STUDIUM - vorweggenommene WBK

  • Als Student (Erststudium - keine Berufsausbildung) habe ich eine EkSt.-Erklärung über "vorweggenommene WBK" abgegeben.


    Das FA hat den Werbungskostenabzug abgelehnt. Ich möchte Einspruch einlegen und im Hinblick auf den Wandel in der BFH-Rechtsprechung um Ruhen des Verfahrens bitten.


    Wie begründe ich das am Besten - bzw. auf welche Urteile kann ich mich berufen?

  • Hallo steuerstudi,


    auch wer bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, kann die Aufwendungen für eine spätere erstmalig abgeschlossene Ausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
    siehe FG Münster 7.4.2003, 4 K 394/00 E



    Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten Aufwendungen für die Ausbildung in einem (noch) nicht ausgeübten Beruf regelmäßig nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG ). Ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kam dann in Betracht, wenn die Maßnahmen der Fortbildung dienten, um die Kenntnisse in einem erlernten und ausgeübten Beruf zu erweitern bzw. zu vertiefen.
    In neueren Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof von dieser in der heutigen Arbeitswelt nicht mehr zeitgemäßen Betrachtungsweise gelöst. Danach sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auch dann uneingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn ein völlig neuer Beruf erlernt wird und die Kosten beruflich veranlaßt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bildungsmaßnahme eine Grundlage für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Damit können z.B. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium oder Ausbildungskosten für einen völlig neuen Beruf grundsätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
    Die Finanzverwaltung wendet (sollte) die neue Rechtsprechung grundsätzlich an. Eine berufliche Veranlassung ist danach regelmäßig vorhanden, wenn die Fortbildungsmaßnahme der Förderung des Berufes dient, um im Beruf besser voranzukommen, die Kenntnisse zu erweitern oder die Stellung im Betrieb zu festigen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen gehören dann zu den abzugsfähigen ( vorweggenommenen ) Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn bereits eine dauerhafte Berufstätigkeit vorlag. Entsprechendes gilt für Umschulungen in einen neuen Beruf, zum Beispiel bei Arbeitnehmern, die in dem neuen Berufsfeld nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen erzielen wollen.
    Fraglich ist, ob auch Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung (vorweggenommene) Werbungskosten sein können. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall bejaht, wenn eine Schulungsmaßnahme in einem besonderen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit späteren Einnahmen steht. Im Streitfall hatte ein Student nach abgebrochenem Studium eine Flugausbildung absolviert und wurde unmittelbar im Anschluß als Pilot angestellt. Der Bundesfinanzhof beurteilte die Schulungskosten als ( vorab entstandene ) Werbungskosten.


    Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden:
    Urteil des 6. Senats vom 29.4.2003 - VI R 86/99 - Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 22/03 vom 4.6.2003



    "....
    14. bb) Wird ein Studium absolviert, um später Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen zu können, kommt § 9 EStG zur Anwendung, mit der Folge, daß beispielsweise nachgewiesene Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel, beruflich veranlaßte Fahrtkosten usw. zu berücksichtigen sind.
    Bei Letzteren ist, soweit dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu beachten. Dem steht nicht entgegen, daß dort von "Arbeitsstätte" (und nicht von "Ausbildungsstätte") die Rede ist. Der Wortbestandteil "Arbeit" läßt sich nach seinem natürlichen Wortsinn auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten übertragen, wie sie mit einem Studium verbunden sind, zumal, wenn ein Studium zu beurteilen ist, das dem Erzielen von Einnahmen dient.



    15. Entsprechendes gilt für den Begriff "Arbeitnehmer" (und nicht "Auszubildender"), mit dem der Bezug der späteren beruflichen Verwendung des beim Studium Gelernten zum Ausdruck kommt. Dabei kommt hinzu, daß die typisierende Fahrtkostenregelung durch die Verweisungsvorschrift des § 9 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG bei allen Einkunftsarten Anwendung findet, der Begriff des Arbeitnehmers insofern also nur beispielhaft zu verstehen ist. ...."


