternehmer spielt das eine Rolle? Es geht mir hier rein um die UST Voranmeldungen nicht um andere Ausgaben. Ich habe nämlich von anderer Stelle gehört das alles von Q1-Q4/2023 reingehört, egal wann es bezahlt wurde. Somit habe ich nun zwei Meinungen :/ Hilfe.

  • ich bin Einzelunternehmer spielt das eine Rolle?

    Nein.


    Es geht mir hier rein um die UST Voranmeldungen nicht um andere Ausgaben.

    Aber:

    Das ist aber für die Zahlungen/Erstattungen aufgrund von Jahreserklärungen ebenso anzuwenden.


    Ich habe nämlich von anderer Stelle gehört das alles von Q1-Q4/2023 reingehört, egal wann es bezahlt wurde. Somit habe ich nun zwei Meinungen :/

    Nein, Du wirst es sicherlich nur falsch verstanden haben. In die USt-Jahreserklärung gehören als VZ-Soll natürlich immer die vorangemeldeten Beträge. Bei Dir dann I-IV/2023.

  • Bitte lies den § 11 EStG - dort steht alles, was du für die Zuordnung zur EÜR wissen musst. Darüber hinaus findest du in der steuerlichen Hilfe Hinweise, wie die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Es gilt immer noch der § 11 EStG mit der Ausnahme der 10-Tage-Regelung. Du hast eine Dauerfristverlängerung und zahlst damit immer einen Monat versetzt.

  • also damit ich es richtig habe, und sorry wenn ich da nochmal nachfrage, da ich von meinem Steuerberater quasi von heut auf morgen im Stich gelassen wurde und es aktuell unmöglich ist irgendwo neu als Mandant genommen zu werden:


    In meine Wiso EÜR 2023, trage ich die UST Voranmeldungsbeträge von Q1-Q4/2023 ein, auch wenn ich Q4/2023 erst am 07.02.2024 bezahlt habe aufgrund der Dauerfristverlängerung? Das ich Q4/2022 am 08.02.2023 bezahlt habe spielt für die Wiso EÜR 2023 keine Rolle in der Jahresmeldung?

  • In meine Wiso EÜR 2023, trage ich die UST Voranmeldungsbeträge von Q1-Q4/2023 ein, auch wenn ich Q4/2023 erst am 07.02.2024 bezahlt habe

    Nein, du hast die Antworten nicht verstanden. Für die EÜR gilt § 11 EStG. Die erst am 07.02.2024 bezahlte Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2023

    gehört deshalb in die EÜR für 2024, die erst am 08.02.2023 bezahlte Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2022 gehört dagegen in die EÜR für 2023.


    Bei Umsatzsteuererklärung für 2023 sind dagegen die Voranmeldebeträge Q1 - Q4/2023 maßgeblich.

  • In meine Wiso EÜR 2023, trage ich die UST Voranmeldungsbeträge von Q1-Q4/2023 ein, auch wenn ich Q4/2023 erst am 07.02.2024 bezahlt habe

    Nein, du hast die Antworten nicht verstanden. Für die EÜR gilt § 11 EStG. Die erst am 07.02.2024 bezahlte Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2023

    gehört deshalb in die EÜR für 2024, die erst am 08.02.2023 bezahlte Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2022 gehört dagegen in die EÜR für 2023.


    Bei Umsatzsteuererklärung für 2023 sind dagegen die Voranmeldebeträge Q1 - Q4/2023 maßgeblich.

    Vielen Dank schon mal für die Erklärungen. Noch eine erweiterte Frage: Ist das genauso zu behandeln für die OSS Meldungen?

  • OSS gehört zur Umsatzsteuer. Für die Einkommensteuer gelten die oben angegebenen Regelungen für alle Zahlungen. gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese geleistet wurden. Es zählt einzig und allein der Zeitpunkt der Zahlung nach § 11 EStG.