Doppelte Haushaltsführung bei Singles

  • Doppelte Haushaltsführung bei Singles


    Möchten Single-Arbeitnehmer als Werbungskosten die berufliche Anmietung einer Zweitwohnung geltend machen, sind die Finanzämter meist besonders streng. Insbesondere dann, wenn es darum geht, ob die Erstwohnung am Heimatort überhaupt als eigener Hausstand angesehen werden kann.


    Doch genau in dieser Frage zeigten sich die Richter des Bundesfinanzhofs in ungewohnter Spendierlaune.
    Hat ein Single nämlich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet, liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhält. Dabei kommt es darauf an, daß der Hausstand den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt.


    Ein Single hatte in einem Klageverfahren das Obergeschoß eines Hauses von seinen Eltern angemietet. Einziges Manko: Die Wohnung enthielt neben zwei Räumen zwar eine Küche, Dusche und Toilette waren jedoch nur über das Treppenhaus zu erreichen. Das Finanzamt lehnte darauf hin die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ab.
    Doch die Richter des Bundesfinanzhofs gewährten dem Single den Abzug für die Zweitwohnung. Liegen ansonsten sämtliche Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand am Heimatort vor, ist es unschädlich, daß sich die Sanitäreinheit außerhalb der Wohnung befindet (BFH, Az: VI R 82/02).


    Tipp:
    Mieten Sie eine Wohnung bei Ihren Eltern an, achten Sie darauf, daß es sich bei den angemieteten Räumen und eine von den übrigen Räumen abgetrennte, separat abschließbare Wohneinheit handelt. Diese Wohnung sollte über ein separates Treppenhaus erreichbar sein und die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen eingehalten werden (z.B. pünktliche Zahlung der Miete, Abrechnung der Nebenkosten, etc.). In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Werbungskostenabzug nicht widersprechen.



    Doppelte Haushaltsführung bei unverheirateten Arbeitnehmern


    --> BFH, Urteil v. 14.10.04, VI R 82/02 (veröffentlicht am 24.11.04)



    Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.


    A wohnte seit Abschluß seiner Berufsausbildung im Jahre 1987 in einem Anwesen seiner Eltern, das aus zwei - durch eine Grundmauer verbundenen - älteren Häusern besteht. Er bewohnte in einem der Häuser ein Wohn- und Schlafzimmer sowie eine Küche im Obergeschoß, die zur Treppe abgeschlossen waren. Im Erdgeschoß desselben Hauses wohnte seine Schwester. Beiden gemeinsam stand eine vom Treppenhaus her zugängliche Sanitäreinheit zur Verfügung. Das angrenzende Gebäude bewohnten die Eltern.
    A entrichtete regelmäßig einen Betrag in Höhe von monatlich 300 DM an seine Eltern und trug damit in voller Höhe die laufenden Kosten seines Hausstands. Nachdem A im Juni 1996 in München eine nichtselbständige kaufmännische Tätigkeit aufgenommen hatte, bezog er in der Nähe von München ein Appartement in einem Boardinghaus. An den Wochenenden hielt er sich weiterhin regelmäßig in seinem 542 Kilometer entfernten Heimatort auf.
    In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte A 13.200 DM an Unterkunftskosten für das Boardinghaus sowie Fahrtkosten für 46 Wochenendheimfahrten als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte lediglich die Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
    Der BFH hat entschieden, daß auch die Unterkunftskosten des A wegen einer „aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. - Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (zuletzt: BFH, Urteil v. 4.11. 2003 VI R 170/99, BFH/NV 2004 S.136).


    Er unterhäl

  • Hallo Frühling,


    erstmal ein herzliches Dankeschön für Ihre guten Tipps.


    Zur DHHF hätte ich da noch eine Frage.


    Wissen Sie zufällig, ob das BFH-Urteil vom 31.05.2001 VI B 43/99, BFH/NV 2001 S. 1549 noch gültig ist? Es heißt da: Ein eigener Hausstand muss bei Begründung der DHHF gegeben sein.


    Habe z.Zt. einen aktuellen Fall, in dem das FA die DHHF nach der Zweijahresfrist ablehnt, weil der Azubi zu Beginn der DHHF noch bei den Eltern wohnte und erst nach einem halben Jahr einen eigenen Hausstand am Wohnort gründete.


    Liebe Grüße


    Siggi

  • Hallo Siggi,


    für die Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gibt es „Neue Begrifflichkeiten und Definitionen“.


