Sonderausgaben Minderung § 10 Abs.3 Nr. 2 EStG

  • In meiner Einkommenssteuererklärung 2002 war die Minderung 5140 € und in der Erklärung 2003 ist sie jetzt 7947 €. Ist das richtig? Ist hier eine solche Änderung vom Gesetzgeber gemacht worden?
    Vielen Dank schon mal

  • Hallo Walter,


    ob das richtig ist, kann ich nicht beurteilen, weil der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.3 Nr.2 eine Berechnung ist und keine "Pauschale".


    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG können Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Beiträge zu Rentenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EStG) abgezogen werden. Diese Vorsorgeaufwendungen können jedoch nicht in voller Höhe, sondern lediglich bis zu der in § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Höhe abgezogen werden. Hierbei werden bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Grundhöchstbetrag von 5.220 DM (seit 1. Januar 2002: 2.668 Euro; § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und ein Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM (seit 1. Januar 2002: 6.136 Euro; § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) sowie die Beträge im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG und der hälftige Höchstbetrag im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG zum Abzug zugelassen.
    Der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG - um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört.


    "Ins Deutsche" übersetzt heißt das, alle Ihre Versicherungsbeiträge = Vorsorgeaufwendungen (auch die SV-Abzüge gemäß Ihrer LSt-Karte), die Sie im Kalenderjahr bezahlt haben, können Sie nicht 100% in Ihrer ESt-Erklärung geltend machen. Sondern von dieser Summe der bezahlten Versicherungen ist ein (Vorweg-) Abzug bei zusammenveranlagten Eheleuten von 6.136 € (ab 01.01.2002) max. möglich. Und wenn Sie und/oder Ihre Ehefrau dann auch noch Arbeitnehmer sind, muß dieser Betrag zusätzlich noch um 16% Ihres Bruttoverdienstes (lt. LSt-Karte) gekürzt werden.

  • Unterschiede zwischen Steuerbescheid zwischen FA und Wiso-Sparbuch.


    Für 2002 deckte sich der Erstattungsbetrag vom FA genau mit der Berechnung von WISO-Sparbuch.
    Für 2003 war die errechnete Erstattung um ca. 1000 € höher als die tatsächliche Erstattung vom FA. Nach einer Überprüfung habe ich festgestellt, das vom Programm für 2003 unter den Sonderausgaben, Versicherungsbeiträge in Höhe von 8272 € (2002 7933 €) als voll abziehbar nach §10 Abs. 3 EStG angerechnet wurden (2003 waren es 4002 €)(Bruttoeinkommen 2003=42291 €, 2002=43419)wie kommt dies zustande???
    PS: Bin verheiratet und zusammenveranlagt