Unterhalt/Anlage U - Welchen Betrag muß mich der Ex-Frau nachträglich zahlen?

  • Durch die Unterschrift meiner Ex-Frau auf der Anlage U hat sie ja einen steuerlichen Nachteil. Gleichzeitig verpflichte ich mich, diesen steuerlichen Nachteil zu begleichen... oder so...


    Letztes Jahr haben wir es so geregelt, daß ich Ihre Steuererklärung gemacht habe - und zwar in der einen Version mit und in der anderen Version ohne die Angabe meiner Unterhaltszahlungen an sie. Den darausresultierenden Differenzbetrag habe ich ihr überwiesen.

  • *oops*... zu früh geentert...


    Also weiter...:


    Im Nachgang habe ich mir aber überlegt, daß dies auch nicht richtig sein kann, da sie ja dadurch, daß ich ihre Differenz begleiche, keine Steuern auf diese zusätzlichen Einnahmen zahlt, ich aber dadurch doppelt gestraft bin.


    Heute habe ich mit einem Kollegen darüber gesprochen, der mir daraufhin erklärte, daß sich der Betrag von mir an sie anders zusammensetzt - und zwar in etwa wie folgt:


    der Differenzbetrag (z.B. 2000,- Euro) von ihren Erklärungen (einmal mit Angabe und einmal ohne Angabe der Unterhaltszahlungen) wird von meinem Plus (z.B.3000,- Euro), was ich durch die Angabe der gezahlten Unterhaltsleistungen bekomme, abgezogen. Also 3000 minus 2000 gleich 1000, Euro Differenz. Diese 1000,- Euro werden dann durch 2 geteilt - also 500,- Euro - und den Betrag ( 500,-Euro ) muß ich ihr dann überweisen.


    Was ist richtig? Letzteres, oder so, wie ich es letztes jahr gemacht habe?


    Und wenn letzteres korrekt sein sollte, hätte ich ihr letztes Jahr erheblich zuviel gezahlt. Könnte ich diesen Betrag dieses jahr von der ihr zustehenden Erstattung durch mich abziehen?


    Ich danke für die hoffentlich kommende Hilfe

  • Hallo Megaperry,


    Sie haben die Möglichkeit, Ihre Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (mit Anlage U) geltend zu machen, müssen demzufolge aber gegenüber dem Unterhaltsempfänger den steuerlichen Nachteil ausgleichen, so schreibt es das Gesetz vor.
    Als Alternative könnten Sie die Unterhaltszahlungen auch als agB geltend machen (ohne Anlage U), müssen aber den Eigenanteil berücksichtigen.
    Rechnen Sie doch mal durch, was in Ihrem Fall günstiger ist und ob es wirklich eine "doppelte Strafe" ist.


    Der Unterhaltsempfänger muß die Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung angeben, und zwar auf der Vorderseite der »Anlage SO« unter »Andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen«. An dieser Stelle sind Einnahmen aus Unterhaltsleistungen anzugeben, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können.


    Von den tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind höchstens 13.805,00 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Jahresbetrag steht Ihnen immer in voller Höhe zu, selbst wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben oder die Scheidung erst gegen Ende des Jahres erfolgt ist. Es kommt also zu keiner zeitanteiligen Kürzung.


    Der Höchstbetrag von 13.805,00 € gilt für jeden früheren Ehegatten gesondert. Wer Unterhaltszahlungen an mehrere frühere Ehegatten (oh weh [Blockierte Grafik: http://www.mainzelahr.de/smile/traurig/schluchz.gif]) leisten muß, kann also für jeden Ehegatten maximal 13.805,00 € steuerlich geltend machen.

    Beim Realsplitting macht der Unterhaltspflichtige in seiner Steuererklärung die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend. Um diesen Betrag sinkt sein zu versteuerndes Einkommen, er muß also weniger Steuern zahlen. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und damit sein Steuersatz, um so größer ist die mögliche Steuerersparnis durch das Realsplitting.


    Trotz der schönen Steuerersparnis beim Unterhaltspflichtigen hat das Realsplitting einen großen Haken: Der Empfänger muß nämlich diese Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Aus diesem Grund muß auch der Unterhaltsempfänger dem Realsplitting immer schriftlich zustimmen.


    Also ich setze mal voraus, Ihre Ex-Frau hat auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und diese sind steuerpflichtig. Ihre Ex-Frau muß eine ESt-Erklärung beim FA abgeben und Sie auch. Sie sind aber nur „verantwortlich“ für den Betrag, der aufgrund der Unterhaltszahlung zusätzlich versteuert werden muß.
    Demzufolge haben Sie es m.E. in der Vergangenheit richtig gemacht.
    Sie haben geschrieben, Sie machen die ESt-Erklärung für Ihre Ex-Frau selbst.
    An Ihrer Stelle würde ich einmal die ESt-Steuer Ihrer Ex-Frau ganz „normal“ berechnen (mit ihren Einkünften und Ausgaben) und dadurch erhalten Sie ein (erstes) Ergebnis (Erstattung oder Nachzahlung). Dann tragen Sie danach die Unterhaltszahlungen ein, die Ihre Ex-Frau von Ihnen erhalten hat und erhalten das zweite Ergebnis. Die Differenz müssen Sie Ihrer Ex-Frau erstatten – mehr nicht, das nennt sich steuerlicher Nachteil. (Welche Kosten sonst noch auf Sie zukommen könnten, hatte ich Ihnen bereits im vergangenen Jahr geschrieben).
    Oder die andere Möglichkeit:
    Sie geben die ESt-Erklärung Ihrer Ex-Frau ohne Angabe des Ehegatten-Unterhalts (EU) ab und erhalten einen Steuerbescheid ohne Einkünfte aus EU.
    Später - kommt das FA meist selbst drauf - erklären Sie den EU nach und erhalten einen geänderten Steuerbescheid.
    Damit haben Sie (bzw. Ihre Ex-Frau) auch den Nachteilsausgleich aus Steuern: Die Differenz zwischen festgesetzter Steuer "alt" und "neu".



