Spitzensteuersatz bei 67% ?

  • Hallo Detlef,


    ja das kann sein.


    Ab 2004 steigt der Grundfreibetrag bei Ledigen von 7.235 Euro auf 7.664 Euro und bei Verheirateten von 14.471 Euro auf 15.328 Euro. Der Eingangssteuersatz von 2003 19,9 % sinkt auf 16 % (geplant 15 %) und der Spitzensteuersatz von 48,5 % (2003) auf 45 % (2004 - geplant 42 % ???).


    Um die Entlastung der Spitzenverdiener nun doch etwas zu kappen, greift der Spitzensteuersatz bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 Euro bei Ledigen und 104.304 Euro bei Verheirateten - statt wie derzeit erst ab 55.008 Euro beziehungsweise 110.016 Euro.
    Alle Beträge erhöhen sich noch um den Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer von 8 oder 9 %.
    Dazu kommen noch die Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.


    Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.
    Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei. Steuerfrei sind aber auch weitere Lohnersatzleistungen, die allerdings — wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld aus den gesetzlichen Krankenversicherungen, Mutterschaftsgeld — nicht vom Arbeitgeber, sondern von der dafür zuständigen Stelle (z.B. Arbeitsamt, Krankenkasse) gezahlt werden. Beim Bezug derartiger Leistungen, die in § 32b EStG genannt sind, wird jedoch das übrige (steuerpflichtige) Einkommen einem höheren Steuersatz unterworfen, als wenn es allein bezogen worden wäre (Progressionsvorbehalt).
    Dieser Progressionsvorbehalt, der allein Sache des Finanzamts ist, wird durch Veranlagung zur Einkommensteuer angewendet.
    Durch den Progressionsvorbehalt verringern sich die sonst durch den Bezug der steuerfreien Lohnersatzleistungen bedingten Steuererstattungen; bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können sich u. U. sogar Steuernachforderungen ergeben.