DHH > 2 Jahre, kein eigener Hausstand, befristeter Arbeitsvertrag

  • Hallo,


    leider werde ich aus den diversen Gestzen, Urteilen und Änderungen zur DHH nicht vollständig schlau, daher meine Frage. Der Knackpunkt ist bei mir der befristete Arbeitsvertrag.


    meine gegenwärtige Situation:
    ledig,
    Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt:
    Baden-Württemberg, Haus der Mutter -> kein eigener Hausstand
    Berufsbedingter Zweitwohnsitz:
    Hessen (50 qm Mietwohnung). Mein Arbeitsvertrag wurde 2003 zum zweiten Mal befristet um ein Jahr verlängert. Ende 2003 bestand der Zweitwohnsitz für 2 Jahre & 4 Monate, allerdings bin ich im Mai 2003 am Arbeitsort erneut umgezogen.


    ESt.Erkl. 2002: woechentliche Heimfahrt und
    Miete fuer die Zweitwohnung wurde vom FA voll anerkannt.


    Frage: Kann ich in 2003 weiterhin die Heimfahrt- & Mietkosten absetzen? Evtl. nur bis zum Umzug in die neue Wohnung? Sind Umzugskosten absetzbar?


    Vielen Dank für schnelle Hilfe (Abgabefrist :)


    Florian

  • Hallo Florian,


    die Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse gibt es nicht mehr.
    Mit der gesetzlichen Neuregelung ab 2003 der doppelten Haushaltsführung (DHH) ist zugleich die sog. „unechte“ doppelte Haushaltsführung aufgehoben worden.
    Eine „unechte“ doppelte Haushaltsführung liegt vor bei einem Arbeitnehmer/Azubi/Student ohne eigenen Hausstand (z.B. ein lediger Auszubildender, der zu Hause bei den Eltern wohnt, und am Ausbildungsort eine eigene Wohnung unterhält), der jedoch seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehält.
    Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. Satz 2 EStG n.F. liegt eine doppelte Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haustand unterhält, beschäftigt ist, und auch am Beschäftigungsort wohnt. Voraussetzung ist somit künftig immer das Vorliegen von zwei Haushalten.
    In Ihrem Fall können Sie für 2003 keine DHH mehr geltend machen, Fahrtkosten ja - Miete nein.


    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beim Nachweis höherer Aufwendungen wird die berufliche Veranlassung der Kosten insgesamt geprüft.

  • Gilt diese gesetzliche Neuregelung nicht erst ab 2004?


    s. Beitrag Sauerländer (ID 11710) vom 28.03.04:


    zu 2. Die Änderung ist nach der Gesetzesbegründung erst ab 01.01.2004 gültig.
    Mit der gesetzlichen Neuregelung der doppelten Haushaltsführung ist zugleich die sog. „unechte“ doppelte Haushaltsführung aufgehoben worden.
    Eine „unechte“ doppelte Haushaltsführung liegt vor bei einem Arbeitnehmer/Azubi/Student ohne eigenen Hausstand (z.B. ein lediger Auszubildender, der zu Hause bei den Eltern wohnt, und am Ausbildungsort eine eigene Wohnung unterhält), der jedoch seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehält.
    Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. Satz 2 EStG n.F. liegt eine doppelte Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haustand unterhält, beschäftigt ist, und auch am Beschäftigungsort wohnt. Voraussetzung ist somit künftig immer das Vorliegen von zwei Haushalten.

  • Die seit 1996 geltende Begrenzung der Abzugsfähigkeit für die Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung auf maximal zwei Jahre ist wieder entfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.5 und § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6a EStG).
    Diese Neuregelung durch das am 28.11.2003 vom Bundesrat abgesegneten "Steueränderungsgesetzes 2003" beruht im Wesentlichen auf zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2002 (BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00), wonach die bisherige Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. Da über die entschiedenen Einzelfälle hinaus noch zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in dieser Angelegenheit anhängig waren, musste das Finanzministerium ernsthaft damit rechnen, dass die zeitliche Begrenzung Abzugsfähigkeit der Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung generell für verfassungswidrig erklärt worden wäre.


    Für diejenigen Steuerpflichtigen, die trotz einer von ihrem Wohnsitz weit entfernten Arbeitsstelle bisher auf einen Zweitwohnsitz verzichtet hatten oder diese Wohnung aus steuerlichen Erwägungen wieder aufgeben mussten, stellt sich nunmehr die Frage, ob sich für sie eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung wieder lohnt. Dies ist im Einzelfall auszurechnen, dabei ist insbesondere die zeitliche und finanzielle Belastung durch die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Denn jetzt besteht die paradoxe Situation, dass zwar die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte eingeschränkt wurde (ab 2004), die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung jedoch wieder ohne zeitliche Begrenzung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ursache für diesen Sinneswandel des Gesetzgebers ist möglicherweise auch die Tatsache, dass viele Bundestagsabgeordnete ihren Familienwohnsitz im Wahlkreis beibehalten haben und daher nicht auf die steuerliche Abzugsfähigkeit einer zusätzlichen Wohnung in Berlin verzichten wollten.


    Der Wegfall der Zwei-Jahres-Frist für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung gilt im übrigen für alle noch offenen Steuerfälle (also insbesondere für diejenigen Steuerpflichtigen, die gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben) und ansonsten rückwirkend für alle Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2003.

  • Hallo Frühling,


    vielen Dank für die schnelle Antwort, auch wenn diese nicht wie erhofft ausviel :)
    Sie schreiben allerdings, dass ich die Fahrkosten (wöchentliche Familienheimfahrten?) weiterhin absetzen kann. Unter welcher Punkt läuft das dann, wenn nicht DHH?


    Gruß und nochmals vielen Dank!


    Florian

  • Hallo Florian,


    unter Fahrtkosten habe ich die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte gemeint, Familienheimfahrten sind an die DHH gebunden.


    Beispiel:
    Fahrten (Hinfahrt oder Rückfahrt) montags von der Hauptwohnung in B-W nach Hessen zur Arbeitsstelle, von Dienstag bis Freitag die Fahrten von der Zweitwohnung (Hessen) zur Arbeitsstelle.


    Die Rechnung könnte dann bei 230 AT im Jahr wie folgt aussehen:


    (Zahlen sind von mir frei erfunden)
    35 AT für die Fahrten montags von B-W nach Hessen zur Arbeitsstelle und 195 AT für Fahrten von Dienstag bis Freitag von der Zweitwohnung (Hessen) zur Arbeitsstelle.
    Die exakten Zahlen müssen Sie aber selbst ermitteln und im Programm unter D -> 1 eintragen.