gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes

  • Das Finanzamt teilte mir mit das " die gebotene Freistellung des Existenzminimums meines Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt ist". Dadurch wird bei der Berechnung der Einkommenssteuer kein Freibetrag für das Kind berücksichtigt. Was versteht man darunter und ist das richtig? Die anderen Jahre wurde der Freibetrag immer dazu gerechnet.

  • Hallo Axel,


    in der ESt-Erklärung werden entweder das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge berücksichtigt.


    Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung, inwieweit Ihnen der Kinderfreibetrag zusteht und ob dieser für Sie günstiger ist (meistens bei einem hohen Einkommen).
    Bei der Günstigerprüfung (§ 31 EStG) durch das Finanzamt bleibt es entweder beim Kindergeld und die Freibeträge kommen nicht in Frage oder es werden die Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und das Kindergeld wird zurück gefordert.


    Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages werden die Freibeträge immer berücksichtigt.


    Ist die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag und - ab 2002 - dem BEA-Freibetrag ("Sammelfreibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, daß das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 36 Abs. 2 EStG).

  • Danke für die Antwort. Das Wiso Programm rechnet mir aber durch die Anrechnung der Freibeträge und Gegenrechnung des Kindergeldes eine größere Erstattung aus wie das Finanzamt. Wie kann ich prüfen was nun korrekt ist.

  • Folgendes Beispiel:


    Die Eheleute A und B haben ein
    12 jähriges Kind und haben ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 € bzw. 70.000 €



    Zu versteuerndes Einkommen 35.000€ 70.000€
    Einkommenssteuer 2002 5.064€ 16.436€
    Abzgl. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EstG
    (3.648€ + 2.160€) 5.808 € 5.808€
    Zwischensumme 29.192€ 64.192€
    Einkommensteuer darauf 3.500€ 14.304 €
    Differenz zwischen Einkommenssteuer ohne und mit Freibeträgen
    1.564€ 2.132€
    Kindergeld 12 x 154€ - 1.848€ -1.848€


    Unterschreitung KG/FB 284€


    Verbleibt zur Förderung der Familie 284 €


    Bei dem zu versteuernden Einkommen von 35.000 € ist die steuerliche Freistellung des Einkommens der Eltern für den Sachbedarf und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch das Kindergeld ausgeglichen. Da das Kindergeld höher ist als die steuerliche Entlastung über die Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG verbleibt der Differenzbetrag von 284 € zur Förderung der Familie. Bei dem zu versteuernden Einkommen von 70.000 € kommen die Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG zur Anwendung, Das gewährte Kindergeld wird durch entsprechende Erhöhung der Einkommensteuer zurück gezahlt.

  • Ermittlung des Kindesfreibetrages /Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und Abgleich mit dem Kindergeld.
    (EStG. § 31 und § 32 Abs. 6)


    Nach welcher Verfahren soll berechnet werden bei
    mehr als 1 Kind (2 Kinder).
    1)
    Nach sogenannten "Isolierter" Vergleich
    oder nach "Kumulativer" Vergleich.
    2)
    Sind Kommentarmeinungen/Finanz-Anordnungen betr. sogenannte "Isolierter" Vergleich grundsätzlich anzuwenden obwohl Sparbuch 2004 mit "Kumulativer" Vergleich arbeitet.
    Wegen Einspruch brauche ich Argumentationen für "Kumulativer" Vergleich.
    Danke
    Hans

  • Hallo Hans,


    der Gesetzgeber hat in § 31 EStG nicht ausdrücklich geregelt, ob in diese Vergleichsrechnung nur diejenigen Monate einzubeziehen sind, für die Kindergeld gezahlt worden ist (Monatsprinzip), oder ob dem während des Veranlagungszeitraums insgesamt gezahlten Kindergeld der Kinderfreibetrag für das gesamte Kalenderjahr gegenüberzustellen ist (Jahresprinzip).


    Das für die Einkommensteuer grundsätzlich maßgebliche Jahressteuerprinzip steht einer monatsbezogenen Günstigerprüfung nicht entgegen. Zwar sind die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG).


    Nach § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Entfällt für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 32 Abs. 4 EStG), die Berücksichtigungsfähigkeit im Laufe eines Monats, so wird es für den jeweils angebrochenen Monat voll berücksichtigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.3.2000 VI R 162/98, BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459).


