Pflicht zur Kassenbuchführung?

  • Hallo, kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?
    Wenn ich einen Imbiss eröffne, muß ich dann zwingend ein Kassenbuch führen bzw. eine Registrierkasse anschaffen oder geht es auch einfacher?
    Hat auf diesem Gebiet jemand Erfahrung, wie ich vorallem die Einnahmen am besten erfasse bzw. im Blick behalte?
    Die Ausgaben sind eher kein Problem.

  • Hallo dsl,


    ein Kassenbuch ist eine vollständige Aufzeichnung sämtlicher Bargeldbewegungen, also sämtlicher Bareinnahmen und -ausgaben.
    Wer bilanziert, muß ein Kassenbuch führen. Wer eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung erstellt, kann ein Kassenbuch führen.
    Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.


    Denken Sie an die (nächste) Betriebsprüfung. Wenn Sie Ihre Einnahmen nicht belegen/nachweisen können, darf das FA Ihre Einnahmen auch schätzen.

  • hallo Fruehling, erstmal danke für die Antwort.
    D.h. jetzt, ich wäre nicht verpflichtet, aber es ist sehr zu empfehlen? Da wäre wohl auch die Registrierkasse noch das bessere Mittel, oder? Denn wenn man viel verkauft, hat man sicher nicht die Zeit immer alles ins Kassenbuch einzutragen. Oder zähle ich einfach zum Feierabend meine Gesamteinnahmen zusammen und schreibe sie als Gesamtbetrag ins Kassenbuch?


    Dann noch ne andre Frage: ich hab im HGB was gelesen über die Kaufmannseigenschaft, aber das nicht ganz verstanden. Nach § 1 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Istkaufmann, also kraft Gesetzes? und damit dann verpflichtet Bücher zu führen? Oder hat die AO Vorrang, wonach ich nur bei mehr als 25.000 € Gewinn oder mehr als 260.000 € Umsatz bilanzieren muß?


    Würd mich freuen, wenn Sie mir noch mal antworten könnten.
    Vielen Dank jedenfalls schon mal im Voraus.

  • Hallo dsl,


    Kaufleute sind schon nach Handelsrecht verpflichtet, eine Buchführung (EÜR) einzurichten, sofern ihr Gewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.


    Mit dem Begriff des Kaufmanns wird nicht ein Beruf oder Berufsbild oder ein Ausbildungsabschluß beschrieben, sondern der Anwendungsbereich des Handelsrechts und anderer einschlägiger Vorschriften. Wer Kaufmann ist, wird in § 1 Abs. 1 HGB definiert.
    Kaufleute sind zunächst einmal alle, die Handel treiben oder Ware herstellen und verkaufen. Aber auch Handwerker, Anlageberater, Handelsvertreter, Detektive usw. gehören zu den Gewerbetreibenden, die keinen handwerklichen Betrieb haben.


    Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Wer solche vornimmt, für den gelten - vorrangig oder neben den allgemeinen Gesetzen des Privatrechts - die besonderen Vorschriften für Kaufleute. Dazu zählt in erster Linie das Handelsgesetzbuch (HGB). Aber auch in anderen Gesetzen knüpfen einzelne Vorschriften daran an, daß ihr Adressat Kaufmann sein müsse, mit der Folge, daß diese Vorschriften nicht beachten muß, wer nicht Kaufmann ist. Solche Vorschriften finden sich etwa in der Zivilprozessordnung (ZPO) z.B. § 38 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstandvereinbarung), im Steuerrecht z.B. § 140 AO (steuerrechtliche Buchführungspflicht) usw.


    Maßgeblich sind - wo die Kaufmannseigenschaft nicht bereits zwingend aus der Rechtsform des Unternehmens folgt - Kriterien wie Umsatz- und Ertragsstärke, Mitarbeiterzahl, Umfang und Komplexität der Geschäftsvorfälle usw. Als Anhaltspunkt können die Werte aus dem Steuerrecht § 140 AO (über 260 TEUR; Ertrag über 25 TEUR p.a.) dienen.


    Das vor dem 1.7.1998 geltende Handelsrecht unterschied in einem komplizierten System den Muß- vom Sollkaufmann, den Voll- vom Minderkaufmann, den Form- und sogar den Scheinkaufmann. Diese Terminologie ist nunmehr vollständig obsolet. Das neue Recht beschränkt sich auf die Begriffe
    1. des Kaufmanns (IST-Kaufmann) - das ist der in das Handelsregister einzutragende bzw. eingetragene Gewerbetreibende (gleich welcher Branche), dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Betriebsführung erfordert und für den die Vorschriften des HGB gelten, und
    2. des Nichtkaufmanns - das ist der nicht in das Handelsregister einzutragende bzw. eingetragene Gewerbetreibende, dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Betriebsführung nicht erfordert und für den in erster Linie die Vorschriften des BGB gelten.


    Zusammenfassung:
    Lt. HGB sind Sie als Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Ob Sie nun eine Bilanz oder EÜR anfertigen müssen, ist gleichzeitig in den Steuergesetzen z.B. § 140 AO geregelt. Weiterhin kommen dann noch die Gesetze und Richtlinien der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer usw. dazu.
    Also Sie sehen, Sie müssen alles komplett betrachten und nicht nur, wer hat Vorrang, sondern WENN – DANN – SONST – ODER - …


    Noch einmal zum Kassenbuch:
    Die EÜR erfolgt nach dem Zu- und Abflußprinzip im VJ. Z.B. Abschreibungen gehören auch dazu. Wichtig ist auch die Umsatzsteuer. Es gibt bei der USt zwei Arten von Unternehmer
    1. Regelbesteuerte
    2. Kleinunternehmer § 19 USTG


    Die EÜR ist die Abschlußrechnung des VJ. Dann ist es sehr empfehlenswert, wenn man ein Kassenbuch hat, für die laufenden (täglichen) Aufzeichnungen. Eine Registrierkasse ist eine weitere Kontrolle der Tageseinnahmen. Dann können Sie einfach zum Feierabend die Gesamteinnahmen zusammenzählen und als Gesamtbetrag ins Kassenbuch eintragen. Die tgl. Ausgaben werden auch ins Kassenbuch eingetragen. Ein Kassenbuch können Sie mittels PC führen oder kaufen sich für Ihre tgl. Aufzeichnungen in einem Laden für Bürobedarf eine Spaltenkladde, auch Journal oder Geschäftsbuch genannt. Das ist dann die Basis für Ihre EÜR.

  • Ein Anschlußfrage hierzu:


    Es macht doch keinen Unterschied ob ich meine Vorfälle in der EÜR unter "Bank" oder "Bar" buche, solange ich jede Ausgabe mit einem Beleg nachweisen kann (habe keinen Imbiss). Das FA interessiert doch sicherlich nicht wie ich bezahlt habe. Es möchte nur für jede Ausgabe einen Beleg. Sehe ich das richtig?