Unterhalt in eheähnlicher Gemeinschaft für Kinder

  • Hallo zusammen.


    Ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich wohne mit meiner Partnerin und ihren 4 Kindern (10,12,15,16) zusammen.
    Sie macht zur Zeit eine Umschulung, erhält Unterhaltgeld durch das Arbeitsamt und Kindergeld. Da ich über ein geregeltes Einkommen verfüge, unterstütze ich sowohl meine Partnerin als auch die Kinder, da nicht der volle Unterhalt für die Kinder vom leiblichen Vater gezahlt wird.
    Kann ich die Kinder auch als Außergewöhnliche Belastung angeben, obwohl meine Partnerin Kindergeld und die Kinder anteilig Unterhalt bekommen?


    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.


    Christian

  • Hallo Christian,


    unter der Unterstützung Bedürftiger versteht der Gesetzgeber die Zahlungen an Angehörige oder gleichgestellte Personen, für die Sie kein Kindergeld, keinen Kinderfreibetrag oder andere Zuschüsse jeglicher Art erhalten, und gegenüber denen Sie laut Gesetz unterhaltspflichtig sind.


    Als Angehörige, gegenüber denen Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, kommen u.a. Ihre Kinder, Eltern und Großeltern in Frage.
    Können Sie die geleisteten Aufwendungen nachweisen, so können Sie Ihre Aufwendungen bis zu einer Höhe von 7.680 € für jede unterhaltene Person geltend machen.


    Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob Sie Verwandte in gerader Linie oder gleichstehende Personen, wie beispielsweise Ihren Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unterstützen. Alle diese Fälle werden gleich behandelt. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen Personen gleich, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Arbeitslosenhilfe) im Hinblick auf Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt hat, etwa bei eheähnlichen Gemeinschaften. Maßgeblich hierfür ist, dass die öffentliche Hand ihre Leistungen wegen des Zusammenlebens mit dem unterstützenden Partner gekürzt hat.