    Kurzfassung: (die schon wieder viel zu lang ist)
    Die Einfügung des Wortes „nur“ in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 (BStBl. I 2003, 710) verdeutlicht, daß eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt.
    Ein eigener Hausstand muß bei Begründung der doppelten Haushaltsführung gegeben sein (BFH 31.05.2001 - VI B 43/99, BFH/NV 2001 S. 1549) – ist weiterhin gültig.


    Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes erfüllen danach nicht die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung. Die Billigkeitsregelung in R 43 Abs. 5 LStR ist somit bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Wirkung ab dem 1.1.2004 - unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit - nicht mehr anzuwenden. Dagegen ist sie für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 weiterhin anzuwenden, allerdings in Verbindung mit der bisherigen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung.
    Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist innerhalb der Dreimonatsfrist die Abwesenheit vom Heimatwohnort und nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend.


    Das Wahlrecht des Arbeitnehmers mit Einsatzwechseltätigkeit, ob er die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die (ggf. täglichen) Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen will - R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR und H 43 (6-11) (Wahlrecht) - bleibt unberührt.


    BMF v. 30.6.2004 -- IV C 5 - S 2352 - 49/04 – siehe hier:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25381/BMF-Schreiben-vom-30.-Juni-2004-IV-C-5-S-2352-49/04.pdf">http://www.bundesfinanzministerium.de/A ... -49/04.pdf</a><!-- m -->


    Hinweis: Dem Tatbestandsmerkmal “eigener Hausstand“ kommt sicherlich ab dem Veranlagungszeitraum 2004 vor allem bei unverheirateten Arbeitnehmern eine noch größere Bedeutung zu.
    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer kann ein Hausstand dennoch als eigener im Sinne der Vorschrift angesehen werden, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt und der Hausstand von ihm unterhalten oder mitunterhalten wird. Dies erfordert, daß sich der Arbeitnehmer an der Führung des Hausstandes sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt. Daneben muß sich der Hausstand am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befinden und dessen Haupthausstand sein. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist hierfür noch nicht ausreichend. Ausschlaggebend ist letztlich die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteil v. 4.11.2003 – VI R 170/99, FR 2004, 94). Nach wie vor besteht die Möglichkeit, daß der Arbeitgeber von einem eigenen Hausstand bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV und V ausgehen kann. In anderen Fällen muß der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklären und durch seine Unterschrift bestätigen, daß er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Die Erklärung muß der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen (R 43 Abs. 11 Sätze 11 bis 13 LStR).


    (aus StB-Woche 15/2004)



    Für alle anderen Leser hier im Forum heißt das („auf deutsch“):


    Seit dem 1.1.2004 sind Ledige ohne eigenen Hausstand doppelt "gekniffen":
    Ab 2004 dürfen sie bei einer Auswärtsbeschäftigung keine Kosten der doppelten Haushaltsführung mehr absetzen. Und bis 2003 erkennt die Finanzverwaltung bei ihnen - trotz Streichung der Zweijahresfrist im Gesetz - weiterhin die Kosten nur zwei Jahre lang an. Das bestimmt jetzt ein neuer Erlaß.
    Häufig müssen Kinder zum Zwecke ihrer Berufsausbildung da

  • "Nach Ablauf der drei Monate sind aber noch die Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig, wenn sich der Lebensmittelpunkt zum Beispiel weiterhin im Hause der Eltern befindet."


    Fruehling, wie setze ich diesen Punkt z.B. im Steuerprogramm WISO an? Unter dem Punkt Doppelte Haushaltsf. passt es dann ja nicht, oder? Werden dann einem auch max. eine woechentliche Heimfahrt gewaehrt?


    MFG

  • Hallo Michael,


    für die max. 3 Monate kann der Pkt. D 4 noch genutzt werden, wenn die Bedingungen vorliegen.
    Nach den 3 Monaten kann man die Fahrtkosten unter D 1 eintragen.
    So können die täglichen Fahrten von der Wohnung (Zweitwohnung oder Unterkunft) zur Arbeitsstelle (einfache Entfernung) eingetragen werden und (auf >NEU< klicken) einmalig pro Woche (montags oder freitags) die Fahrt (Heimfahrt) zum Lebensmittelpunkt.

  • danke fuer die antort,


    also zaehlen meine heimfahrten zu "Wege zwischen Wohnung und Arbeitstaette"? Hier kann ich ja nicht mehr Fahrten an einem Tag angeben, oder trifft das fuer die Heimfahrt nicht zu? (Ich denke da an den Freitag, den ich einerseits zur Firma gefahren bin, aber andererseits (am abend) nach hause (lebensmittelpunkt) gefahren bin. macht es sinn dem finanzamt noch eine genaue aufschluesselung zu geben, wann die heimfahrten statt gefunden haben?


