WISO Steuer 2024 - beschränkt abzugsfähiges Arbeitszimmer bei freiberuflicher Tätigkeit (außer Haus) - jetzt Homeoffice-Pauschale?

  • Hallo,


    in den vergangenen Jahren haben wir das ausschließlich von meiner Frau für ihre freiberufliche Tätigkeit (außerhäusliche Tätigkeit) genutzte Arbeitszimmer immer über die Option des beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung angegeben. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist nicht das Arbeitszimmer und für die freiberufliche Tätigkeit steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitszimmer wird jedoch für die administrativen Tätigkeiten benötigt.


    Werden in WISO diese Ausgaben nun über die Homeoffice-Pauschale und über die Angabe, dass meine Frau an 210 Tagen ganz oder teilweise von zuhause gearbeitet hat, erfasst?

    Oder bin ich da total auf dem Holzweg und muss die Ausgaben zum Arbeitszimmer doch ganz woanders erfassen?



    In WISO Steuer 2024 steht folgendes dazu geschrieben:

    Betriebsausgaben > Häusliches Arbeitszimmer > Arbeitszimmer, Arbeitsecke und Homeoffice-Pauschale

    Kein Ansatz der Kosten für ein Arbeitszimmer mehr, wenn nicht Mittelpunkt der Tätigkeit.

    In der Steuererklärung des Vorjahres war ein beschränkt abziehbares Arbeitszimmer enthalten. Die Kosten für ein solches Arbeitszimmer sind ab

    diesem Jahr anders abziehbar.

    Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie 2023 die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) in

    Anspruch nehmen. Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, gibt es so nicht mehr.

    Hier ist nur noch die Homeoffice-Pauschale möglich.


    Neu beim Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale

    Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Kosten dafür unbegrenzt angesetzt werden. Ohne

    Nachweis der Kosten können Sie pauschal für jeden angefangenen Monat 105 € berücksichtigen, also maximal 1 „260 € pro Jahr (Jahrespauschale).

    Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie 2023 die Homeoffice-Pauschale (auch

    Tagespauschale genannt) in Anspruch nehmen.

    Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wird durch die Homeoffice-Pauschale

    abgelöst.


    und unter dem Punkt Mittelpunkt der Tätigkeit:

    Bildete das Arbeitszimmer für X irgendwann 2023 den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit?

    Seit diesem Jahr ist für X lediglich der Abzug der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) möglich. Ja / Nein

    Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, dann ist seit diesem Jahr der Ansatz eines

    Arbeitszimmers nicht mehr möglich.

    Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, Wird nun durch die

    Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) abgelöst. In diesem Fall ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) zulässig,

    auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wurde.



    Über Google konnte ich dazu folgende Information finden:
    Seit dem 1. Januar 2023 gibt es folgende Neuregelung: Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können Sie ab dem Steuerjahr 2023 entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro absetzen. Die Vorteile dieser neuen Pauschal-Regelung: Zum einen müssen die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden. Zum anderen erhalten Sie künftig den vollen Betrag, da es sich um eine Pauschale und nicht mehr um einen Höchstbetrag handelt.

    Kleiner Wermutstropfen: Dieser neue Pauschbetrag 2023 mindert sich anteilig, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorlagen. Wenn die Voraussetzungen z. B. erst ab dem 1. April 2023 vorliegen, können Sie nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2023 absetzen.

  • Der Tätigkeitsmittelpunkt ist nicht das Arbeitszimmer und für die freiberufliche Tätigkeit steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitszimmer wird jedoch für die administrativen Tätigkeiten benötigt.


    Werden in WISO diese Ausgaben nun über die Homeoffice-Pauschale und über die Angabe, dass meine Frau an 210 Tagen ganz oder teilweise von zuhause gearbeitet hat, erfasst?

    Genau dazu gibt Dir doch die Software die Lösung vor, wenn Du Zeile für Zeile vorgehst und genau diese Punkte zutreffend beantwortest.