    Vielleicht hilft Ihnen das weiter.

  • Zunächst vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag!


    Ich habe gegen meinen Steuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt!


    Jetzt schreibt mir das FA, daß meine angeführten Begründungen und Urteile nicht greifen, der Gesetzgeber anderer Auffassung ist, die Urteile nicht vergleichbar sind, etc.....


    Nach Ansicht des Sachbearbeiters "verspricht mein Einspruch keine Aussicht Erfolg" und er bittet mich den Einspruch zurückzunehmen.


    Wie muß ich das verstehen? Was geschieht, wenn ich den Einspruch nicht zurücknehme?

  • Hallo steuerstudi,


    für 2003 ist es noch gültig, wie ich es am 22.07.04 beschrieben habe.


    ABER:
    Am 9.7.2004 hat der Bundesrat das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" verabschiedet, mit dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten rückwirkend ab dem 1.1.2004 neu geregelt wird.


    Zu den Ausbildungskosten, die als Sonderausgaben absetzbar sind, gehören jetzt (ab 01.01.04) nur Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium. Immerhin wurde der abzugsfähige Höchstbetrag von bisher 920 Euro auf 4.000 Euro aufgestockt. Der Höchstbetrag umfaßt auch die Kosten einer auswärtigen Unterbringung, so daß der bisherige Abzugsbetrag von 1.227 Euro entfällt. Bei zusammenveranlagten Eheleuten gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro für jeden Ehegatten.


    Falls die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolviert wird, sind die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist.


    Mit der Neuregelung sind einige vorteilhafte BFH-Urteile überholt. Der Bundesfinanzhof hatte Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein berufsbegleitendes Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.


    Ihr Sachbearbeiter beim FA möchte nun, daß Sie den Einspruch zurücknehmen, würde ich an Ihrer Stelle aber nicht tun (wenn es sich um 2003 handelt), sondern den Einspruch aufrecht erhalten. Dann muß der Einspruch noch nach den gültigen Gesetzen und Richtlinien für 2003 bearbeitet werden (mit Ihrem Studium wollen Sie ja Einkünfte erzielen!!!).
    Ich möchte keinem irgend etwas unterstellen, aber vielleicht denkt sich der Sachbearbeiter, daß er sich somit Arbeit "ersparen" kann.


    Aber entscheiden müssen Sie selbst.

  • Hallo Frau Fruehling,


    vielen Dank für diese schnelle Antwort.


    Verstehe ich Ihre Antwort richtig: für 2003 den
    Einspruch auftrecht erhalten. Bei Ablehnung dann ggf. das Verfahren ruhen lassen und weitere Entscheidungen
    des BFH abwarten?


    Aber ab 2004 kann ich dann meine Studienkosten nur noch unter den Sonderausgaben geltend machen, da es ein Erststudium ist. Da ich aber kein bzw. kaum Einkommen habe, kommt dann aber nichts zum tragen - richtig??

  • Hallo Frau Frühling,


    ich möchte Sie in dieser Angelegenheit nochmals um Rat bitten.


    Ich habe meinen Einspruch nicht zurückgenommen!


    Jetzt fordert mich das FA erneut dazu auf, da der angefochtene EkSt.-Bescheid eine "Nullfestsetzung"
    ausweist und dann keine Beschwerdemöglichkeit besteht!?!


    Nehme ich den Einspruch nicht zurück, müßte dieser als unzulässig verworfen werden.


    Was ist jetzt zu tun?


    Danke und Grüße

  • Hallo Steuerstudi,


    es stimmt schon, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid abgewiesen wird, weil du nicht "beschwert" bist.


    Du hättest statt des Einspruchs gegen den Steuerbescheid einen Einspruch gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvor- bzw. Rücktrags machen sollen. Auch hier gilt die gleiche Einspruchsfrist wie beim Einkommensteuerbescheid, also ein Monat.


