Ausgaben als Arbeitnehmer - Arbeitszimmer bei Arbeitslosigkeit

  • Hallo,


    nachdem ich so gute Erfahrungen bisher in anderen Foren gemacht habe versuche ich jetzt mein Bestes hier ;)


    Folgende Konstellation:
    2001 Whg. gekauft (Eigennutzung)
    April 2003 freigesetz vom Arbeitgeber
    Juni 2003 Kündigung
    November 2003 neuer Arbeitgeber (zum Glück)


    Kann ich in der Zeit von April bis Oktober mein Büro/AZ von der Steuer absetzen?
    Welche Abzugsvoraussetzungen: 50% berufliche Nutzung, Mittelpunkt der Arbeit oder kein anderer Arbeitsplatz?
    Welche Aufwendungen dürfte ich mit Angeben?


    vielen Dank für die Antworten,


    cu OliW_de

  • Hallo OliW_de,


    Arbeitnehmer können das heimische Arbeitszimmer auch im Erziehungsurlaub weiterhin steuerlich geltend machen. Nach Meinung der Richter müssen Vater oder Mutter dem Finanzamt lediglich erklären, daß sie beabsichtigen, ihren Job später wieder aufzunehmen. Dieses Urteil können auch Arbeitslose nutzen. Sie deklarieren den Aufwand für ihr heimisches Büro als Werbungskosten und weisen darauf hin, daß sie nach einer Beschäftigung suchen.
    siehe Niedersächsisches Finanzgericht: 9 K 505/99


    Arbeitnehmer, die sich z.B. abends und an den Wochenenden zu Hause weiterbilden, dürfen ebenfalls bis zu 1.250 Euro der Kosten für das Arbeitszimmer absetzen. Gleiches gilt auch für Arbeitslose und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub.
    Ausgaben für Ausstattung können als vorab entstandene Werbungskosten von künftigen Einnahmen abgezogen werden. Ob komplett oder nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro, darüber hat der Bundesfinanzhof in München in den kommenden Wochen zu entscheiden.


    Ihr Arbeitszimmer im privaten Eigenheim ist keineswegs privat. D.h. Sie können sämtliche Abschreibungen, Zinsen, Reparaturen des Hauses anteilig der Fläche des Arbeitszimmers abziehen.
    Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sie sollten allerdings darauf achten, daß Ihre Angaben zum Verhältnis von Wohn- und Arbeitsfläche einigermaßen glaubwürdig sind. Mehrere hundert Quadratmeter Büroraum abzurechnen und das Wohnen auf die Naßzelle zu beschränken, fällt also auf.

  • Hallo Fruehling,


    passender Name für die kommende und vor allem auch schönste Jahreszeit ;)


    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wenn also z.B. die Maisonettewhg. 350 TDM (178.950 €) gekostet hatte und das Büro 12,5% rechnerischen Anteil hat, wären das 22.370 € von den Anschafffungskosten. Muss ich jetzt noch wie bei der Afa das durch 4 oder 5 Jahre teilen? bzw. 4 Monate Arbeitslosigkeit?


    vielen Dank,


    cu OliW_de

  • Hallo OliW-de,


    die anteiligen Anschaffungskosten von 22.370 € werden durch die Nutzungsdauer des Gebäudes geteilt, i.d.R. 50 Jahre (Sie können aber auch eine andere ND festlegen und müssen es gegenüber dem FA begründen.).
    Bei einer ND= 50 ergibt sich dann gemäß Ihrer genannten Anschaffungskosten für das AZ = gewerbliche Zwecke (nur lineare AfA = 2% möglich!) ein Abschreibungsbetrag von 450 €.
    Da Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit und danach weiterhin berufstätig waren, können Sie das AZ ganzjährig geltend machen. Während Ihrer 4 Mon. Arbeitslosigkeit haben Sie doch sicherlich nicht nur im AZ Staub gewischt – sondern sich aktiv beworben mit PC und Internet usw. oder?
    Richten Sie sich darauf ein, daß das Thema Arbeitszimmer weiterhin alle Gerichte beschäftigen wird. Derzeit (03/2004) sind über 40 Verfahren beim BFH anhängig!
    Das BVerfG hat die willkürliche Begrenzung auf 1.250 € für verfassungsgemäß erachtet.


    Beantragen Sie daher stets die vollen Kosten, legen bei Ablehnung Einspruch ein und beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens auszusetzen.
    Ärgern Sie sich aber in jedem Fall nicht über Ihrem Finanzbeamten, er kann nichts für schlampige Gesetzgebung und Erlasse, fast tgl. kommen neue Änderungen.