    Der Gesetzgeber hat damit das für den Kinderfreibetrag bis einschließlich 1995 maßgebliche Jahresprinzip (§ 32 Abs. 3 und 6 EStG 1990 in der bis 1995 anzuwendenden Fassung) aufgegeben. Auch das Kindergeld ist in §§ 66 Abs. 1, 71 EStG als ein Monatsbetrag bezeichnet. Es wird nach § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Diese Regelungen legen die Schlußfolgerung nahe, daß für jeden Kalendermonat des Veranlagungszeitraums zu prüfen ist, ob die Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird (ebenso: FG München, Urteile vom 11.11.1997 13 K 2792/97, EFG 1998, 370, und vom 22.4.1999 15 K 3438/97, EFG 2001, 510; FG Münster, Urteil vom 16.9.1998 10 K 7374/97 E, EFG 1999, 608; FG Berlin, Urteil vom 23.3.1999 5 K 5072/98, EFG 1999, 982; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.9.1999 2 K 3402/98, juris; FG Brandenburg, Urteil vom 27.10.1999 6 K 2734/98 E, EFG 2000, 569; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2000 2 K 461/98, EFG 2000, 874; Berlebach/Helmke, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 31 EStG Rdnr. 29; Czisz, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 996, 999; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 31 Rdnr. 21; Jachmann in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 31 Rdnr. B 31; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 31 EStG Anm. 34; Paus/Kuhn, Kinder im Steuerrecht, 1997, Rz. 692; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 31 EStG Rdnr. 269; Schmidt/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 31 Rz. 25; Stache in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 31 Rdnr. 32; vgl. auch Rz. 4 des Einführungsschreibens des BMF zum Familienleistungsausgleich vom 18.12.1995 IV B 5 -S 2282 a- 438/95 II, BStBl I 1995, 805; a.A. Heuermann, FR 2000, 248, 252; Jechnerer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 31 Anm. 21; Plenker, Der Betrieb - DB - 1996, 2095).


    Für eine monatsbezogene Vergleichsrechnung spricht aber vor allem der Zweck des Familienleistungsausgleichs. Durch den Systemwechsel vom dualen Kinderlastenausgleich zum Familienleistungsausgleich, den der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) vollzogen hat, soll - entsprechend dem Gebot der Verfassung - die geminderte Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern steuerlich berücksichtigt und darüber hinaus die besondere Leistung der Familie für die Gesellschaft stärker als bisher anerkannt werden (BTDrucks 13/1558, S. 155). Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber in § 31 EStG in der Weise verwirklicht, daß das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr einheitlich als eine monatliche Vorausleistung (Steuervergütung) auf die - bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfo

  • Hallo Frühling, Danke.
    habe doch noch eine Frage und zwar hadelt es sich um


    Ermittlung des Kinderfreibetrags/Freibetrags für den Betreuungs -und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf und
    Abgleich mit dem Kindergeld.


    Das Finanzamt vergleicht pro Kind getrennt ob KG oder Freibeträge, anzuwenden sei und kommt somit in der Regel daß das KG positiever sei (Isolierter Vergleich)


    Aber bei einem gesamt Vergleich (Kumulativer Vergeich
    sind die Freibeträge positiever insb. wenn Einkommen
    nach §34 EStG zu berücksichtigen ist.


    Meine Frage lautet: nach welche gesetzl.-§§§ sind die
    Finanzämter an den sogenannten "Isolierter Vergleich"
    gebunden oder ist daß nur "Hausinterne Verhaltensregelungen die nicht durch das Steuer-Gesetz begündet ist.


    Meines Erachten besagt § 31 und § 32 Abs. ledlig, das
    pro Kind Freibeträge zu berücksichtigen sei.
    das bedeutet bei zu versteuendes Einkomme 50.528,--
    an Kinder Freibeträge (2 Kinder) 11.616 zu berücksichtigen wäre und nicht für jedes Kind einzel
    50.528 - 5.808,-- = 44.720,00 um den abgleich mit dem
    Kindergeld zu machen.


    Ich hoffe, daß ich mich verständlich gemacht habe und
    Grüsse hiermit.


    Hans

  • Hallo Hans,


    mit Urteil vom 15.05.2002 (Az. VI R 30, 31/01) hat der BFH entschieden, daß bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 EStG auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen war.


    § 53 Satz 3 EStG bestimmt, daß "das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld" in einen Freibetrag umzurechnen ist. In Fällen, in denen das Kind nicht während eines ganzen Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, stand den Eltern Kindergeld nicht für das ganze Jahr, sondern nur für die Monate der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes zu. Nur dieses unterjährige Kindergeld kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet werden, nicht hingegen ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag (ebenso Berlebach, Familienleistungsausgleich, Stand August 2001, § 53 EStG Rz. 25; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 53 Rz. 3). Dem Gesetzgeber mußte bewußt sein, daß es bei der Umrechnung zu einer Kollision zwischen dem Jahresprinzip des § 53 Satz 1 EStG (Jahresexistenzminimum) und dem beim Kindergeld geltenden Monatsprinzip kommen würde. Wenn er dennoch das Gesetz eindeutig dahin gehend formuliert hat, daß das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld in einen Freibetrag umzurechnen sei, bleibt für eine Auslegung i.S. der vom FA geforderten Umrechnung eines (fiktiven) Kindergeld-Jahresbetrages kein Raum (a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 413, Tz. 4; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 53 EStG Anm. 30; ders., Finanz-Rundschau 2000, 581, 587 f.; Oepen in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 53 EStG Anm. 16; Ross in Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 205). Die Ausführungen des Beigetretenen in seiner schriftlichen Stellungnahme bieten dem Senat keinen Anlaß, den eindeutigen Gesetzesbefehl zu negieren.


    Quelle:
    Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 30, 31/01
    Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz