Habe für meine Mutter angebaut. Was ist zu beachten?

  • Hallo Forumsteilnehmer,
    ich habe für meine Mutter einen Anbau an unser Haus machen lassen, die ich ihr unentgeltlich überlassen möchte. Jetzt stellt sich die Frage ob ich trotzdem und vor allem wie eine steuerliche Förderung, sei sie uch noch so gering, bekommen kann. Gehört habe ich da was von Paragraph 10e. Kann mir jemand näheres berichten?
    Bis dann
    Peter "Zupfi" Langenbach

  • Hoi,
    Infos findest Du z. B. im WISO Sparbuch. Bei mir in 2001 unter G04 und es ist der §10h und nicht 10e.
    Viel Erfolg
    Sabine Hündt

  • Hallo Sabine,
    habe aber kein WISO Sparbuch. Habe meine Erklärung bis jetzt ganz gut alleine hinbekommen. Kannst Du denn ein bisschen mehr zum 10h sagen?
    Bis dann
    Zupfi

  • Guten Tag Herr Langenbach,
    von den Aufwendungen, die durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, können im Jahr der Fertigstellung und in den 3 folgenden Jahren jeweils bis zu 6% (höchstens jeweils DM 19.800,-) und in den 4 darauf folgenden Jahren jeweils bis zu 5% (höchstens jeweils DM 16.500,-) wie Sonderausgaben abgezogen werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    + Im selben Gebäude muss bereits eine Wohnung vorhanden sein, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
    + Durch die betreffende Baumaßnahme muss eine neue Wohnung geschaffen werden
    (Beispiel: Ausbau des bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Daches). Die Vergrößerung oder Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung reicht nicht aus.
    + Die neu geschaffene Wohnung muss an einen nahen Angehörigen unentgeltlich auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen werden.
    + Es dürfen für die Wohnung keine Förderungen nach §§ 10e, 10f Abs. 1, 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG oder § 7 Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen worden sein.


    Wichtig in diesem Fall ist aber, dass der § 10h EStG nur noch dann angewendet werden kann, wenn vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung begonnen wurde. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.


    In Ihrem Fall ist daher IMHO wohl keine Förderung mit §10h EStG mehr zu machen, denn Sie haben ja erst in diesem Jahr den Anbau gemacht. Empfehlen würde ich aber den Besuch eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins um evtl. andere Möglichkeiten in Betracht ziehen zu können.


    Mit freundlichem Gruß
    Johannes Packebusch



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