    Etwas anders verhält es sich, wenn Ihre Ex-Frau gar keine Einkünfte haben sollte oder Rentenbezüge, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, usw.
    Das würde den Rahmen des Forums hier weit übersteigen und ich empfehle Ihnen, einen Steuerberater in Ihrer Nähe aufzusuchen. Anhand der konkreten Daten und Fakten wird er Ihnen weiterhelfen.

  • Ein Beispiel (2003):


    Ein Unterhaltsempfänger hat ohne Unterhalt ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro. Darauf müsste er 1.095 Euro ESt (ohne Zuschlagsteuern) zahlen.
    Dies entspricht einem Durchschnittsteuersatz von 9,13%; der Grenzsteuersatz beträgt 24,6%.


    Daneben erhält er nun Unterhalt, der mit 7.000 Euro sonstige Einkünfte zu Buche schlägt.
    Sein zvE erhöht sich nun auf 19.000 Euro. Darauf zahlt er dann 2.946 Euro ESt.
    Der Durchschnittsteuersatz beträgt jetzt 15,51%; der Grenzsteuersatz liegt bei 28,4%.


    Auf den Unterhalt entfallen nach der Theorie des Nachteilsausgleiches 1.851 Euro (2.946 – 1.095).
    Man sieht auf den ersten Blick, dass nun auf die 7.000 Euro erheblich mehr Steuern entfallen als auf die 12.000 Euro.
    Für den Unterhalt sind nun durchschnittlich 26,44% Steuern fällig.
    Das entspräche einem Grenzsteuersatz von ca. 42% (Vergleich: Höchstsatz 48,5%), der ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 41.000 Euro zum tragen kommt.


    In den seltensten Fällen ist dem Unterhaltszahler das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltsempfängers bekannt, so dass kaum ein Unterhaltszahler vor Abgabe der Anlage U sich ausrechnen kann, ob es für ihn überhaupt Sinn macht.

  • Hallo Fruehling,


    erstmal meinen herzlichen Dank für Ihre ausführliche und ins Detail gehende Antwort. Sie hat mir sehr geholfen.


    Übrigens erstaunlich, daß Sie sich noch an mich erinnern... wo Sie doch hier der Aktivste überhaupt sind und eigentlich auf alles eine passende und richtige Antwort haben.


    Ich habe übrigns letztes Jahr zunächst versucht die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzugeben. Das FA hat sich aber nicht darauf eingelassen und die Anlage U gefordert. Meine Aussage, daß sich meine Frau weigern würde, die Anlage U zu unterschreiben haben sie glattweg ignoriert, bzw. abgeschmettert. Stellt sich natürlich die Frage, warum es diese Alternative überhaupt gibt.


    Nur mit erheblichen Druck ( Klagedrohung etc. ) konnte ich sie dazu "überreden" die Anlage U letztendlich doch noch zu unterschreiben. Sie hat sie meines Wissens nach, nicht widerrufen, so daß jetzt sowieso nur noch diese Alternative in Frage kommt.


    Bloß wie verhält es sich, wenn sie irgendwann die Unterschrift widerruft und sich das FA nach wie vor querstellt, die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Gucke ich dann in die Röhre?

  • Hallo Megaperry,


    zu Ihrer letzten Frage:
    Was aber ist, wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert?


    Dann haben Sie als Unterhaltsleistender zwei Möglichkeiten:


    1.Sie machen Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Da es hier aber einen Höchstbetrag gibt und die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet werden, ist in vielen Fällen gar keine oder nur eine wesentlich geringere Steuerersparnis möglich.


    2.Sie ziehen vor das Familiengericht und setzen Ihren Anspruch auf die Zustimmung gerichtlich durch. Eine andere Möglichkeit gibt es leider selbst bei einer offensichtlich schikanösen Verweigerung nicht.


    »Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Realsplitting stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, deren Abgabe der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgrund eines Urteils nach § 894 ZPO erzwingen kann« (BFH-Urteil vom 25.10.1988, BStBl. 1989 II S. 192).



    Der Abzug als Sonderausgaben ist wegen der maximal möglichen Steuerersparnis gerade bei höheren Unterhaltszahlungen vorzuziehen. Er erfordert jedoch ein einheitliches Vorgehen der geschiedenen Ehegatten gegenüber dem FA, aber dem FA ist es eigentlich ziemlich egal, ob wer Unterhalt bekommt, die wollen nur Steuern.