CO2-Kostenanteil Vermieter
- blumenmeer1
- Unerledigt
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Bis jetzt habe ich nur diese zwei neuen Eingabefelder ("Enthaltene CO2 Menge" und "CO2-Steuer") bei der Rechnungseingabe für Brennstoffkosten entdeckt:
Die Felder müssen allerdings manuell ausgefüllt werden. Errechnet wird hier also leider nichts. Wie komme ich dann an diese Werte? Wieder über das besagte Tool vom BMWK?
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Hallo zusammen,
ich habe die entsprechenden Angaben beim Heizölkauf erfasst.
Jedoch rechnet das Programm noch nichts aus. Muss ich irgendwo nach zusätzliche Angaben erfassen?
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Gültigkeitszeitraum ?
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Wird der Gültigkeitszeitraum beim Heizölkauf nicht automatisch ermittelt?
Ich hatte aber auch schon den Zeitraum 01.01. bzw. 14.09.2023 bis 31.12.2023 ausprobiert. Da erfolgte auch keine Berechnung.
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Woher nimmt das Programm den Mieter und den Vermieteranteil?
Bei mir ist der Mieteranteil immer 100% und der Vermieteranteil 0%
wo kann ich das einstellen ?
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In der WISO-Vermieterrechnung das gesamt enthaltene CO2, in Kg eintragen.
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Hab ich drin, woher weiss das Programm das es z.B. 60% zu 40% aufteilen soll. Meine Rechnung ist als Brennstoffkosten erfasst. kann da nirgends einen Schlüssel für Co2 auswählen ?
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Trage mal 4.547,45 kg in die Rechnung enthalten CO2 Menge ein.
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Danke, ich hab die Qm Kg eingetragen, anstatt das ganze Gebäude.
.Jetzt passt es perfekt....
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Hallo,
wie sieht das mit den Sonderregelungen aus ?
Leider finde ich keine Möglichkeit dies einzutragen bzw. zu berücksichtigen.
ich beziehe mich auf folgendes :
Sonderregelungen beim CO2KostAufG
Der prozentuale Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten wird um die Hälfte gekürzt, wenn: öffentlich-rechtliche Vorgaben
- eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
oder
- eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten, wenn: öffentlich-rechtliche Vorgaben
- eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
und
- eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorgaben sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage der Liegenschaft im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch.
Der Vermieter kann sich auf diese Ausnahmeregelungen jedoch nur berufen, wenn er dem Mieter die Minderungsgründe nachweist.