Kinderfreibeträge

  • Ich habe aus erster Ehe zwei Kinder,bin von meiner damaligen Frau geschieden und jetzt erneut verheiratet.
    Mein Sohn ist 21 Jahre alt,meine Tochter 12 Jahre.
    Mein Sohn hat sein Abitur gemacht und leistet seit dem
    01.10.2004 seinen Zivildienst.Meine Tochter geht noch zur Schule.
    In der Einkommensteuererklärung 2003 stand noch folgendes:
    K05 ab Kinderfreibeträge für zwei Kinder 3.648 EUR
    ab Freibetrag für den BEA für 2 Kinder 2.160 EUR


    für 2004 gibt mir das Programm folgendes vor:


    K05 ab Kinderfreibetrag für 1 Kind 1.368 EUR
    ab Freibetrag für den BEA für 1 Kind 810 EUR


    So einfach kann man Fragen stellen: WARUM?
    Kann mir jemand erklären,wie dieser Unterschied zustande kommt?
    In der Erläuterung zur Festsetzung steht noch:


    Sohn: Kindergeld 693 Eur Kinderfreibetrag 1368 Eur
    Erziehungsfreibetrag 810 EUR
    Abzug der Freibeträge 2178 EUR
    Steuerersparnis Ansatz Freibeträge 694 EUR
    Tochter: Kindergeld 924 EUR Kinderfreibetrag 1824 Eur
    Erziehungsfreibetrag 1080 EUR
    Abzug der Freibeträge Nein
    Steuerersparnis Ansatz Freibeträge 906 EUR


    Versteh ich auch nicht!!!!
    Vielleicht gibt's Rat........

  • Hallo jaybe,


    für 2003 galt:
    Ihr Sohn + Ihre Tochter aus 1.Ehe = jeweils halber Kinderfreibetrag + jeweils voller BEA-Freibetrag wird angerechnet


    für 2004:
    für Ihren Sohn:
    bis September 2004 anteilig der halbe Kinderfreibetrag (basierend auf Kindergeldbezug) = 77 € x 9 Monate = 693 € - gleiches gilt anteilig für den BEA-freibetrag


    Im "Gegenzug" könnten Sie für Ihren Sohn ab Oktober 2004 (Zivi-Zeit) Leistungen als Unterstützung Bedürftiger geltend machen.


    für Ihre Tochter 2004 gilt das Gleiche wie 2003:
    = halber Kinderfreibetrag + voller BEA-Freibetrag


    Während der Zivi-Zeit/Wehrdienst gibt es kein Kindergeld, demzufolge auch nicht die damit verbundenen Freibeträge.

  • Super,vielen Dank für die Antwort.
    Ich sehe das genauso und verstehe es auch so.
    Aber nicht das Wiso-Sparbuch!
    Ich habe das in dem Beitrag 'Abzug der Freibeträge' noch mal versucht zu beschreiben.Unter dem Punkt 'Abzug der Freibeträge' steht bei meiner Tochter ein fettes NEIN.
    Und das verstehe ich nicht.
    Liegen denn irgendwo ein Eingabefehler vor?
    Ich habe alles schon dreimal überprüft.

  • Hallo Jörg,


    habe gerade den Beitrag 'Abzug der Freibeträge' gelesen.


    Also hier "greift" die Günstiger-Prüfung bzw. Ihre Einkünfte waren im VZ "zu hoch".


    Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG wird bei der Veranlagung festgestellt, ob das gezahlte Kindergeld die steuerliche Wirkung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erreicht. Dabei ist jedes Kind einzeln zu betrachten, vgl. den Wortlaut des § 32 Abs. 6 EStG, und mit dem ältesten Kind zu beginnen.
    Für Sie Jörg, heißt das, für Ihren Sohn wird noch das anteilige Kindergeld berücksichtigt, aber für Ihre Tochter nicht mehr.


    Es wird individuell nach dem jeweiligen Steuersatz ermittelt, wie hoch die tatsächliche Steuerminderung durch die Freibeträge ist.
    Dabei gibt es drei Möglichkeiten:
    Das gezahlte Kindergeld entspricht der steuerlichen Freistellung über die Freibeträge, dann verbleibt es bei der Zahlung von Kindergeld und es kommt nicht zum Abzug der Freibeträge.
    Sofern das gezahlte Kindergeld die steuerliche Freistellung über die Freibeträge überschreitet, wird es nicht zurück gefordert, sondern es verbleibt bei dem/den Steuerpflichtigen und dient zur Förderung der
    Familie. Wenn das gezahlte Kindergeld die steuerliche Freistellung über die Freibeträge unterschreitet, dann werden die Freibeträge für das jeweilige Kind abgezogen und das Kindergeld mit der steuerlichen Freistellung der Freibeträge verrechnet.


    Unterschreitet, wie in der genannten letzten Variante, das gezahlte Kindergeld die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährende Steuerentlastungen durch Freibeträge, so werden im Rahmen der Besteuerung die Freibeträge zugrunde gelegt und von der Bemessungsgrundlage abgezo-
    gen. Im Gegenzug wird das gezahlte Kindergeld mit der zu zahlenden Einkommensteuer verrechnet, § 31 S. 5 EStG. Im Ergebnis zahlen die Eltern das gewährte Kindergeld wieder zurück, da die tarifliche Einkommensteuer um das Kindergeld erhöht wird. In diesem Falle wird die gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder allein durch den Abzug der Freibeträge bewirkt.


    Diese Reglung soll an einem Beispiel verdeutlicht werden:


    Die Eheleute A und B haben ein 12 jähriges Kind und haben ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 € bzw. 70.000 €.


    Zu versteuerndes Einkommen 35.000€ 70.000€
    Einkommenssteuer 2002 5.064€ 16.436€
    Abzgl. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EstG
    (3.648€ + 2.160€) 5.808 € 5.808€
    Zwischensumme 29.192€ 64.192€
    Einkommensteuer darauf 3.500€ 14.304 €
    Differenz zwischen Einkommenssteuer ohne und mit Freibeträgen
    1.564€ 2.132€
    Kindergeld 12 x 154€ -1.848€ -1.848€


    Unterschreitung KG/FB 284€
    Verbleibt zur Förderung der Familie 284 €


    Bei dem zu versteuernden Einkommen von 35.000 € ist die steuerliche Freistellung des Einkommens der Eltern für den Sachbedarf und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch das Kindergeld ausgeglichen. Da das Kindergeld höher ist als die steuerliche Entlastung über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG verbleibt der Differenzbetrag von 284 € zur Förderung der Familie. Bei dem zu versteuernden Einkommen von 70.000 € kommen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zur Anwendung, Das gewährte Kindergeld wird durch entsprechende Erhöhung der Einkommensteuer zurück gezahlt.


    Es hat m.E. alles seine Richtigkeit.