Doppelte Haushaltsführung bei Singles
Möchten Single-Arbeitnehmer als Werbungskosten die berufliche Anmietung einer Zweitwohnung geltend machen, sind die Finanzämter meist besonders streng. Insbesondere dann, wenn es darum geht, ob die Erstwohnung am Heimatort überhaupt als eigener Hausstand angesehen werden kann.
Doch genau in dieser Frage zeigten sich die Richter des Bundesfinanzhofs in ungewohnter Spendierlaune.
Hat ein Single nämlich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet, liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhält. Dabei kommt es darauf an, daß der Hausstand den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt.
Ein Single hatte in einem Klageverfahren das Obergeschoß eines Hauses von seinen Eltern angemietet. Einziges Manko: Die Wohnung enthielt neben zwei Räumen zwar eine Küche, Dusche und Toilette waren jedoch nur über das Treppenhaus zu erreichen. Das Finanzamt lehnte darauf hin die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ab.
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs gewährten dem Single den Abzug für die Zweitwohnung. Liegen ansonsten sämtliche Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand am Heimatort vor, ist es unschädlich, daß sich die Sanitäreinheit außerhalb der Wohnung befindet (BFH, Az: VI R 82/02).
Tipp:
Mieten Sie eine Wohnung bei Ihren Eltern an, achten Sie darauf, daß es sich bei den angemieteten Räumen und eine von den übrigen Räumen abgetrennte, separat abschließbare Wohneinheit handelt. Diese Wohnung sollte über ein separates Treppenhaus erreichbar sein und die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen eingehalten werden (z.B. pünktliche Zahlung der Miete, Abrechnung der Nebenkosten, etc.). In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Werbungskostenabzug nicht widersprechen.
Doppelte Haushaltsführung bei unverheirateten Arbeitnehmern
--> BFH, Urteil v. 14.10.04, VI R 82/02 (veröffentlicht am 24.11.04)
Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.
A wohnte seit Abschluß seiner Berufsausbildung im Jahre 1987 in einem Anwesen seiner Eltern, das aus zwei - durch eine Grundmauer verbundenen - älteren Häusern besteht. Er bewohnte in einem der Häuser ein Wohn- und Schlafzimmer sowie eine Küche im Obergeschoß, die zur Treppe abgeschlossen waren. Im Erdgeschoß desselben Hauses wohnte seine Schwester. Beiden gemeinsam stand eine vom Treppenhaus her zugängliche Sanitäreinheit zur Verfügung. Das angrenzende Gebäude bewohnten die Eltern.
A entrichtete regelmäßig einen Betrag in Höhe von monatlich 300 DM an seine Eltern und trug damit in voller Höhe die laufenden Kosten seines Hausstands. Nachdem A im Juni 1996 in München eine nichtselbständige kaufmännische Tätigkeit aufgenommen hatte, bezog er in der Nähe von München ein Appartement in einem Boardinghaus. An den Wochenenden hielt er sich weiterhin regelmäßig in seinem 542 Kilometer entfernten Heimatort auf.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte A 13.200 DM an Unterkunftskosten für das Boardinghaus sowie Fahrtkosten für 46 Wochenendheimfahrten als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte lediglich die Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Der BFH hat entschieden, daß auch die Unterkunftskosten des A wegen einer „aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. - Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (zuletzt: BFH, Urteil v. 4.11. 2003 VI R 170/99, BFH/NV 2004 S.136).
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