    PS: D1, D4?? unter wiso habe ich nun unter entfernungspauschale 2 Dinge stehen (einmal zur Arbeit und einmal die Heimfahrt) es correcto?


    thx spring!

  • Hallo,


    ich (w) habe einen problematischen Fall zur DHH und scheine der einzige mit so etwas zu sein, zumindest finde ich nichts zu dieser Problemstellung.
    Der Fall: zum 1.1.2003 bin ich zu einem Bekannten gezogen, wir teilen uns die Wohnung, die er zuvor alleine bewohnt hat. Zu diesem Termin läuft auch der Mietvertrag auf uns beide.
    Ein Hauptwohnsitz mit Lebensmittelpunkt besteht nebenher.
    Der Antrag auf DHHF ist vom FA abgelehnt worden mit der Begründung, diese Auffwendungen seien nicht "beruflich veranlasst", die Wohnung sei aus "privaten Gründen" bezogen worden, da diese zusammen mit meinem Lebensgefährten genutzt wird.
    In der Begründung zum Einspruch habe ich u.a. nocheinmal die beruflichen Gründe dargelegt:
    - Fahrzeit von 2tWohnung zu Arbeitsstätte ist von 1,5h auf 0,5h gesunken
    - Anfahrtsweg von 81 auf 31 km gesunken.
    - Warum gerade die Wohnung mit dem Bekannten: eine günstiger Möglichkeit ergibt sich in unserem Großraum (Rhein-Main) einfach nicht: andere Alternativen sind zu teurer.
    Danach noch einmal die Begründung zum Lebensmittelpunkt an dem anderen Ort, alles nachgewiesen durch Kontoauszüge, Stadtwerkeabrechungen, M-Vertrag, etc.
    In seinem Antwortschreiben bestätigt das FA zunächst die Gründe zur DHHF, hier scheint die Akzeptanz für den Lebensmittelpunkt am entfernteren Ort vorzuliegen.
    ABER:
    - "Wenn der Steuerpflichtigte mit seinem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung bewohnt, dann ist dort der Lebensmittelpunkt" (sinngemäß)
    - "Anbetracht der alltäglichen Verkehrssituation zählt die Wohnung nicht zur unmittelbaren Nähe des Beschäftigungsortes, daher ist nach der allgem. Lebenserfahrung berufl. Gründe nicht vordergründig".


    Was kann man tun:
    - Wie kann ich dem FA nachweisen, dass es gar nicht der Lebensgefährte ist (zumindest damals)? Muss ich das dem FA überhaupt nachwiesen? Wie kommt das FA darauf?
    - Ist nicht 1h Zeiterparnis genau das Kriterium für eine DHHF (könnte man anhand von Bahn-Fahrplänen nachweisen, wobei dies ja gar nicht angezweifelt wird)


    Oder zusammenfassend: gibt es einen Weg, doch noch die Kosten geltend zu machen (da innerhsalb von 4 Wochen um Stellungnahme oder Rücknahme des Einspruches gebeten wurde, scheint es ja noch offen zu sein.)


    Vielen Dank schon mal,


    schnitz

  • Hallo schnitz,


    das ist tatsächlich eine etwas komplizierte Angelegenheit mit m.E. nicht optimal gewählten Darstellungen, die aber noch "korrigiert" werden könnten, wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.


    Wie ich aus Ihrem Beitrag lese, haben Sie die DHH begründet und sind mit Ihrem Lebenspartner zusammengezogen und wollen dies nun als 2.Wohnung gelten lassen.


    Zitat:
    "ABER:
    - "Wenn der Steuerpflichtigte mit seinem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung bewohnt, dann ist dort der Lebensmittelpunkt" (sinngemäß)
    - "Anbetracht der alltäglichen Verkehrssituation zählt die Wohnung nicht zur unmittelbaren Nähe des Beschäftigungsortes, daher ist nach der allgem. Lebenserfahrung berufl. Gründe nicht vordergründig"..."


    Diesen Ausführungen von Ihrem FA stimme ich zu, denn sobald Sie mit einem Lebenspartner zusammen ziehen, wird das dann in diesem Ort Ihr neuer Lebensmittelpunkt und Ihr bisheriger Lebensmittelpunkt ist "hinfällig".
    Besser wäre es gewesen, Sie wären aus Kostengründen in eine WG gezogen (ohne Lebenspartner!!!).Was Sie dann in der WG machen, ist Ihr Privatvergnügen und das interessiert das FA gar nicht.


    >>>>...Was kann man tun:
    - Wie kann ich dem FA nachweisen, dass es gar nicht der Lebensgefährte ist (zumindest damals)?


