Antrag auf Aufteilung der Steuer gem. 279 AO und Verrechnung mit Steuerguthaben

  • Hallo,


    im Jahr 2002 wurde ich noch mit meiner Ex-Frau zusammenveranlagt. Wir hatten einen Antrag gem. § 279 AO auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt. Das Finanzamt hat im Steuerbescheid geschrieben, dass dies nicht möglich ist, da nur ich Lohnsteuer gezahlt habe. Meine Frau war zu der Zeit selbständig. Nun wurde gegen meine Frau aber Kirchensteuer festgesetzt. Ich bin aus der Kirche ausgetreten. Für 2002 muss ich Steuern und auch die Kirchensteuer zurückzahlen. Das Finanzamt hat diese Rückzahlung mit einem Guthaben aus 2003 verrechnet.


    Nun meine Frage:
    Durfte das Finanzamt auch die Kirchensteuer gegen meine Frau mit MEINEM Guthaben aus 2003 verrechen? Ab 2003 haben wir die getrennte Veranlagung gewählt.


    Ich hoffe mir kann jemand helfen!
    Gruß
    Martin Vogelpohl

  • Hallo, Martin,


    das Recht auf Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) ist m.E. nicht davon abhängig, ob Lohnsteuern einbehalten wurden oder nicht.
    In Nachzahlungsfällen ist die Aufteilung auf Antrag stets durchzuführen.


    Weist Ihr Zusammenveranlagungsbescheid eine Nachzahlung aus, so hat Ihnen Ihr Finanzamt m.E. einen Bären aufgebunden.


    Stellen Sie den Antrag nochmals, wenn eine Einigung mit Ihrer Ex-Frau nicht möglich ist.


    mfG
    HGS