Steuerbescheid (Liebhaberei)

  • Habe im September 2002 einen kleinen Gewerbebetrieb
    angemeldet.Im Jahr 2003 habe ich einen Verlust ausgewiesen.Im Einkommensteuerbescheid für 2003 steht folgendes:
    Erläuterungen
    Besonders wichtig--- Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,weil zur
    Zeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei).
    Der Sinn ist mir schon klar.
    Ich habe jetzt für 2004 wieder einen Verlust auszuweisen.
    Dazugesagt sei,das ich das Gewerbe nebenberuflich ausübe.Ich bin dabei,mir den kleinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb als zweites Standbein aufzubauen
    und habe sowohl Einkommensteuererstattung als auch
    privates Geld in den Betrieb investiert.
    Ich habe mir für die Buchhaltung den WISO Kaufmann 2005 angeschafft und erstelle für mich selber,obwohl ich das ja nicht muß,eine Bilanz.Man kann die Entwicklung also
    nachvollziehen.
    Meine Frage:
    Gibt es eine Zeitspanne,ab der das Finanzamt den Riegel vorschiebt und sagt : stopp,jetzt müssen Gewinne her?
    Laufe ich jetzt schon Gefahr,evtl. erstattete Einkommensteuer zurückzahlen zu müssen? Wie wird seitens des Finanzamtes diese sogenannte 'Liebhaberei'
    definiert?
    Würde mich freuen,wenn jemand (wie so oft schon) einen
    Rat weiß.

  • Hallo jaybe,


    im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG versteht man unter Gewinnerzielungsabsicht einzig die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist. Die Gewinnerzielung muß nicht einmal der Hauptzweck sein.
    Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Ob eine länger andauernde Verlustphase zur Annahme einer Liebhaberei führt, ist jedoch vom Einzelfall abhängig und der FA-Beamte entscheidet - auch über den zeitraum.


    Es kann nur das FA die Entscheidung treffen, ob es sich um Liebhaberei oder ein Gewerbe handelt - nicht Sie selbst.

    Die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. als steuerrechtlich relevante Tätigkeit ist bei Verlusten problematisch.


    Liebhaberei liegt vor,
    - wenn dauernde Verluste auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht hinweisen und
    - Sie die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausüben.


    Nun sieht der Finanzbeamte Ihnen weder die Gewinnerzielungsabsicht noch Ihre persönlichen Gründe oder Neigungen »an der Nasenspitze« an. Das sind subjektive (innere) Tatsachen, die der Beamte anhand objektiver (äußerer) Merkmale zu beurteilen hat. Er muß also eine Gesamtbeurteilung des Einzelfalls vornehmen.


    Im Allgemeinen stellt man sich unter Liebhaberei eine Tätigkeit vor, die jemand aus reiner Freude und Begeisterung ausübt. In diesen Fällen liegt der Verdacht der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht natürlich besonders nahe. Dann läßt der Finanzbeamte den Verlustabzug vielleicht schon vom ersten Jahr an nicht zu.


    Bei der Liebhaberei im Einkommensteuerrecht hingegen muß nicht zwingend ein Hobby oder die Freizeitgestaltung im Vordergrund stehen. Liebhaberei bedeutet hier nur, daß nicht die Gewinnerzielungsabsicht ausschlaggebend für die Tätigkeit ist, sondern andere persönliche Motive. Die Spannbreite denkbarer persönlicher Gründe ist groß:


    z.B. ein Betrieb wird aus Familientradition fortgeführt. Das kann zum Beispiel sein, wenn Sie Ihren Betrieb trotz anhaltender Verluste nicht aufgeben, damit Ihr Kind später die Möglichkeit hat, den Betrieb zu übernehmen.


    Es geht nicht um Gewinn, sondern um Ideen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich für bestimmte Ideen begeistern und in Kauf nehmen, daß die Verbreitung dieser Ideen viel Geld kostet.


    Die Tätigkeit bringt gesellschaftliche Vorteile, z.B. Ansehen und Anerkennung.


    Nur die Steuerersparnis ist entscheidend. Wollen Sie Ihre Steuerbelastung aus hohen anderen Einkünften minimieren durch die Verrechnung mit Ihren Verlusten aus der selbstständigen Tätigkeit, ist das sehr wohl ein klares wirtschaftliches Motiv. Nur leider spricht dieses Motiv im einkommensteuerrechtlichen Sinne gegen die Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 31.3.1987, BStBl. 1987 II S. 668).


    Wollen Sie Verluste aus Ihrer Tätigkeit steuerlich berücksichtigt haben, müssen Sie sich im Ernstfall gegen den Vorwurf der Liebhaberei wehren:


    * Erzielen Sie zwischendurch ein positives Ergebnis
    * Legen Sie eine betriebswirtschaftliche Konzeption vor


    Hier geht es darum,
    - bei Anfangsverlusten zu belegen, daß aus heutiger Sicht die Erzielung eines steuerlichen Totalgewinns (noch) möglich ist,
    - bei einer längeren Verlustphase (in Anschluß an frühere Gewinnphasen) zu belegen, daß Sie in Zukunft wieder Gewinne erwirtschaften können.


    Ihre Gewinnprognose sollte Hand und Fuß haben. Deshalb müssen Sie nicht nur die Art Ihres Betriebes genau beschreiben, sondern auch zeigen, wie Sie Marktverhältnisse und die Entwicklungschancen einschätzen, welche Investitionen Sie planen und ab wann Sie spätestens aus der Verlustzone heraus sein wollen.

  • Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
    Bin schon dabei eine detaillierte Plankostenrechnung mit Entwicklungsprognose und Betriebsvorstellung incl.
    Marktanalyse vorzubereiten.
    Denke das krieg ich hin.
    Damit sollte eigentlich nichts schiefgehen.