    Muss ich das dem FA überhaupt nachwiesen? Wie kommt das FA darauf?...>>>


    Wenn Sie irgend etwas steuerlich erklären und der Sachverhalt ist den Leuten beim FA nicht klar oder nicht nachvollziehbar oder unlogisch, können sie beim Steuerpflichtigen nachfragen - und nur der Steuerpflichtige ist in der Nachweispflicht!!!


    Überlegen Sie noch mal ganz genau, wie das damals war... es ist noch alles offen...

  • Hallo,


    ich hatte meiner unverheirateten Tochter das EG meines Zweifamilienhauses überlassen, wo sie einen selbständigen Haushalt führt. Es handelt sich um eine geschlossene Wohneinheit. Nachdem sie ihr Studium beendet hatte, fand sie eine Arbeitsstelle 200 km weiter weg, weshalb sie am Ort des Arbeitsplatzes eine weiter Wohnung einrichten musste.


    Ich habe ihr die Wohnung am Wohnort kostenfrei überlassen. Es gibt daher auch keinen Mietvertrag.


    Ist jemand bekannt, ob das Finanzamt zur Anerkennung des Aufwandes diesen Vertrag voraussetzt?


    Grüsse
    alfunelse

  • Hallo zusammen,


    sorry erstmal, dass ich den relativ alten Thread wieder nach oben bringe aber hier ist mein Beitrag denke ich gut aufgehoben.
    Da die doppelte Haushaltsführung doch komplizierter ist als gedacht beschreibe ich alles bereits von Anfang an relativ genau.



    Ich bewohne seit 2005 eine abschließbare Wohneinheit (Kochnische, Arbeitszimmer, Schlafzimmer und Bad) im Obergeschoss des Hauses meines Vaters. Hierzu wurde in 2005 ein Vertrag zur unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zwischen mir und meinem Vater geschlossen.
    In 2009 habe ich nach dem Studium einen Job bei einem Arbeitgeber weit weg von meiner bisherigen Wohnung angenommen (380 km Entfernung). Dieser Wohnsitz wurde als Zweitwohnsitz angemeldet.
    Ich fahre jedes Wochenende nach Hause (mit dem Firmenwagen, welchen ich privat nutzen darf und mit der 1% Regelung versteuer).


    Ich bin seit 7 Jahren in einer Beziehung, wohne aber nicht mit meiner Freundin zusammen. Mein Lebensmittelpunkt liegt in meiner bisherigen Heimat bei meinem Hauptwohnsitz, wegen meiner Freundin, Familie und bekannten. Und ich bin wirklich nur beruflich an meinem Zweitwohnsitz in Frankfurt.


    Nach der Abgabe meiner Steuererklärung für 2009 mit doppelter Haushaltsführung geht es nun schon ewig zwischen Finanzamt hin und her. Zuerst wurde ein Grundriss der Wohnung angefordert, welchen ich dann auch übergeben habe. Anschließend wurde ein Mietvertrag für den Hauptwohnsitz in der Wohnung im OG meines Vaters verlangt, dort habe ich dann den Vertrag zur unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum an das FA gesendet.


    Jetzt kam wieder ein Schreiben mit neuen Fragen, und ich habe das Gefühl, dass es nicht leicht wird mit dem Finanzamt und ich etwas Unterstützung benötige.


    Das Finanzamt will nun den Grund wissen weshalb der Hauptwohnsitz der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist. Kann ich mich dort auf die Freundin, Familie, Freunde berufen oder ist dies nicht ausreichend?


    Desweiteren geht das FA auf den Überlassungsvertrag für die Wohnung ein. "Bei unentgeltlicher Nutzung ist zu prüfen, ob die Kosten dieser Haushaltsführung aus eigenen Mitteln getragen wurden.... entsprechende Nachweise (unterhaltskosten des Hauses für Wasser, Energie, Heizung etc. bzw. Lebenshaltungskosten)"


    In der Praxis hab ich mir am Jahresende bisher mit meinem Vater immer die Kosten (Wasser, Kanal, Müll, Strom usw.) angeschaut und ich hab dann ca. 1/3 der Kosten übernommen. Seperate Strom-Wasserzähler für meine Wohnung im Obergeschoss sind nicht vorhanden denn es war nie vorgesehen diese Wohnung an fremde Personen zu vermieten.
    Wie sich vermutlich jetzt als Fehler herausstellt habe ich diese Kosten meinem Vater Bar auf die Hand gegeben...


    Was würdet Ihr mir empfehlen dem Finanzamt zu antworten bzw. wie soll ich laufende Lebenshaltungskosten nachweisen?!