Hallo,
in den vergangenen Jahren haben wir das ausschließlich von meiner Frau für ihre freiberufliche Tätigkeit (außerhäusliche Tätigkeit) genutzte Arbeitszimmer immer über die Option des beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung angegeben. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist nicht das Arbeitszimmer und für die freiberufliche Tätigkeit steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitszimmer wird jedoch für die administrativen Tätigkeiten benötigt.
Werden in WISO diese Ausgaben nun über die Homeoffice-Pauschale und über die Angabe, dass meine Frau an 210 Tagen ganz oder teilweise von zuhause gearbeitet hat, erfasst?
Oder bin ich da total auf dem Holzweg und muss die Ausgaben zum Arbeitszimmer doch ganz woanders erfassen?
In WISO Steuer 2024 steht folgendes dazu geschrieben:
Betriebsausgaben > Häusliches Arbeitszimmer > Arbeitszimmer, Arbeitsecke und Homeoffice-Pauschale
Kein Ansatz der Kosten für ein Arbeitszimmer mehr, wenn nicht Mittelpunkt der Tätigkeit.
In der Steuererklärung des Vorjahres war ein beschränkt abziehbares Arbeitszimmer enthalten. Die Kosten für ein solches Arbeitszimmer sind ab
diesem Jahr anders abziehbar.
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie 2023 die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) in
Anspruch nehmen. Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, gibt es so nicht mehr.
Hier ist nur noch die Homeoffice-Pauschale möglich.
Neu beim Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Kosten dafür unbegrenzt angesetzt werden. Ohne
Nachweis der Kosten können Sie pauschal für jeden angefangenen Monat 105 € berücksichtigen, also maximal 1 „260 € pro Jahr (Jahrespauschale).
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie 2023 die Homeoffice-Pauschale (auch
Tagespauschale genannt) in Anspruch nehmen.
Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wird durch die Homeoffice-Pauschale
abgelöst.
und unter dem Punkt Mittelpunkt der Tätigkeit:
Bildete das Arbeitszimmer für X irgendwann 2023 den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit?
Seit diesem Jahr ist für X lediglich der Abzug der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) möglich. Ja / Nein
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, dann ist seit diesem Jahr der Ansatz eines
Arbeitszimmers nicht mehr möglich.
Das bisher beschränkt abzugsfähige Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, Wird nun durch die
Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) abgelöst. In diesem Fall ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) zulässig,
auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wurde.
Über Google konnte ich dazu folgende Information finden:
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es folgende Neuregelung: Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können Sie ab dem Steuerjahr 2023 entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro absetzen. Die Vorteile dieser neuen Pauschal-Regelung: Zum einen müssen die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden. Zum anderen erhalten Sie künftig den vollen Betrag, da es sich um eine Pauschale und nicht mehr um einen Höchstbetrag handelt.
Kleiner Wermutstropfen: Dieser neue Pauschbetrag 2023 mindert sich anteilig, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorlagen. Wenn die Voraussetzungen z. B. erst ab dem 1. April 2023 vorliegen, können Sie nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2023 absetzen.