  • für Laien ist das leider oftmals nicht so verständlich und eindeutig, wie für manch einen Experten. Oftmals gibt es auch Ausnahmen, besondere Bedingungen oder Fälle, bei denen ein anderer Weg gewählt werden muss. Homeoffice war für mich immer dann, wenn man seinen Arbeitstag im Homeoffice verbracht hat und nicht, wenn man hauptsächlich außerhaus unterwegs war und nur mal kurz zwischendurch administrative Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer erledigt hat.

    Ist es nun also tatsächlich so, dass wenn man mal an einem Tag für 5 min kurz im Arbeitszimmer war, dass man dann die Homeoffice-Pauschale abrechnen kann?

  • Bitte lies doch einmal die Hilfen zum Thema in deinem Programm. Auch bei der Homeoffice-Pauschale gibt es Bedingungen, wann sie angesetzt werden kann und wann nicht. Allerdings ist die Pauschale für das Arbeitszimmer zwar betragsmäßig gleich, aber eben nicht die Homeofficepauschale, sondern ein pauschaler Ansatz für ein Arbeitszimmer. Hier wären dann die Voraussetzungen für den Ansatz des Arbeitszimmers zu prüfen.

  • Ich habe die Texte schon zig mal gelesen, habe aber leider immer noch nicht das Gefühl, das Thema verstanden zu haben.
    Ich würde mich daher sehr über erklärende Infos freuen, die mir dabei helfen diesen Punkt besser zu verstehen.

    Selbständige > Freiberufliche und selbständige Arbeit > Einkünfte > Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale)

    Wurde 2023 im Homeoffice gearbeitet, dann setzen Sie die Homeoffice-

    Pauschale an. --> jein

    Für die Homeoffice-Pauschale müssen keine weiteren Voraussetzungen

    erfüllt sein. Der Arbeitsplatz kann beispielsweise der Esstisch, der

    Küchentisch oder der Schreibtisch im Schlafzimmer sein.

    An den Tagen, an denen die betriebliche Tätigkeit überwiegend von

    zuhause ausgeübt wird, können Sie 6 € pro Tag ansetzen. Maximal gibt es

    1.260 €. --> da die betriebliche Tätigkeit nicht überwiegend von zuhause ausgeübt wurde, wäre dieser Punkt somit unzutreffend



    Freiberufliche und selbständige Arbeit > Einkünfte > Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Betriebsausgaben > Häusliches Arbeitszimmer

    Arbeitszimmer, Arbeitsecke und Homeoffice-Pauschale


    Arbeitsecke oder häusliches Arbeitszimmer (nicht Mittelpunkt)

    Viele Arbeitnehmer arbeiten weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im

    häuslichen Arbeitszimmer oder nutzen eine Arbeitsecke. --> trifft zu

    Wenn das bei Ihnen zutrifft, setzen Sie für jeden Tag, an dem Sie

    überwiegend von zuhause gearbeitet haben, die Homeoffice-Pauschale

    (Tagespauschale) an. --> trifft nicht zu, da nicht überwiegend

    Wenn die Tagespauschale angesetzt wird, ist es egal, ob die Tätigkeit in

    einem richtigen Arbeitszimmer, einer Arbeitsecke oder einfach nur am

    Küchen- oder Wohnzimmertisch ausgeübt wird. Es kommt nur auf die

    Tage an, an denen Sie im Homeoffice gearbeitet haben.

  • Du hast doch die richtigen Folgerungen gezogen - nur wenn überwiegend zuhause gearbeitet wird, ist der Ansatz möglich. Arbeitszimmer sehe ich nicht und die Homeofficepauschale nur für die Tage, in denen mindestens 50% der gesamten Arbeitszeit im Arbeitszimmer (oder der Arbeitsecke etc.) gearbeitet wurde. Für Arbeiten außerhalb gibt es schließlich die Regelungen zu Reisekosten.