    Aber wenn im Steuerbescheid nicht darauf hingewiesen wurde, hilft Dir vielleicht folgendes Urteil:


    Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.





    EStG 1990 § 10d Abs. 3
    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 356 Abs. 2

    Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99

    Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 454)


    Liebe Grüße und viel Erfolg


    Siggi

  • Hallo Siggi,


    bisher hatte ich nur meinen EkSt.-Bescheid.


    Erst jetzt mit dem Schreiben vom FA, mit dem ich erneut aufgefordert werde, meinen Einspruch zurückzunehmen, habe ich den "Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. EkSt." erhalten.


    Muß ich jetzt auch gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen und zudem meinen laufenden Einspruch aufrecht erhalten? Aber wie ist es dann mit der Aussage des FA, gem. BFH-Urteil v. 24.01.75 (BStBl.II S. 382)besteht bei einer Nullfestsetzung keine Beschwer?

  • Hallo Steuerstudi,


    es ist sehr nett, daß Siggi für mich geantwortet hat.


    Sie müssen also 2 Bescheide vom Finanzamt bekommen haben - 1x den ESt-Bescheid und 1x den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvor- bzw. Rücktrags.
    Ihr ESt-bescheid wurde mit "NULL" festgesetzt und das ist richtig, dagegen der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvor- bzw. Rücktrags sollte eine negative Summe ausweisen.


    Sie haben Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, der ist im Ergebnis richtig - "NULL-Festsetzung", also kann dieser Einspruch jetzt zurück gezogen werden, denn bisher fehlte der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvor- bzw. Rücktrags, und diesen haben Sie ja erst jetzt erhalten, wie Sie schrieben.


    Und welches Ergebnis hat der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvor- bzw. Rücktrags?
    Wenn das Ergebnis negativ ist und die dort stehende Summe - die Summe der eingereichten vorweggenommenen Werbungskosten ist, dann hat alles seine Richtigkeit.


    Ich weiß, es klingt alles etwas kompliziert - aber das ist das deutsche Steuerrecht.
    Bei weiteren Fragen melden Sie sich noch mal.

  • Hallo Fruehling,


    danke auch für Ihre Antwort!


    Der Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug ist = 0,00 €. Man hat mir die vorweggenommen Werbungskosten NICHT anerkannt!


    Verstehe ich jetzt richtig - ich ziehe meinen Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück und müßte nun erneut Einspruch gegen den "Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. EkSt." einlegen?!


    Ist es nach wie vor ratsam?


    Und wenn ja - muß ich alles erneut begründen oder reicht es, wenn ich dann auf die Schreiben des zurückgenommen Einspruchs verweise.


    Danke schon vorab!

  • Hallo Steuerstudi,


    ja - den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 ziehen Sie zurück und müssen erneut Einspruch gegen den "Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. ESt" einlegen.
    Begründung auch wiederholen -> vorweggenommene Werbungskosten wurden nicht anerkannt gemäß Urteil des 6. Senats vom 29.4.2003 - VI R 86/99 - siehe auch: Pressemitteilung Nr. 22/03 vom 4.6.2003.
    Die neue Rechtsprechung ist erst ab 01.01.2004 gültig.


    Achten Sie bitte auf das Datum des Bescheides für 2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs, daß die Einspruchsfrist nicht vorbei ist.


    Viel Glück!

  • Hallo Fruehling,


    danke für die schnelle Antwort - ich werde mein Glück versuchen.


    Aber eine Frage noch - betrifft einen Kommilitonen:


    Er hat seinen EkSt.-Bescheid - Erstattungsbetrag ist
    die beim Job 2003 gezahlt Steuer - und gleichzeitig den "Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. EkSt" erhalten.


    Auch hier wurden die vorweggenommen Werbungskosten nicht anerkannt.


    Muß er jetzt nur gegen den EkSt.-Bescheid Einspruch einlegen oder auch gegen den 2. Bescheid?


    Nochmals danke!!!

  • Hallo Steuerstudi,


    Ihr Kommilitone muß Einspruch einlegen gegen den "Bescheid über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. ESt", nicht Bescheid über ESt.


