Werbungskosten beim Rumpfjahr - Feststellungserklärung Erbengemeinschaft nach Auseinandersetzung

  • Guten Tag,


    eine Erbengemeinschaft wurde auseinandergesetzt. Es soll die letzte Feststellungserklärung für das kurze Rumpfjahr erfolgen. Maßgebend des wirtschaftlichen Übergangs ist der Zeitpunkt der Zahlung der Ausgleichszahlung (Stichtag).


    Jetzt werden die Mieteinnahmen bis zu dem Stichtag anteilig erfasst (bspw. bis zum 20.04.). Ebenso die Nebenkostenvorauszahlungen.


    Wie verhält es sich mit den Werbungskosten?

    Werden in der Feststellungserklärung nur jene Werbungskosten angesetzt, die bis zum Stichtag tatsächlich gezahlt wurden (wäre schlecht für manche Ausgaben, da die Schlussrechnung Gas z. B. erst zum Ende des Jahres kommt, Versicherungen aber schon zu Beginn des Jahres abgebucht werden), oder werden alle erfassten Werbungskosten anteilig für das Rumpfjahr angesetzt, auch wenn die Kosten nach dem Tag des wirtschaftlichen Übergangs vom Konto abgebucht wurden.


    Danke für eine kurze Aufklärung.


    Grüße

    conrem

  • Danke für die Antwort.


    Bedeutet für mich nur zum Verständnis:


    Erbengemeinschaft endete am 15.04.2023.

    Wartungskosten Dach bezahlt am 30.11.2023 --> Keine Werbungskosten für die Erbengemeinschaft (Feststellungserklärung).

    Wartungskosten Heizung bezahlt am 03.02.2023 --> Kosten voll ansetzbar in der Feststellungserklärung für die Erbenegemeinschaft

    Ist das richtig?


    Danke

  • Der Grundbucheintrag hat nun wirklich nichts mit dem Ende der Erbengemeinschaft zu tun - das Ende der Erbengemeinschaft ist das notariell beurkundete Datum. Grundbucheintrag ist eine Folge des Endes der Gemeinschaft, nicht umgekehrt.

  • Als "Enddatum" gilt nach meinem Verständnis gem. Beurkundung als Zeitpunkt der Ablauf des Tages, an dem die Ausgleichszahlung geleistet wurde. Also fand die Überweisung am 15.04 statt, dann endet die Gemeinschaft auch am 15.04 um 23:59 Uhr. (mein Verständnis zumindestens). Oder?


    An diesem Tag gehen Besitz, Nutzen, sonstige öffentliche Lasten und Abgabe aller Art auf den anderen über, so laut Beurkundung.

  • An diesem Tag gehen Besitz, Nutzen, sonstige öffentliche Lasten und Abgabe aller Art auf den anderen über, so laut Beurkundung.

    Das ist auch der maßgebliche Zeitpunkt nach § 11 EStG. Zu- und Abflüsse davor sind der Erbengemeinschaft zuzuordnen, alles, was danach erfolgt,

    dem Erwerber. Die AfA kann man taggenau aufteilen, streiten kann man nur, ob die Abgrenzung am 15.04. um 0:00 Uhr erfolgen muss.

  • An diesem Tag gehen Besitz, Nutzen, sonstige öffentliche Lasten und Abgabe aller Art auf den anderen über, so laut Beurkundung.

    Das ist auch der maßgebliche Zeitpunkt nach § 11 EStG. Zu- und Abflüsse davor sind der Erbengemeinschaft zuzuordnen, alles, was danach erfolgt,

    dem Erwerber. Die AfA kann man taggenau aufteilen, streiten kann man nur, ob die Abgrenzung am 15.04. um 0:00 Uhr erfolgen muss.

    Übergang Besitz, Nutzungen und Lasten mit diesem Tag ist m.E. mehr als eindeutig.