Abschreibung beim Computer

  • Hallo,


    ich schreibe einen PC über 5 Jahre (lt. Steuerberater ok) seit Januar 2001 ab. Jetzt habe ich mir 2003 einen zweiten PC angeschafft. Diesen werde ich normal über 3 Jahre abschreiben.


    Gibt es jedoch die Möglichkeit die Laufzeit des alten PCs zu verkürzen. Das ganze sollte jedoch nicht Rückwirkend passieren, weil ich erst seit 2002 Selbständig bin.


    Kann ich z.B. den Restwert auf 1 od. 2 Jahre abschreiben ?


    Kann mir diesbezüglich jemand helfen ?

  • Hallo wagal,


    ersetzen Sie Ihren alten Computer, bevor die Nutzungsdauer abgelaufen ist, durch ein neues und leistungsfähigeres Gerät, können Sie den verbleibenden Restwert des alten Computers mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung (AfaA) im Rahmen Ihrer Werbungskosten geltend machen. Dies gilt auch für externe Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner usw., die gesondert abgeschrieben werden (Verfügung der OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949).


    Beispiel:


    Sie haben sich im Februar 2002 einen Computer für € 1.200,00 gekauft, den Sie zu 70 % beruflich nutzen. Im Januar 2004 kaufen Sie sich einen neuen Computer für € 1.500,00.


    Anschaffungskosten des alten Computers in 2002 1.200,00 €


    Restwert des alten Computers im Januar 2004 400,00 €



    In 2004 können Sie den Restwert Ihres alten Computers im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) geltend machen, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung. Als Werbungskosten setzen Sie also € 280,00 (70 % von € 400,00) an.


    Darüber hinaus können Sie die AfA für den neuen Computer abziehen, und zwar ebenfalls mit dem Anteil der beruflichen Nutzung:


    Anschaffungskosten des neuen Computers 1.500,00 €


    AfA neuer Computer in 2004 (€ 1.500,00 : 3, davon 70 %)
    350,00 €


    Als Werbungskosten können Sie insgesamt einen Betrag von € 630,00 (= € 280,00 + € 350,00) absetzen.


    Vielleicht hilft Ihnen das Beispiel weiter.