Einspruch Steuerbescheid

  • Ich sitze gerade am Einspruch für meinen Steuerbescheid, da einiges nicht korrekt ist. Da ich gelesen habe, daß man in einigen Punkten mit Berufung auf anhängige Verfahren zusätzlich Einspruch einlegen sollte, wollte ich nun fragen, für welche Verfahren dies noch gilt, ich bin da nicht auf dem aktuellen Stand. In Frage käme bei mir laut der vorgefertigten Einsprüche von Wiso der Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, Einschränkung des Verlustausgleichs und Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen.


    Wer kann mir hier weiterhelfen, ob diese 3 zusätzlichen Einsprüche sinnvoll sind oder einem nur irgendwelchen Ärger mit dem FA bescheren?


    Für schnelle Antwort wäre ich dankbar, da ich morgen abgeben sollte.

  • Hallo sputnik,


    zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz, Einschränkung des Verlustausgleichs und Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen gibt es immer noch diese anhängigen Verfahren.


    Abhängig von den persönlichen Gegebenheiten kann ein Einspruch immer sinnvoll sein, zurückziehen kann man diesen Einspruch ja immer noch (StB + FA weisen darauf meistens hin), wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.


    Wenn man z.B. das rückwirkende Urteil bezüglich der 2-Jahres-Frist bei DHH betrachtet, haben die Steuerzahler zum Teil hohe (finanzielle Erstattungs-)Verluste gehabt, weil kein Einspruch fristgerecht eingelegt wurde.

  • Hallo Fruehling,


    danke für die wie immer schnelle und präzise Auskunft. Dann setze ich einfach diese vorgefertigten Einsprüche dazu. Habe ich das beim Verlustausgleich richtig verstanden, daß es darum geht, den Verlust aus Spekulationen mit dem persönlichen Einkommen aus Arbeit zu verrechnen? Dann trifft es zu.


    Bzgl. DHH habe ich noch alte Steuererklärungen bzw. -bescheide aus den 90er Jahren, bei denen der Steuerberater diesen Einspruch gemacht hat. Kann ich dieses Geld jetzt noch irgendwie zurückholen? Wie geht man da vor? Seit 2000 mache ich nämlich die Steuer selbst ohne Steuerberater. Da hat sich dieses Urteil mit DHH schon richtig gelohnt.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Daniela,


    entweder Sie setzen sich mit Ihrem „alten“ StB in Verbindung, damit er für Sie alles regelt und Sie noch zu Ihrem Geld kommen oder Sie schreiben persönlich an Ihr zuständiges FA und verweisen auf die Einsprüche vom … entsprechend des Vj und erläutern den Sachverhalt DHH gemäß geänderter Rechtsprechung rückwirkend wirksam.


    Viel Glück!

  • Auf Grund einer Aussenprüfung wurde der Verdienst meiner Frau aus der Tätigkeit als Hausaufgabenbetreuung bei der AWO
    als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft und entsprechend voll besteuert. Jetzt habe ich festgestellt, dass eigentlich eine Besteuerung nach §3 Nr. 26 EStG hätte erfolgen müssen. Tatsächlich hat mir das Finanzamt dies bestätigt. Allerdings kann keine Änderung meines Steuerbescheides erfolgen, da ich keinen Einspruch eingelegt hatte.
    Nach §173 Absatz 1 AO könne auch nicht verfahren werden(bei Auftreten neuer Tatsachen), da hier eine steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes vorliegt, die nicht durch eine neue Besteuerungsgrundlage korrigiert werden kann.
    Ist es richtig, dass die Erkenntnis einer neuen (hier richtigen) Besteuerungsgrundlage, keine neue Tatsache im Sinne von §173 Absatz 1 AO ist?
    Wer kann mir hierzu etwas fundiertes mitteilen?