  • Verstehe ich Sie richtig, dass in dem hier beschriebenen Fall weder das begrenzt absetzbare Arbeitszimmer, noch die Homeoffice- oder Tagespauschale anwendbar sein sollen, stattdessen die Reisekostenregelung greifen würde?

    Die administrativen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer sind doch unmittelbar mit der freiberuflichen Tätigkeit verknüpft. Warum sollte die Anrechenbarkeit der Kosten plötzlich wegfallen? Und wie können die Reisekosten die Kosten für das beruflich notwendige Arbeitszimmer ersetzen?

  • Moin,


    für die freiberufliche Tätigkeit steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

    Ich verstehe nicht, warum die Kosten für das Arbeitszimmer nicht in den Betriebsausgaben Deiner Frau landen.
    Wie Du schreibst, ist der Raum die Betriebsstätte Deiner Frau und wird mehr als 90 % für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird.

  • Moin,


    für die freiberufliche Tätigkeit steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

    Ich verstehe nicht, warum die Kosten für das Arbeitszimmer nicht in den Betriebsausgaben Deiner Frau landen.
    Wie Du schreibst, ist der Raum die Betriebsstätte Deiner Frau und wird mehr als 90 % für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird.

    wo steht, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 90% beruflich genutzt wird? Es ist eine außerhäusliche Tätigkeit mit gelegentlicher Verwaltungstätigkeit. Auch wenn es die "Betriebsstätte" ist (für Gewerbesteuer maßgebend), ist die Beurteilung ertragsteuerlich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes erforderlich.

  • wo steht, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 90% beruflich genutzt wird?

    Das hat der TE doch ganz am Anfang geschrieben. "auschließlich... von meiner Frau für ihre ...freiberufliche Tätigkeit genutzt".



    ist die Beurteilung ertragsteuerlich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes erforderlich.

    Da findet man die Antwort im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.


    Arbeitszimmer = Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ==> tatsächliche Aufwendungen oder Jahrespauschale

  • Da findet man die Antwort im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.


    Arbeitszimmer = Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ==> tatsächliche Aufwendungen oder Jahrespauschale

    das ist es aber gerade nicht - der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist außerhäusig bei den Kunden! Den Sachverhalt ganz lesen, nicht nur etwas hineininterpretieren.

  • Nun ja,


    ich kann mir nicht vorstellen, dass der Firmensitz bei irgendwelchen Kunden ist.

    Und so wird der TE die Firma seiner Frau wohl auch kaum definieren.

    Da würde es sehr kompliziert bis unmöglich werden, die betrieblich bedingten Fahrtkosten zu den Kunden zu berechnen.



    § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG sagt dazu dann noch folgendes: "Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird."

  • Das ist korrekt, sie ist freiberuflich selbstständig mit einer überwiegend außerhäuslichen Tätigkeit. Zum diesem Punkt im Text hatte ich mal einen Kommentar verfasst und auf diese Abweichung zum Erklärungstext hingewiesen, doch anscheinend hatte ich diesen dann im Verlauf wieder gelöscht.

    § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG sagt dazu dann noch folgendes: "Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird."

    wäre dieser Passus dann der entsprechend für meine Frau gültige?

  • WISO bietet mir bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung leider nur die folgenden Optionen für die Raumkosten des Arbeitszimmers an:


    Konten mit Nummern konnte ich dort leider keine finden.


    Reisekosten haben wir bisher nur für Fortbildungen o.ä. abgesetzt, da Sie die Kosten eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung geltend macht und nur selten über 6 Std. am Tag unterwegs ist.

  • Dann gibt es keine Reisekosten außer den Verpflegungsmehraufwendungen, da Dienstfahrzeug. Das war bisher nicht bekannt.

    Du bist im Modul Einkommensteuer mit dem "kleinen" EÜ-Rechner, hier gibt es keine Kontonummern. Die gibt es im gesonderten Modul Einnahmen-Überschussrechnung. FÜr dich kommt damit nur eine der beiden ersten Zeilen in Frage.