    Der max. Erstattungsanspruch bei der ESt ist die gezahlte LSt aus nichtselbständiger Tätigkeit (Job) + Soli + KiSt (außer Bayern).

  • Hallo Fruehling,


    es ist zwar schon eine ganze Zeit vergangen, aber vielleicht schauen Sie doch nochmal in diesen Beitrag:


    Wie am 25.11. hier erörtert, habe ich Einspruch eingelegt gegen den "Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung d. verbl. Verlustabzugs z. ESt".


    Nun teilt das FA mit, es seien derzeit noch Verfahren beim BHF anhängig und sie halten es für zweckmäßig, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen. - Ich soll zustimmen!


    Ist das okay? Und wissen Sie, welche Verfahren das sind?


    .....und sehe ich es ferner richtig, auch trotz dieser anhängigen Einspruchsverfahren - ab 2004 kann ich mir die EkSt.Erklärung für vorweg. WBK sparen,
    da jetzt fürs Erststudium definitiv diese Kosten als
    Ausbildungskosten unter die Sonderausgaben fallen?!?


    Vorab danke - und schönes Wochenende!

  • Hallo steuerstudi,


    >>>>...Ich soll zustimmen!...<<<<
    Ja, das können Sie tun.


    Lesen Sie bitte mal hier nach:


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuerlex.de/guener-schweitzer/lexika.html?id=205&i=&lexikon=S&no_body=">http://www.steuerlex.de/guener-schweitz ... S&no_body=</a><!-- m -->


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/233422/">http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/233422/</a><!-- m -->


    >>>>...ab 2004 kann ich mir die EkSt.Erklärung für vorweg. WBK sparen,...<<<<
    - ja, das ist leider die zur Zeit gültige Rechtsprechung, aber die Erfahrung lehrt - es wird immer wieder geändert...heute so - und morgen so ...

  • Hallo und danke!


    Hab auch auf den Seiten nachgelesen.


    Nur WELCHE Verfahren mögen gemeint sein, wenn
    das FA jetzt schreibt: "bezüglich der Abziehbarkeit der Kosten eines Erststudiums als WBK sind derzeit noch Verfahren beim BFH anhängig."

  • Hallo steuerstudi,


    1. BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, VI R 62/03 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2003)


    Sind Aufwendungen im Rahmen von studienbegleitenden Praktika eines Studenten während des nicht berufsbegleitenden Erststudiums stets als (vorweggenommene) Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn eine spätere Anstellung bei dem Arbeitgeber erfolgt, bei dem die Praktika abgeleistet wurden? Ist in diesem Fall der hinreichend konkrete, objektiv feststellbare Zusammenhang mit späteren Einnahmen gegeben?


    -- Zulassung durch BFH --
    Rechtsmittelführer: Verwaltung
    EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 10d Abs 3 S 2
    Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.3.2003 (6 K 579/99 F)


    2.dito
    Az: VI R 20/04 – Eintragung vom 20.08.2004


    3.dito
    Az: VI R 5/04 – Eintragung vom 20.04.2004


    Quelle: : <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html">http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html</a><!-- m -->


    Es gibt noch einige mehr, aber alle muß ich doch jetzt nicht angeben, oder?

  • Mein Sohn studiert und wir haben von "vorweggenommenen WBK" gehört.
    Der Bearbeiter im FA sagte, beantragen und sich nicht durch ablehnende Bescheide "bremsen" lassen.
    Wie stelle ich einen solchen Antrag mit Hilfe der WISO Software.
    Habe im Forum schon einiges über das o.a. Thema gelesen.

  • Hallo Katsche,


    der "Antrag" ist die Erstellung einer ESt-Erklärung für Ihren Sohn.
    Nur dort kann Ihr Sohn (es ist ja seine ESt-Erklärung) seinen Aufwand (Werbungskosten, Sonderausgaben, agB) u.a. für sein Studium geltend machen.