Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung, über die ich Teil einer Eigentümergemeinschaft bin. Um die Abrechnung kümmert sich eine Verwaltung. Es wird kontinuierlich eine Hausgeldvorauszahlung erhoben, aus der diverse Dinge (Heizung, Kabelfernsehen, Instandhaltungsmaßnahmen, Rücklage) finanziert werden. Die Beitrage zahle ich jetzt in 2024, die Abrechnung werde ich allerdings erst im Q3 von 2025 bekommen. Diese muss auch noch auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden, was den Prozess verzögert. Die Abgabefrist innerhalb 2025 für die Steuer 2024 werde ich damit nicht schaffen.
Nach Einkommensteuergesetz (EStG) § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt:
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind
Ich interpretiere das so, dass die in 2024 geleisteten Vorauszahlungen eben auch in der Steuer für 2024 angeben muss. Das ist dann mit der Frist schwer. Aber dann haben wir noch Satz 2:
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Dieser § 11 Absatz 1 Satz 2 lautet:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Jetzt ist die Frage, was "kurze Zeit" bedeutet. Wenn ich die Abrechnung erst im September bekomme, gelten diese neun Monate noch als "kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres"?
Soweit ich verschiedene Ratgeber-Webseiten (Link zur Fremdanbieter durch Moderator entfernt) verstanden habe, darf ich die Nebenkostenabrechnung für 2024, die ich 2025 erhalten habe, im Jahr 2026 bei der Steuer 2025 angeben. Die steuerliche Geltendmachung ist also ein Jahr versetzt zur Zahlung. Allerdings sind sozusagen erst mit der Nebenkostenabrechnung, die mir 2025 zugeht, die Kosten wirklich entstanden. Davor waren es nur Vorauszahlungen.
Ist diese Interpretation so korrekt?